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Pariser Regierung die Hauptstadt übergeben konnte und fehlten gegen die ewige
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Emil Noll in der Löwengasse, Louis Keil in
Sonntag den 5. Fedrua r.
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Galizien 231
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getragen.
§. 8. Wird die Wahlhandlung nicht in einem Termine beendigt, so sind die Stimmzettel in ein mit doppeltem Verschlüsse versehenes Gefäß zu sammeln und darin bis zum Schlüsse der Abstimmung aufzubewahren. Wenn nämlich wegen der großen Anzahl der Wahlberechtigten die Abstimmung voraussichtlich nicht in einem Tage beendigt werden kann, so sind in der nach den localen Verhältnissen zweckmäßigsten Weise, was der Erwägung der Wahlcommission überlassen bleibt, Abtheilungcn zu bilden und für jede einen besonderen Tag fest-
Diese Einladung muß enthalten:
1) die Angabe, wann und wo D*e Wahllisten zur Einsicht offen liegen;
2) die Angabe, wie viel Mitglieder des Kirchenvorstandes zu wählen sind;
3) die Bezeichnung der Zeit der Wahlhandlung;
4) die Angabe der gesetzlichen Erforderniffe der Wahlsähigkeit und der
Gercchtigk.it, wenn wir verurtheilten, ohne gehört zu haben; allein wenn wir auch nicht verurtheilen, sprechen wir doch auch nicht frei: Wir warten."
/X Brüssel, 2. Febr. Dem „Echo du Nord" wirb gemeldet, daß trotz des Abschlusses (?) des Waffenstillstandes ein preußisches Corps seinen Marsch auf Abbeville fortgesetzt und dieses eingeschlossen habe.
uialS offen zu legen.
4. Geleitet wird die in Gemäßheit des Art. 9 des Edicts, betreffend die provisorische Organisation der Kirchenvorstände evangelischer Confession, vor- junehmende Wahl durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, unter Zuzie- hung von Urkundspersonen.
Hat der Kirchenvorstand mehr als vier unständige Mitglieder, so werden aus diesen vier Urkundspersonen durch das Loos erwählt, in den übrigen Fällen fun- giren sämmtliche Mitglieder als Urkundspersonen.
Wo es erforderlich erscheint, bleibt dem Vorsitzenden die Zuziehung eincs verpflichteten Schriftführers überlassen.
Für die Regel übernimmt eine der Urkundspersonen zugleich die Functionen
keinen Erfolg haben sollte, die Ungehorsamen wegzuweisen.
Eines solchen Vorfalles ist in dem nach §. 12 über die Wahlhandlung auf.
Arllen.
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Die Pfarrgeschäfte für diese Woche (vom 5. bis 11. Februar) besorgt Pfarrer Dr. Seel.
anhänger im Wachsen begriffen sei.
V 4- Newyork, 31. Jan. Die Nachricht vom Falle von Paris erregte bei allen Deutschen in Amerika den größten Jubel. Es sind zahlreiche Massenmeetings ausgeschrieben, um diesen Gefühlen Ausdruck zu geben.
4- Konstantinopel, 31. Jan. Der Sultan hat ein Beglückwünschungsschreiben an Kaiser Wilhelm anläßlich der Annahme der deutschen Kaiserwürde gerichtet.
Telegraphische Depeschen.
4- München, 1. Febr. Das Gesetzblatt veröffentlicht einen königlichen Er- aß vom 30. Januar, welcher die Bündnißverträge und bas Wahlgesetz für den Zutschen Reichstag publicirt und hiermit der deutschen Retchsversassung für Bapern Drsetzeskraft beilegt.
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△ Hamburg, 1. Febr. Die „Börsenhalle" theilt mit, daß, dem Vernehmen nach, dem Abschlüsse des Waffenstillstandes eine vertrauliche Verständigung zwischen der provisorischen Regierung und dem Reichskanzler Grasen Bismarck über die Forderungen vorausgegangen, welche die Erstere vor der Nationalversammlung zu vertreten haben wird.
△ Versailles, 1 Febr. Jules Simon reist nach Bordeaux. Als wahrscheinlicher Begleiter desselben wir Picard genannt. — Der Herzog von Aumale ist in Angouleme, der Prinz von Joinville in Cherbourg Candidat der Constituante.
△ Bordeaux, 31. Jan. General Bourbaki, dessen Verwundung tödtlich ist, wurde in die Schweiz gebracht.
△ Bordeaux, 31. Jon. Der „Francais" meldet: Nachrichten aus dem südlichen Frankreich signaltsiren die Anwesenheit des Marschalls Bazaine in Spanien. Während man glaube, der ehemalige Commandant der Rheinarmee befände sich als Gefangener in Cassel, sei er, wie es schien, in St. Sebastian, wohin sich vier ehemalige kaiserlich: Minister: de Forcade, la Roquett, Admiral Rigault de Genreilly, Marschall Vaillant und Segris zurückgezogen haben.
△ Bordeaux, 31. Jan. Man schreibt der „Gironde" aus Genf: Der Graf von Chambord, welcher dieser Tage nach Ferncy kam, wurde von GenS- b'armen verhaftet. Der Prinz hat sich wieder auf schweizerisches Gebiet zurück- begeben, dessen Grenze er nicht überschritten zu haben glaubte.
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Pr. Cassen-Soh. 1 447/g-451/s
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Div. Cassen-A. —
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Wählbarkeit.
Soll diese Einladung nicht durch gedruckte oder geschriebene Placate, son- nur durch die Schelle erfolgen, so ist der volle Inhalt derselben auch schon bei der vorgedachten Verkündigung von der Kanzel zu verlesen. In den letzten drei Tagen vor rer Wahl ist die Wahlliste zur Einsicht der Belheiligten noch-
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für die Main Weser , ßöln-Min und Oberhesftsche Eisenbahn, sowie sämmtliche zoUamtli en Kormulnee, sind zu haben bei W. Klee, am nrft
M Schriftführers. △ Lille, 1. Febr. Der „Progres du Nord" sagt: „Es gibt keinen Zweifel
§. 5. Die Abstimmung erfolgt mittelst Stimmzettel, welche mit fortlaufend mehr, es ist Thatsache, es ist osficiell, Paris hat capitulirt oder man hat capitulirt den Nummern bezeichnet sind, in dem Wahllocal in Empfang genommen werden in seinem Namen. Eine Depesche, gezeichnet I. Favre, zeigt es der Delegation
und die außerhalb desielben nicht verbracht werden dürfen. Andere, als die aus- in Bordeaux an, mit dem Auftrag, die Nachricht zur Kenntniß von ganz Frank-
geteilten Stimmzettel, werden nicht zugelassen. reich zu bringen. Der 28. Januar, der verhängnißvolle Tag, wo diese Capitu-
Zur Bewahrung des Stimmgeheimnisses werden die Zettel vor der Ausgabe lation unterzeichnet wurde, wird ein Tag ewiger Trauer für Frankreich fein; hoffen
mit Verdeckung der Nummern gefaltet und gemischt. Nur in Selbstperson kann wir, in einiger Zeit nicht sagen zu können, ein Tag der Schmach und der Nieder-
obgestimmt werden. trächtigkeit. Es wäre ungerecht, zu verurtheilen, ohne zu hören. Wir wissen
§. 6. Die mit der Leitung der Wahlhandlung Beauftragten dürfen weder nicht, unter welchen Ursachen, welchen Unmöglichkeiten und Nothwendigkciten, die durch Empfehlung oder Vorschläge, noch auf sonst irgend eine Weise die Wahl- ~ sreiheit der Abstimmenden beschränken, dagegen ist aber auch den Wahlberechtigten jede zudringliche Stimmenwerbung untersagt, und ist der Vorsitzende verpflichtet, wenn sich dieser Fall ereignen sollte, davon ernstlich ab^umahnen und, wenn dies
Nungslistc eingetragen.
Sowe t eine Abstimmung zweifelhaft, oder mangelhaft, oder ungesetzlich ist, ' bleibt sie unberücksichtigt. Im Falle mehr Namen aufgesührt sind, als Mitglieder ; in den Kirchenvorstand gewählt werden sollen, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
§. 10. Ueber alle bei der Wahlhandlung vorkommenden Anstände hat die l Wahlcommission sofort nach Stimmenmehrheit zu entscheiden.
§. 11. Als gewählt erscheinen diejenigen Gemeindemirglieder, aus welche I die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Looö.
§. 12. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, in ' welchem die Namen der Gewählten mit Angabe der Zahl der aus sie gefallenen l Stimmen aufzusührcn sind. Dieses Protocoll ist von der Wahlcommission zu j unterzeichnen.
§. 13. Der Kirchenvorstand zeigt den Gewählten ihre Wahl schriftlich an, ?S wird aber das Resultat der Wahl auch in ortsüblicher Weise bekannt gemacht f und dabei zugleich verkündigt, daß und wo das Wahlprotocoll mit seinen Anla> I gen, jedoch ohne Stimmzettel, während drei Tagen offen liegt.
§. 14. Die Namen der Gewählten werden am nächsten Sonntag von der I Kanzel verkündigt.
Erfolgen Ablehnungen auf Grund von pos. 1 und 2 des Art. 10 des I Ebicts, die provisorische fOrganisation der Kirchenvorstände evangelischer Confession | betreffend, und werden diese vom Kirchenvorftand für begründet erkannt, so sind on Stelle der Namen der hiernach Ausfallenden die Namen der nachfolgenden 1 Höchstbestimmten zu verkündigen.
§. 15. Binnen der darauf folgenden acht Tage kann gegen Die Gültigkeit des Wahlverfahrens und gegen die Befähigung der Gewählten Einwand bei dem | Kirchenvorstande erhoben werden. Erfolgen Neclamationen, so hat der Kirchen- I Vorstand die Wahlacten mit gutachtlichem Bericht dem Dekanate vorzulcgen, welches die Entscheidung des OberconsistoriumS zu erwirken hat.
§. 16. Tritt an die Stelle eines gewählten und der Kirchengemeinde be j reit« verkündeten Mitglieds ein anderes Mitglied, welches nach ihm die meisten ■ Stimmen hat, ein, so kann auch gegen dieses binnen der ersten acht Tage nach I ler in der Kirche erfolgten Verkündigung seines bevorstehenden Eintritts in Den j Kirchenvorstand bezüglich feiner Befähigung Einwand erhoben werden, und gelten bann die Bkstimmungen des §. 15 auch für diesen Fall.
zunehmenden Protocoll ausdrücklich zu gedenken. , △ London, 1. Febr. Gladstone erklärt brieflich, daß die französische Re
tz. 7. Die ausgefüllten Stimmzettel, welche keiner Unterschrift bedürfen, gjerung |ej| ter Mission Thiers' nie ihre Anerkennung verlangt habe. — Die sind an das zur Empfangnahme bestimmte Mitglied Der Wahlcommission abzu- sagte, Daß seit Der (Kapitulation von Paris Die Partei Der Friedensgeben und werden in ein passendes Gefäß gelegt. Zugleich werden Die Namtn — .
der Abstimmenden mit fortlaufenden Zahlen in ein besonderes Protocoll ein»
Prioritäten.
3°/0 öster. Stsb.-Prior. 56
30/o öst. s. Lombard 467/g
3% Livorneser 31n/16
50/0 Toscancr 50
5% Elisabeth.-Prior. 77^
do. 11. Emias. 821,__
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Kurh. 40 Thlr. Loose 643/4 Nassau 25 fl. 40* 2
4O/o bayr. Präm.-Anl. 1067/g Ansbacher 7 fl. 12
1" 0 badische Loose 1067/s Badische fl. 35 Loose 60 Oeslr. fl. 250 v. 1854 7O*'2 1858r Prioritätsloose 153 */3 1860r Loose 76-1/4
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Braunschweiger 17l/ö
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tz. 9. Nachdem der für Die Wahlhandlung vorbestimmte Termin vollstän- - . . . . .
dig abgelaufen ist, werden die Stimmzettel von dem Vorsitzenden einzeln aus dem den Neuenbauen und Heinrich Roll in der Reuiradt. Gefäß herausgenommen, eröffnet, vorgelesen, den Urkundspersonen zur Einsicht vor- ” —mm—»?■■■.■■■■ ■*■ .111 1 ■ ™ gelegt und von dem Protokollführer die Namen Der Gewählten in die Abstim- Ä-ll
der evangelischen Gemeinde zu Gießen.
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