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Erscheint täglich, mtt «us- nahme Montags.
Expeditione Eanzletberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kietzen.
Nr. 179.
Mittlooch den 14. December
Amtlicher T h e L l.
1870.
Bekanntmachung.
®ie Musterung und LooSziehung der Milltärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1871 findet
r» Gießen im Rathhaussaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar
Montag den 2. Januar 1871
„ Musterung
btr Mtlttärpfltchttgen der Gemeinden Mach Mendorf a. d. Lahn, Allendvrf a. 6. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill und Eberstadt.
Dienstag den 3. Januar
desgleichen der Gemeinden Ettingshausen, Garbenteich und Gießen.
. Mittwoch den 4. Januar
»tfgMen der Gemeinden Groß-Buseck, Groß-Linden, Grüningen, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Holzheim und Klein-Linden.
„ , f v A Donnerstag den S. Januar
Maleren der Gemeinden Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder - Bessingen und Ober-Bessingen
f ,, Freitag den 6. Januar
»r«a(Men der Gemeinden Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda. und Trohe.
Samstag -en 7. Januar
desgleichen der Gemeinden Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.
Montag den 9. Januar
L o o g ? i e h u n g.
sich bei Meldung der gesetzttchen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- l-rsatz-^ustructron für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen *
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) >n einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil - ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz - haben und sich nicht in ernem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nach- stehend unter b) angegebenen Eigenschaft aufhalten;
b) ei"er Aemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen-
e) in emer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder rm Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten: und im Jahre 1851 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1870, bezw. 1869 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist. Militärpflichtige, welche um die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachzusuchen beabsichtigen, oder um dieselbe zwar nachgesucht, die Berechtigung aber noch nicht erhalten haben, haben sich zur Musterung zu gestellen.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsattrste mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, welche übrigens während der Dauer des Kriegs nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.
Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Eommission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtige Militärpflichtige — die auswärts sich aufhaltenden schriftlich — auf Grund der ihnen k. h. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemüh-n, daß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während deS Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in ge-


