Einzelbild herunterladen

4Nt, Utrten >e Gin, bei der 'wntntt

Ui von Haltet

40 drei

'! juruef« btr nach iratlachü

105 118'/.

lts/8 iOOi,

9'/.

93

05

6>

2

*n.

LT.

-59

-42

-42

-55

-35 'i-W/i

-49

-44

tzkck TOtt'

ilL iol|, >11-

IV .

Kubikmeter, der'Lichee lidiaft wirb 2 gestattet. TinenW riud)i, die» ,rn»u lassen- 871. _ erd

Hfl- iber,

'kleiL ili besteht ' >[änun(t

-hnc-

,J(fl 01

tS.

& Jtfs

11 vurdl jeeL

5 TdB titele!jährig 1 fl. 12 fr. mit Bringerlohn. Durch bit Post bezogen vierteljährig

1 fl. 27 fr.

Gichrmr AMM.

Erscheint täglich, mtt Aus» nähme MontagS.

Sxpedition: Lanzletberg Lit. v. Nr. 1.

Anzeige- und AmlsU'ait für den Kreis Kielen.

Nr. 28j>. Freitag den l.Tccembcr LG7L.

BesteLLUngeM amf den Gießener Anzeige

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Nachstehende Beürnntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanz vom 10. l. Mts-, die nachträgliche Einlösung der Grund- rentenscherne betreffend, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, am 27. November 1871. Großherzogliches Keisamt Gießen.

v. N ö er.

^^ra9 ^cr Stände haben Seine Königliche Hoheit d.r Großherzo, genehmigt, daß die Einlösung der Grundrentenscheine bei Großherzoglicher Staatsschulden - Tilgungskaffe, welche nach Ablauf der in der Bekanntmachung v-m 8. März 1870 festgesetzten Präclusivfrist gemäß Art. 4 des Gesetzes vom n k1 ,64, die Einziehung der Gruudreutenscheiue und die Ausgabe eines neuen Staatspapiergeldes betreffend, seit dem 1. Januar 1871 nicht- mehr stattfmden konntenoch nachträglich binnen einer zu bestimmendeu Frist gestattet verde.

^^9ewäß ist die Großherzogliche Staatsschulden-Tilgungskasse ermächtigt und beauftragt worden, Großherzoglich Hessische Grundrentcnscheiue, welche m Monats Februar 1872 bei ihr prajentirt werden, nahträglich eiuzulösen, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Pom 1. März 1872 an hört diese Ermächtigung auf, und verbleibt es der Bestimmung des gedachten Gesetzes, wonach eine Einlösung jener wcrthlos gewordenen Scheine nicht mehr zulässig ist.

Gießen, am 21. November 1871.

Betreffend: Datz Gesetz vom 10. October 1871 wegen UebergangS zu dem Strafaesetziuch für das

L^FisÄei! F-lPÜndF^pLzW^^ Unb be,!|3rc6pOli3Cb-

Das Grvßh ermögliche Kreisaml Gießen

an die Grojjherzoglichen Bürzermeistereien des Kreises.

In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. l. Mts. zu Nr. M. d. I. 7458 ». 7982 beauftragen wir Sie, für jede betreffende Bürgermeisterei und die niedereu Pollzei-Officianteu je ein steif brochirteö Exemplar des Separatabdrucks obigen Gesetzes für den Dienstgebrauch auf Kosten der resp. Gemeindekaffen anzuschaffen.

Die Separatabdrücke fuib von der Buchhandlung Großherzozlichen Staatsverlags (Jonghaus'sche Hofbuchhandlung in Darmstadt) für den Preis von 36 Kreuzer für das brochirte Exemplar zu beziehen.

v. R ö e r.

Politischer T h e i l.

Strafloser Deutschenmord in Frankreich.

Am 23. November empfing der Präfident der französischen Republik den chinesischen Botschafter Tchong-Haou. Derselbe kündigte ihm an, daß seine Re­gierung die Mörder der Franzosen inTien-Tsin exemplarisch bestraft habe. Zwei- unkzwanzig seien enthauptet und fünfundzwanzig deportirt worden. Außerdem habe seine Regierung an die Familien der Ermordeten und für die beschädigten Gebäude 3,450,000 Francs bezahlt. Am 24. November, 24 Stunden später, stand Tounelet, ein Lackirergeselle, vor dem Assisenhof von Parts, weil er einen deutschen Soldaten, nämlich Denmuler vom 2. Infanterieregiment (Thüringen), der im Fort Rorny in Garnison gelegen hatte, ermordet hat. Die That fiel am 5. September vor. Der Mörder hatte an diesem Tage eine Landpartie mit drei Freunden gemacht und von seiner Gefangenschaft erzählt. Wie er behauptet, fei er dort schleckt behandelt worden. Er fügte hinzu, er werde sich rächen und den ersten besten Deutschen, dem er allein begegnen werde, niederstoßen. Er wettete schließlich zw-i Litres Wein, daß er noch am nämlichen Tage einem deutschen Sol­daten den Garaus geben werde, hielt auch sein Versprechen und ermordete Den- nuler, dem er auf dem Wege von Montreuil begegnete. Tounelet griff den deut' scken Soldaten nicht an, sondern näherte sich ihm sehr freundlich mit den Worten: Hoi Fran(?ais I Denmuler antwortete: Moi Saxon I Nix Fran^ais! (was heißen sollte: verstehe kein Französisch), worauf Tounelet dem Armen sein Meffer, das er bereit geholten hatte, in die Brust stieß und mit seinen Freunden die Flucht ergriff. Der Mörder wurde in Paris festgenommen und deshalb vor die französischen Ge- richte gestellt. So die Thatsachen, die von einer Reihe von Zeugen sestgestellt sind. Tounelet gesteht seine Mordthat ein und versucht, jedoch vergeblich, die Sache für ihn weniger schlimm darzustellen. Er behauptet, er habe nur aus Haß gegen die Preußen Vie Mordthat begangen, und läugnet, daß et ist aber durch zehn Zeugen festgestellt er mit Vorbedacht gehandelt. Der Prästvent will dies aber nicht zulaffen. Wir haben sagte er alle Haß gegen die Preußen, aber zwi- schen Hatz und Mord ist ein Unterschied. Die nationale Würde erheischt, daß das Verbrechen nicht, ungestraft bleibe. Der Veneraladvocat Thomas zeigte sich dem Mörder gegenüber sehr milde. Er verlangt zwar, daß die Geschworenen ihn des Mordes mit Vorbedacht für schuldig erkennen, aber nur deshalb, damit man den Feinden Frankreichs beweise, daß ungeachtet unserer Unglückssalle die französische Justiz immer ihre Pfl cht erfüllt. Auch hält es derselbe für gefährlich, ein frei- sprechende- Urtheil zu erlassen, da noch sechs Departements vom Feinde besetzt seien. Mildernde Umstände läßt die Stratsbthörde selbstverständlich zu. Lackaud »ertheidigt den Mörder, den er als feurigen Patrioten darstellt, der ffine Pflicht später auf dem Schlachtfeloe und n cht mehr auf der Landstraße erfüllen werde. Lachaud gibt zu, daß der Mörder mtt Vorbedacht gehandelt, aber es sei unmög­

lich, daß man denselben auf die Galeeren oder in das Zuchthaus sende. Herr v. Bismarck würde sonst zu sehr lachen. Es gebe Zeiten, wo man die Dinge nicht von dem gewöhnlichen Standpunkte aus ansehen müsse. Die preußische Armee verkenne die Principien der Gerechtigkeit, und die französische Jury, der wirkliche Repräsentant der Nation, müsse bei dieser Gelegenheit Herrn v. Btrmarck eine jede Befriedigung versagen. Die Staatsbehörde erwiderte nichts auf die Worte Lachaud's, und nachdem der Präsident sein Resume gewacht, zogen sich die Geschworenen zurück, um gleich darauf wieder zu erscheinen und zu erklären, daß der Mörder unschuldig sei! Tounelet wurde sofort in Freiheit gesetzt, und der chinesische Botschafter Tchong-Haou kann den Rathschlägen, die ihm Herr Thiers Tags zuvor für seinen Kaiser gab, den hinzufügen, in China das Geschworenen­gericht einzuführen, damit er, wenn sich später seine Unterthanen wieder einmal an den Fremden rächen wollen, die bei ihnen eingefallen sind, nicht mehr zweiund­zwanzig derselben die Köpfe abzuhauen und fünfundzwanzig andere zu deportiren braucht.

Wir beklagen die französische Nation, da nun zu allen ihren Demüthigungen auch die kommt, daß ihre Rechtspflege auf eine solche Weise sich vor allen ge­sitteten Nationen bloSstellt und verächtlich macht. Was ist der Berfe,kergang eines Malayen, der in wilder Wuth den Ersten, Besten nicderstößt, gegen die niederträchtige Bosheit, welche die Ermordung irgend eines ganz untchuldigcn Un­bekannten zum Gegenstände einer prahlerischen Wette macht? Und ein solcher abscheulicher Bösewicht wird von zwölf Franzosen, ohne auch nur ernsthaft zu be- rathen, freigesprochen, wahrscheinlich mit leichtem Herzen, wie Herr Ollivicr in den Krieg zog. Wir müssen als die Landsleute de- unschuldig Ermordeten die Sache etwas schwerer nehmen. Denn es stehen noch viele Tausend Deutsche in Frankreich, die auf solche Weise sämmtlich für vogelfrei erklärt sind. Die einzige Schuld des armen Sachsen bestand ja darin, daß er ein deut chcr Landsmann ist. Die Sache kann nicht zu Ende sein. Deutschland hat hier nicht blo- feine eigene Angelegenheit, sondern die der ganzen gesitteten Menschheit zu führen.

t E» bestätigt sich, daß die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit Frank­reick wegen Abschluß des deutsch-französischen Postvertrages bevorsteht. Dcr in Paris abzuschließende Vertrag soll am 1. Januar 1872 in Kraft treten.

In Betreff der Frage, ob das Beschicken der Wiener Industrieausstellung als Reich-angelegenheit anzusehen sei, hat sich der betreffende Ausschuß des BundeS- raths dahin schlüssig gemacht, daß das Reich die Anaelegenheit in die Hand zu nehmen habe. Es sollen zunächst die Bundesregierungen ersucht werden, durch Anregung bei den Industriellen ihres Landes die Beschickung zu fördern, lieber