MM" Nächsten Dienstag, den 30. März, erscheint kein Anzeiger.
Die Expedition des Gießener Anzeigers.
PretS vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr-
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Donnerstags und SamstagS. — Expedition: Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsötatl für den Kreis Kießen.
Nr. 37.
Samstag den 27. März
1869.
iks" Einladung piiii Abonnement *^47
Mit dem 1. April beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den
Gießener Anzeiger.
Derselbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei in'S Haus geliefert. - Für auswärtige Abonuenten, welche nur bei der Post oder den Landpostboten abouuiren können, beträgt der ^jähriqe Stbouncmentsvrcis L» Kreuzer inel. Postaufschlags.
Die auswärtigen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann vollzählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie schon jetzt bei der Post ihr Abonnement erneuern.
Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorder keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im 1I. Quartal 1869 zusenden und den Abonuementbetrag wie seither durch Quittung er- heben lassen. Die Expedition des Gießener Anzeigers.
Brodpreife vom 27. März bis 4. April 1869,
nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod 15 kr. 2 Pfund gemischtes Brod 7^ kr. 4 Pfund Roggenbrod 13 kr. 2 Pfund Roggenbrod 6% kr.
Amtliche Bekanntmachungen.
B e k a n n t m a ch u n g.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1869 findet
zu Gießen im Rathhaussaale
an den nachgenannten Tagen, jedesmal von acht Uhr Vormittags an, statt, und zwar
Montag den 19. April
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Dorf-Gill, Eberftadt, Ettingshausen und Garbenteich.
Dienstag den 20. April
desgleichen der Gemeinden Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünigen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim.
Mittwoch den 21. April
desgleichen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod und Reiskirchen.
Donnerstag den 22. April
desgleichen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lumda, Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.
Freitag den 23. April
Loosziehung.
1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- örsatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem Staate des Norddeutschen Bundes in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises besuchen;
e) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen Staate des Norddeutschen Bundes Domicil besitzen oder sich aufhalten •
und welche
tm Jahre 1849 —, soweit sie einem Staate angehören, in welchem früher die Militärpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre ihren Anfang nahm, in der zweiten Hälfte des Jahres 1848 oder im Jahr 1849 — geboren, oder bei der Musterung des Jahres 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden sind.
Entbunden von der persöhnlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung rum einjährig freiwilligen Militärdienste ertheilt worden ist.
2) Diejenigen der Militärpflichtigen, welche im Jahre 1868 bezw. 1867 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben sind, wieder erscheinen müssen, haben ihre Loosungs- und Gestellungsatteste mitzubringen.


