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Pol

10. Juni.

In einem Wahlartikel derProvinzial-Correspon- denz" lauten die hauptsächlichsten Stellen, die die gegenwärtige Sachlage behandeln, wie folgt:Die wesentlichsten Punkte, um welche es sich bei dem frü­heren Conflicte handelte, sind durch die Bundesver­fassung als Grundlagen des norddeutschen Heerwesens ausdrücklich und unbedingt verkündet; sie sind ferner durch das später vereinbarte Gesetz über die Ver­pflichtung zum Kriegsdienste noch näher und bestimmter festgestcllt worden. Was den Aufwand für das Heer­wesen betrifft, so ist bis zum 31. December 1871 verfassungsmäßig eine Pauschsumme für den Kopf der Friedensarmee dem Bundesselcherrn zu Verfügung gestellt; nach dem genannten Zeitpunkte dagegen sollen die Ausgaben für das Bundesheer und dessen Einrichtungen ebenso wie alle anderen Bundesaus- gaben durch das alljährliche Bundeshaushaltsgesetz festgestellt werden. Nach ausdrücklicher Bestimmung der Verfassung aber wird bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-EtatS die auf Grundlage dieser Ver­fassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundes- Heeres zu Grunde gelegt. Bei dieser verfassungs­mäßigen Lage der Sache ist ein neuer Conflict über die Organisation und den Haushalt unseres Heeres nicht zu erwarten, wenn derselbe nicht durch das Parteiwesen muthwillig herbeigeführt wird. Die Ne­gierung wird die Verpflichtungen, welche ihr die Vir- fassung auserlegt, sicherlich mit Treue und Gewissen- Hastigkeit innehalten; an den Wählern wird es sein, dafür zu sorgen, daß auch der künftige Reichstag die nach der Verfassung feststehende Organisation deS Bundesheeres als unerläßliche Grundlage seiner Be­schlüsse festhalte, und daß nicht durch freventliche Bestrebungen deS Parteiwcsens an die Stelle deS Friedens, den wir mit den Erfolgen von 1866 auch im Innern errungen haben, neuer Zwist und Hader trete."

DieBohemia" constatirt, daß die Concessionen, welche Graf Potocki den Polen gewährte, wörtlich in den Ministerraths-Protokollen vom Februar und März enthalten sind, daß sie daher aus dem Mini- sterium Hasner-Herbst stammen.

Aus den Anträgen des schweizerischen Bundesrathes an die gesetzgebenden Räthe, betr. die Revision der Bundesverfassung, sind die nachfolgenden hervvrzu- heben :Ausländer, welche Aufnahme in das Schwei- zcrbürgerrecht verlangen, haben zuerst die Ermächti- gung des Bundesrathes nachzusuchen. Die Prüfung dieser Behörde beschränkt sich auf die Verhältnisse des Gesuchstellers zu seinem bisherigen Staatsverband, und es soll die Ermächtigung crtyeilt werden auf den Nachweis, daß dieser Verband mit der Ertheilung des Schweizerbürgerrechts gelöst ist. Ohne Vorweis dieser Ermächtigung darf kein Kanton einen Ausländer jn's Kantonsbürgerrecht aufnehmen. Das Recht zur Ehe wird unter den Schutz des Bundes gestellt. Dasselbe darf nicht beschränkt werden aus den ökono­mischen Rücksichten oder aus Rücksicht auf das bis­herige Verhalten oder aus anderen polizeilichen Gründen. Die in einem Kanton nach seiner Gesetz­gebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete cer ganzen Eidgenossenschaft anerkannt werden. Durch den Ab- schluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimathrecht des Mannes. Durch die nachfolgende Eche der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitim. Jede Erhebung der Brauteinzugsgebuhren oder an­deren ähnlichen Abgaben ist fernerhin unzulässig. Die Gewissensfreiheit wird gewährleistet. In der Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte darf Niemand des Glaubensbekenntnisses willen be­schränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung verhalten werden. Niemand ist gehalten, für eigent­liche Cultuszwecke einer Confefsion oder Rcligions- genoffenschaft Steuern zu bezahlen. Das Glaubens- bekenntniß entbindet nicht von der Erfüllung bürger­licher Pflichten. Die freie Ausübung des Gottes­dienstes ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung jeder Religionsgenossen­schaft im ganzen Umfange Der Eidgenossenschaft ge- währleistet. Den Kantonen wie dem Bunde bleibt Vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen die geeig­neten Maßnahmen zu treffen. Auch kann Nie- manv verhalten werden, sich in Eheangelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen."

11. Juni.

DieVossische Ztg." schreibt: DieProv.-Corr.", das anerkannt officiöse Organ Der preußischen Regie­rung , verräth ungemeine Furcht vor dem Ausfall der bevorstehenden Wahlen. Furcht verwirrt bekanntlich den Sinn, daher darf es nicht überraschen, wenn die Prov.-Coir." über die gegenwärtige Situation die

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verkehrtesten Behauptungen vorbringt und Rechtsfragen geradezu auf den Kopf stellt. Die Regierung muß Die Majorität des Volkes für sich haben, das ist, wie seit 1851 in Frankreich, seit 1866 auch in Preußen die Grundlage des bestehenden Regiments, das ist der Boden, wo die wohlschmeckendsten Früchte für Den Absolutismus gedeihen. Die Regierung muß, das möge die Majorität sich merken und begreifen, daß sie auch muß, müssen. DieProv.-Corr." versucht zuerst milde Mlttelchen, unter denen das pro- bateste, Die Majorität zu überreDen, Daß sie wirklich für Die Regierung schwärme.

Im Reichstage verwarf eine überwiegenDe Majorität Die Todesstrafe und nur Den angestrengtesten Bemü­hungen des Grafen Bismarck glückte es, jene bekann­ten 24, Die hoffentlich jcDer Wahlkreis verschmähen wird, zur Fahnenflucht zu bewegen; nach Der Prov.-Corr." sympathisirl das Volk mit dem Grafen Bismarck in Rücksicht des Richtbeils. Da Demnach Das Nordbundvolk gar keinen Grund zu lebhafter politischer Erregung hat, so versuchen Die Demokra­tischen Parteimänner die alte Streitfrage über Die Heereseinrichtungen zu erneuern. Das ist aber, meint dieProv.-Corr.", vergeblich. Soviel Worte, soviel Jrrthümer. Die Militärfrage ist in allen national- liberalen, wie fortschrittlichen Wählerversammlungen auf Der TagesorDnung. Alle Parteien sind darin einig, Daß Die Steuerlast, welche zum Besten des großen FrieDenöbeeres Dem Volke aufgebürdel ist, ermäßigt werDen muß. Die Demokraten gehen nur Darin weiter, Daß sie, falls Die Regierung Dem Willen Des Volkes gar nicht nachgibt, ihr Die Mittel zur Verwaltung versagen wollen. Aus Der Bundes­verfassung greift DieProv.-Corr." willkürlich einen Satz heraus, sich um Die übrigen, welche die Rechte des Volkes zu wahren bestimmt sind, gar nicht küm­mernd. Im Artikel 62 steht zwar:bei der Fest­stellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage Dieser Verfassung gesetzlich bestehende Or­ganisation Des Bundesheeres zu Grunde gelegt." Worin dieselbe aber besteht, das übergeht dieProv.- Corr." schlauerweise. Art. 59 führt Die dreijährige Dienstzeit ein; Art. 61 genehmigt provisorisch die preußische Heeresorganisation für Den Bund; nach ihrer gleichmäßigen Durchführung soll aber das Bun- despräsidium ein umfassendes, also ein doch auch die Organisation umfassendes Bundesmilitärgesetz vor­legen. Nach Der Thronrede, mit der der Reichstag schloß, ist der Zeitpunkt für die Vorlage schon ein­getreten. Von Art. 60 hat DieProv.-Corr." gar keine Kenntniß; Derselbe bestimmt:Für Die Zeit vom 31. December 1871 wird» Die Friedens-Präsenz­stärke des Heeres im Wege Der Bundesgesetzgebung festgestcllt." Danach ist es dem Ermessen des Reichs­tages anheimgegeben, Die jetzige Präsenzstärke herab­zusetzen, was natürlich eine Ermäßigung des Militär­etats zur Folge haben muß. Will Die Regierung auf keinem andern Wege Die Erleichterung Der Steuer­last herbeiführen, so bleibt wohl nichts übrig, als daß Der Reichstag Den Art. 60 zur Anwendung bringt.

DerKarlsr. Ztg." wird von Wien geschrieben: Dem Vernehmen nach ist an das neue dänische Ca- binet, und zwar in Form einer bestimmten Auffor­derung von nicht unmittelbar beteiligter Seite her, bereits die Versuchung herangetreten, Die nordschles- wig'sche Angelegenheit zu einem endlichen Austrag zu bringen. Wie wir hören, hat aber dieses Cabinet die betreffende Eröffnung sofort mit Der Erklärung von Der Hand gewiesen, daß ks allerdings aus keines der durch den Prager Frieden für Dänemark erwor­benen Rechte Verzicht leisten werde, daß es jedoch zur Zeit sich nicht veranlaßt sehen könne, erneuert auf eine Lösung hinzuarbeiten, Die unter den heutigen Umständen unerreichbar sei.

DieN. Fr. Pr." veröffentlicht ein Telegramm aus Pola, wonach daselbst Die bevorstehende Landung italienischer Freischaaren in Istrien angezeigt worden ist. Strenge Ueberwachungsmaßregeln sind in Folge dessen angeordnet. An Der Küste kreuzen Kriegsschiffe.

Aus Rom rotrD Der WienerPresse" unter Dem 4. v. geschrieben:Ein Tagesbefehl Des Generals Dumont an Das französische ExpeDitionscorps erregt ungewöhnliches Aufsehen. Man citirt Daraus Die Worte:Ich wünsche weDer Gefangene, noch Ver­wundete! Diejenigen, Die neuerDings Die päpst- lichen Grenzen bedrohen, sinD keine Krieger, sonDern Räuber." Auch will man von einer Eingabe Desselben Generals an seine Regierung zu Dem Behufe wissen, daß Das Schutzcorps den Sommer über vom unge­sunden Civitavecchia weg an einen anderen Ort ver­legt, ja, wenn möglich, nach Rom in Garnison gegeben werde. Wie man bereits sicher zu sein glaubt,

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läuft Bixio'S geheimnißvolleS Unternehm-.« auf Die Zurüstung unD Den Versuch hinaus, an Die Küste von Terracina revolutionäre Freischaaren an's Land zu setzen. Gleichzeitig soll ein Einfall von Norden her über Viterbo intenDirt sein. In Rom selbst glaubt man vier verkleideten italienischen Offizieren auf der Spur zu fein, Die sich namentlich Die Besichtigung Der Dominircnoen Höhen und schützenden Werke an­gelegen sein lassen."

Preußen. Berlin. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes erläßt folgende Verordnung, betreffend die Einführung der Correspondenz-Karten:

Auf Grund deS §. 57 des Gesetzes über daS Postwesen deS Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 werden folgende Bestimmungen getroffen: Behufs Gileichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan Correspondenz-Karten zur Beförderung durch die Post zugelaffen. Die Vorderseite der Correspondenz- Karte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vor­druck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schriftliä en Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte. Bleistift, Rothstift oder son­stigem färbenden Material geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. her- gestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig find. Der Absender braucht sich nicht zu nennen. For­mulare zu den Correspondenz-Karten können bei allen Postan­stalten , so wie bei den Briefträgern und Landbriefträgern be­zogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenz-Karten darstellenden Freimarke von l Sgr., beziehungsweise 3 Kreuzer beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden an denjenigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Tare besteht, Formulare mit den entsprechenden Marken des geringeren Werths beklebt zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten. Nur der Betrag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme der Formulare zu Correspondenz-Karten zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Cor- respondenten aber auch unbeklebte Formulare in Portionen von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der Selbstkostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreuzer berechnet. Die mit dec Marke von 1 Gr. bez. 3 Kreuzern beklebten Correspondenz-Karten werden ohne weiteren Porto.Ansatz nach allen Orten des Norddeutschen PostgebietS, ferner nach den süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und Luxemburg offen befördert. DaS Verfahren der Necommandation und Crpreßbcstellung ist auch auf die Correspondenz - Karten anwendbar; dagegen können Postvorschüsse auf dieselben nicht entnommen werden. Wo eS im B.dürfniß liegen sollte und ohne Aufwendung besonderer Kosten geschehen kann, wird den Ab­sendern namentlich bei größeren Postanstalten ein« Schreibgele- gcnheit zur Ausfüllung der Correspondenz-Karten in dec Nähe Der Poftaufgabestellen gewährt werden. Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Eorresponvenz Karte vor der Ein­lieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden sollte, so wird die Poft den Umtausch desselben gegen ein un­verletztes, mit der entsprechenden Marke beklebtes Eremplar unentgeltlich bewirken. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1870 in Kraft.

Türkei Constantinopel, 8. Juni. Es sind bereits bedeutende Summen aus verschiedenen Hauptstädten durch hohe Persönlichkeiten zur Unterstützung der Abgebrannten angewiesen. Man versichert, daß in den meisten Hauptstädten zu demselben Zwecke Subscriptionen eröffnet werden sollen.

Vermischtes.

Frankfurt. Dem Beschlüsse des Ausschusses zufolge wird der fünfte deutsche Journalistentag in den Tagen deS 3. und 4. Juli d. I. in unserer Stadt abgehalten. Die Tagesordnung hat der Ausschuß vorläufig in folgender Weise festgesetzt: 1) Die Frage des Autorenschutzes; 2) Altersversorgung für Journalisten; 3) Cautionen, Inseraten- und Stempelsteuer; 4) Peßgesetzge- bung und Preßmaßregelungen; 5) Aenderungen in den Satzungen, des Journalistentages.

Die Vorbesprechung der Mitglieder wird am 2. Juli Abends 8 Uhr stattfinden, die eigentlichen Sitzungen werden Sonntag, den 3. Juli Vormittags 9 Uhr ihren Anfang nehmen.

Anmeldungen und Anfragen sind an das Localcomite deS deutschen JonrnalistentageS, Eschenheimer Gasse 31, in Frank­furt a. M. zu richten.

Constantinopel, 8. Juni. ES werden folgende Details über die am 5. Juni stattgehabte Feuersbrunst gemeldet: Ifag Armenierviertel, welches zufolge eines großen von den Armeniern zur Feier des zehnten Jahrestages der Verfassung unternommen neu LandausflugeS vollständig menschenleer war, ist gänzlich niedergebrannt, und konnte in demselben nichts gerettet werden. Auch daö von der italienischen Arbeitercolonie bewohnte Quar­tier ist gänzlich niedergebrannt. Bis jetzt wurden 150 Leichen aufqefunden, und eS werden noch fortwährend solche unter den Trümmern hervorgezogen. Die durch Mauereinsturz gefährdeten Straßen sind durch MilitärcordonS abgesperrt. Das französische Spital wurde gerettet, daS Hüte! der britischen Botschaft da­gegen wurde ein Raub der Flammen, trotzdem bereits lange, bevor eS vom Feuer ergriffen wurde, Vorsichtsmaßregeln ge­troffen worden waren. Nur das Archiv konnte in Sicherheit gebracht werden. Das deutsche Spital ist ebenfalls nieder­gebrannt; die in demselben befindlichen Kranken konnten nur durch die aufopfernden Bemühungen mehrerer Deutschen, von denen bereits zwei ihren Brandwunden erlegen sind, gerettet werden. Die armenische KircheZur unbefleckten Gmpfängniß" ist erheblich beschädigt worden; daS von der Kaiserin der Fran­zosen im vorigen Jahre geschenkte werthvolle Gemälde ist ge­rettet. Von den hiesigen Zeitungen ist heute nur derLevant Herald" erschienen; nach den Angaben desselben find im Ganzen 7000 Häuser zerstört. Die Regierung hat für die Obdachlosen vorläufig Zelte errichtet und läßt Lebensmittel vertheilen; auch sind HülfScomite's gebildet. Die verschiedenen Gesandten neh­men sich ihrer durch die Feuersbrunst geschädigten Nationalen durch Vertheilung von Unterstützungen auf das Wirksamste an.

Redaction, Druck und Verlag Der Brühl'schen Univ.-Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.