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Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Montags.
Expedition: Canzletberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 32. Dieuftag den 7. Februar 1871".
Bestellungen auf den Giestener Anreiaer Ä" 1 fUnft-ArmfSiitnnk kov« .... berg B- 1, fllS 011(1)
1 ö 1 v bei allen Post-Expeditionen und den Land-Postboten entgegen genommen.
Abonnenten, welche den Anzeiger bei der Erpedition abholen lassen, erhalten denselben für die Monate Februar und Marz 1871 zn 40 fr.
Amtlicher T h e i l.
... dsr. 1 des Bmides-Gesetzblattes des Deutschen Bundes, ansgeqeben zu Berlin am 14. Januar 187!, enthält •
f eiben die Aufhebung der Ober-Postdirection in Aachen und die Vereinigung des Geschäftskreise^ der-
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B'indes-Gesetzblattes des Deutschen Bundes, ausgegeben zu Berlin am 18. Januar 1871, enthält:
(Jtr. bto.) .lllerbochster Crlay vom 10. Januar 1871, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 1,971,600 Thalern.
, 3 des Bundes-Gesetzblaites des Deutschen Bundes, ausgegeben zu Berlin am 20. Januar 1871' enthält:
Livres Stediny6 n™r 1871. b'C 2tu§ßa6e fünfjähriger sünsprocentiger Schayanweisungen im ferneren Betrage von 51,000,000 Thalern oder 7,500,000
, Nr- 4 des Bundes-Gesehblaites des Deutschen Bundes, ausgegeben zu Berlin am 27. Januar 1871, enthält -
caqa Anordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage und die Einberufung desselben. Vom 23. Januar 1871.
Ur- 608.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathcs des Deutschen Reichs. Vom 23. Januar 1871.
19. Sann« 1871 9° ®CTOrbnini8 ro,8rn Aufhebung der Verordnung vom 18. Juli 1870, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. Vom Gießen, den 3. Februar 1871. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
o. S t a r ck. *
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Politischer T h e i l.
Die Gemeinden und die
Art. 5.
besetzt werden. Dos zwischen dieser Linie und der befestigten Enceinte der Stadt Poris liegende Terrain zu betreten, ist der bewaffneten Macht beider Parteien untersagt. Die Art der Ucbergabe der Forts und die Ziehung der erwähnten Linie weiden Gegenstand eines Protccolls sein, welches gegenwärtiger Convention anzufügen ist.
Mandanten der deutschen Armeen jede nur möglichen Erleichterungen gewährt.
Art. 3. Der deutschen Armee werden sofort von der französischen Militärbehörde alle Forts übergeben, welche die äußere VertheitigungSzone von Paris
Art. 4. Während der Dauer des Waffenstillstandes darf die deutsche Armee die Stadt Paris nicht betreten.
perrn JuleS Favre, am 28. v. M. abgeschlossen worden ist, im französischen Wortlaut zu veröffentlichin. Wir lassen denselben in deutscher Ucbersetzung folgen.
Convention.
_ Die Convention von Versailles.
Der „Staatsanzeiger" ist in den Stand gesetzt, die folgende Convention, welche^ zwischen dem Bundeskanzler Grasen v. Bismarck, und dem Minister der
geschafft.
Art. 6. Die Garnisonen (Linientruppcn, Mobilgarde und Marine) der Forts und von Paris sind kriegsgefangen, außer einer Division von 12,000 Mann, welche die Militärbehörde in Paris für den innern Di-nst behäit. Die kriegsgefangenen Truppen legen ihre Waffen ab, welche an bestimmte Orte zusammengebracht und dem Gebrauch gemäß von Commissarien reglementSmäßig abgeliefert werden; diese Truppen bleiben innerhalb der Stadt, und dürfen deren Cnceinte während des Waffenstillstandes nicht überschreiten. Die französischen Behörden haben die Pflicht, darüber zu wachen, daß Jeder, der zur Armee und Mobilgarde gchöit, consignirt inneihalb der Stadt bleibt. Die Offiziere der gefangenen Truppen werdln in eine den deutschen Behörden zuzustellenden Liste eingetragen. Bei Ablauf des Waffenstillstandes haben sich alle Militärs, welche zu der in Paris consignirten Armee gehören, als Kriegsgefangene des deutschen Heeres zu stellen, sofern bis dahin nicht Frieden geschlossen ist. Die gefangenen Offiziere behalten ihre Waffen.
Art. 7. Die Rativnalgarde behält ihre Waffen; sie thut die Wachen in Paris und hat die Ordnung aufrecht zu erhalten. Sie steht gleich mit der Gens- b'armerie und ähnlichen Truppen, welche zum Municipaldienst verwandt werden, wie republikanischc Garde, Douaniers und PompierS; die Gcsammtfumme dieser Kategorie darf die Zahl von 3500 nicht überschreiten. Alle Franctireurcorps werden durch Verfügung der französischen Regierung aufgelöst.
Die Cnceinte wird von Kanonen desarmirt, und denn Laffetten nach dem von einem Commrssär der deutschen Armee zu bestimmenden Forts
Zwischen dem Grafen v. Bismarck, Kanzler des Deutschen Reiches, Bevollmächtigten Sr. Maj. des Kaisers von Deutschland, Königs von Preußen, und Herrn Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der nationalen Dertheidigung, der mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet ist, sind folgende Vereinbarungen abgemacht worden:
1. Ein allgemeiner Waffenstillstand wird auf der ganzen militärischen ^perationSlinie zwischen den deutschen und französischen Armeen beginnen und zwar für Paris mit dem heutigen Tage, für die Departements noch Verlauf von 3 Togen. Der Waffenstillstand wird 21 Tage dauern von heute ob gerechnet, so ......Ov..v uvi.ywi«, wiu^x. vir uuytrc -ve
" 0'lo, sollte er nicht erneuert werden, mit Mittag res 19. Februar abliefe, bilden, mit allem darin befindlichen Kriegsmaterial. Dir ^rmeinoen uno ore . kriegführenden Armeen werten ihre resp. Stellungen inne behalten, welche außer dieser Zone oder zwischen den Forts gelegenen Häuser können von den flne x lnl^ 0Ctrennt wkrden. Diese Linie wird von Pont deurschcn Truppen bis zu einer von ren Militärcommissarien zu ziehenden Linie
l Eveque an der Küste des Departements Calvados ausgehen und ihre Richtung Lr ----- ~ -.....- 1 - 8
öuf Lignieres im Rortost des MayennedepartementS nehmen, indem sie zwischen Briouze und Fromentel durchgeht; hat sie im Departement Moyenne Lignieres erreicht, verfolgt sie die Grenze, welche dieses Departement von dem des Orne und der Sarthe trennt, bis zum Norden von Morannes, von wo ab sie sich der- art fortsetzt, daß die Departements der Sarthe, des Jntre und der Loire, des Loir und Cher, tes Loiret, des Nonne in deutschem Besitz bleiben, bis zu dem Punct, wo im Osten von Ouare les Tombes, die Departements des Cote d'Or, des Niedres und Nonne sich berühren. Die weitere Richtung der Linie von diesem Punct aus bleibt einem Uebereinkommen Vorbehalten, welches getroffen wird, i^obalb die contrahirenden Parteien über die augenblickliche Lage der militärischen Operationen in den Departements der Cote d'Or, des Doubs und des Jura unterrichtet sein werden. Jedenfalls wird sie das von diesen drei Departements gebildete Territorium vurchschneiden, indem sie die nach Norden belegenen Departements in deutschen, die nach Süden telegenen in französischen Händen läßt.
Das Norddepartement und das von Pas de Calais, die Festungen Givct und Langres mit dem Terrain, das sie in einer Entfernung von 10 Kilometer umgllbt, die Halbinsel von Havre bis zu einer Linie, welche von Etretat in der Kichtung von St. Romain zu ziehen ist, bleiben von der deutschen Occupation ausgeschlossen. Die beiden kriegführenden Armeen und ihre beiderseitigen Vorposten bleiben in einer Entfernung von wenigstens 10 Kilometern von den Linien, welche zur Trennung ihrer Positionen gezogen sind.
d" bilden Armeen behält sich das Recht vor, ihre Autorität auf dem wn ihr besetzten Territorium aufrecht zu erhalten und die Mittel anzuwenden, velche von den Commandanten hierzu für nothwendig gehalten werden.
Der Waffenstillstand findet gleichermaßen auf die Streitkräfte zur See der beiden Lander Anwendung, indem sie den Meridian von Dünkirchen als Demar- rakionsiinle annehmen; im Westen desselben halt sich die französische Flotte, im L, An desselben ziehen sich — sobald sie davon benachrichtigt sind — die deutschen Kriegs schiffe zurück, welche sich noch in den abendländischen Gewässern aushalten. Abschluß und vor der Notification des Waffenstillstandes
Art. 8. Sogleich nach Unterzeichnung des Gegenwärtigen und vor Besitz-
gemacht werden, wird zurückgegeben, ebenso die Gefangenen, welche von der einen oder anderen Seite in einem während des gedachten Zeitraumes stattgehabten .. - . -■ ------' -........ -............Engagement gemacht werden. Die militärischen rDperationen in den Departements
- Angelegenheiten cer iranzojischen Negierung rer Nntionalveelheirigung res Doubs, t-s Jura und des Coie d'Or, sowie He Belagerung oon Belfort Herrn Jules Ratte, am 2S.#.9» ........ ntt,mrn ei)ne Rücksicht auf den Waffenstillstand s° lange it>ten 8odflang b” man
sich über die Demarkationslinie geeinigt hat, deren Richtung durch diese drei De- partements einer späteren Verständigung Vorbehalten war.
Art. 2. Der so abgeschlossene Waffenstillstand hat den Zweck, der Regierung der nationalen Dertheidigung die Gelegenheit zu geben, eine freigewählte Versammlung zu berufen, welche sich darüber aussprechen wird, ob der Krieg weiter fortgesetzt oder unter welchen Bedingungen Friede gemacht werden soll. Die Versammlung wird in der Stadt Bordeaux zusammentreten.
Der Wahl und dem Zusammentritt der Deputirten werden von den Com-


