Prrls vierteljährlich 36 kr. mir Bringerlohn. Durch die Vo6 berogen vierteljährlich 49 kr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich btci» mal: Dienstags, Donner- stag« und SamstagS. — Expedition: Canzleiberg
Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Nr. 1'46. Samstag den 11. December 1869.
Brodpreife vom II. bis 18. December 1869, nach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod I6V2 kr. 2 Pfund gemischtes Brod 8y4 kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 kr. 2 Pfund Roggenbrod 7 kr.
MMtliche
BekanntMÄLhAngen.
Besondere Bekanntmachungen.
11369) Denjenigen hiesigen Einwohnern, welche im Laufe dieses Jahres Huude an- oder abgeschafft haben, diene hiermit zur Nachricht, daß die deßfallsigen Declara
Donnerstag den 30. b. Mts- dahier abgehalten.
Herborn, den 7. December 1869.
Der Bürgermeister: Remy.
des Kreises.
Gießen, am 3. December 1869.
Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Nover-
tionen vor Ende dieses Monats geschehen müssen, wenn auf dieselben bei Aufstellung der Liste für 1870 Rücksicht genommen werden soll. Gießen, den 8. December 1869.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt.
Großherzogliches Kreisamt Gießen- In Verhinderung des Kreisraths:
Kekulv, Kreisassessor.
n Weisung
Weihnachts- und Nenjahrsmalkt zu Herborn.
11370) Der Weihnachtsmarkt wird Donnerstag den 23. d. Mts-, und der Neujahrsmarkt
zur Ausführung der Gewerbe'Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogtbums Hessen.
werben, zu deren Betrieb ein Gewerbspatcnt erst dann ertheilt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde dazu eingeholt worden ist, sind durch spätere Verordnungen bereits in Wegfall gekommen: Fruchthandel (Bekanntmachung vom 4. August 1863), Mäkler mit Getreide, Hülsenfrüchten "und Kartoffeln und Mäkler nach Maßgabe der Verordnung vom 15. September 1846 (§. 9. der Verordnung vom 22. September 1864), zünftige Gewerbe (Verordnung vom 16. Februar 1866), Bauhandwerke (Bekanntmachung vom 15. Juni 1866) und Hufschmiede (Bekanntmachung vom 3- Februar 1869). Durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund wird die Concessionspflicht für weitere der in der Verordnung vom 28. December 1860 genannten Gewerbe aufgehoben. Hierher zählen insbesondere die Agen ruren für Versicherungsgeschäfte, sowie für Dampfschifffahrts- und Eisenbahn- fahrls-Unternehniungen und die P r e ß g e w e r b e. In Folge dessen zählen in den zu dem Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums zu den Gewerben und den Gewerbsanlagen, zu deren Betrieb ein Gewerbspatent erst dann ertheilt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde eingeholt worden ist, nur noch: Agenturen für den Transport von Auswanderern, Apotheken, Eisenbahnfahrts-Unternehmungen, Schiffer für Ueberfahrten, Versicherungs-Unternehmungen, Hausirh anbei und Gewerbebetrieb im Umherziehen, Schifffahrtsbetrieb auf dem Rhein und Main, Stcuermannsgewerbe, Wirthschaften mit Ausnahme der bloßen Speise- wirthschaften, und die in den 88- 16. und 24. der Gewerbe-Ordnung genannten Anlagen , welche für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen her- beisühren können.
Außerdem bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, Apothoker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnet! oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Functionen betraut werden sollen. Einer Concession der höheren Verwaltungsbehörden bedürfen die Unternehmer von Privat-Kranken-, Pri- vat-Entbindungs- und Privat-Jrren-Anstalten, eines Prüfungszeugnisses der zuständigen Behörde die Hebammen, und der Erlaubniß zum Betrieb ihres Gewerbes die Schauipielunternehmer (88- 29—32 der Gewerbe-Ordnung.)
4) Alle Anlagen, zu deren Errichtung es nach der Gewerbe-Ordnung einerbesonderen Genehmigung bedarf, sind bezüglich ihres Betriebes auch für die Zukunft derjenigen polizeilichen Aufsicht unterworfen, welche besondere Gesetze oder polizeiliche Verordnungen cingeführt haben. Auch ist die Polizeibehörde befugt, vor dem Beginn des Betriebs einer jeden gewerblichen Anlage, die der Genehmigung bedarf, sich durch eine Untersuchung zu überzeugen, daß die Ausführung den Bedingungen der eriheilten Genehmigung entspricht.
Demgemäß bleiben namentlich die Vorschriften der Verordnung vom 4. August 1857, der Bekanntmachung vom 3. Juli 1860 und der Verordnung vom 22. Januar 1867, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend, auch ferner in Kraft.
5) Nach 8- 34. der Gewerbe-Ordnung ist cs den Landesgesetzen überlassen, den Handel mit Giften von einer besonderen Genehmigung abhängig zu machen. In Betreff der Voraussetzungen, unter welchen der Handel mit Giften zugclassen ist, und der Bedingungen, welchen dieser Geschäftsbetrieb unterliegt, bewendet es daher bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften.
6) Die bestehenden Vorschriften in Betreff derjenigen Gewerbetreibenden, welche nach 8- 36. der Gewerbe-Ordnung auf Grund ihrer Vereidigung und Anstellung oder Eoncession eine^besondere Glaubwürdigkeit in ihrem Gewerbebetrieb erhalten (Feldmesser, Auctionatoren, Güterbestätiger, Wäger, Messer rc.), bleiben in Kraft. In den Bedingungen, unter welchen ihre Anstellung und die dieser vorhergehende Prüfung, sofern eine solche vorgeschrieben ist, erfolgt, in den Verpflichtungen, die sie in ihrem Geschäftsbetriebe zu beobachten haben, in den Rechten endlich, die ihnen die Anstellung verleiht, tritt eine Aenderung vorläufig nicht ein.
Dagegen sind diejenigen Gewerbetreibenden, welche ihr Gewerbe auf Grund des $. 36. ohne Vereidigung und ohne eine besondere Anstellung oder Concession frei betreiben, bei Ausübung ihres Gewerbes an jene Vorschriften ferner nicht gebunden.
(Schluß folgt.)
B e k a n n t m a ch u n g.
Nachstehende, von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassene Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21 Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen bringen wir hiermit zur Kenntniß des gewerbtreibenden Publikums
In den zum ^Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums sind nunmehr für die Ordnung des Gewerbewesens die Bestimmung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund in erster Reihe maßgebend. Es treten daher die Vorschriften des bestehenden Rechtes, soweit sie damit nicht vereinbar sind, außer Wirksamkeit; nur in so weit, als sie neben der Gewerbe-Ordnung bestehen können, bleiben fie in Geltung. Die Gewerbe-Ordnung hat an verschiedenen Stellen, wenn gleich nicht überall in gleicher Form, auf die in Kraft bleibenden Theile der Landesgesetzgebung hingewiesen; sie nimmt bald auf die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich Bezug, bald hat sie der Landesgesetzge^ung; nur die Regelung gewisser gewerblicher Verhältnisse vorbehalten oder auch die Bcsugniß zu einer solchen Regelung zugesprochen. Es entspricht der Absicht des Gesetzes, daß in allen Fällen diejenigen Bestimmungen der Landesgesetzgebung, die zur Zeit bereits bestehen, in Wirksamkeit verbleiben sollen. Es ist außerdem zu beachten, daß die Gewerbe-Ordnung, indem sie die Berechtigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich keinen anderen, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen Beschränkungen unterwirft, nicht beabsichtigt, die Gewerbetreibenden .von der Beachtung derjenigen Beschränkungen zu entbinden, welche sich aus allgemein polizeilichen, theils in Gesetzen, theilS in Verordnungen enthaltenen Vorschriften ergeben und die für Jedermann, er mag ein Gewerbe betreiben oder nicht, Anwendung finden Die bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften, insbesondere der Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Sitten-Polizei, sind daher bei dem Betriebe eines Gewerbes auch ferner zu beachten.
In Bezug auf die Aenberungen, welche die seitherigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb der Gewerbe im Großherzogthum durch die Einführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund in einzelnen Beziehungen erleiden, ist außer den in der Verordnung vom 1. L Mts., die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund betr. (Reg.-Bl. Nr. 53) getroffenen Anordnungen insbesondere Folgendes zu beachten.
1) Als allgemeines Erforderniß für den selbstständigen Betrieb eines jeben Gewerbes hat 8- 11- der Gewerbe-Orbnung bie Anzeige von dem Beginn desselben ausgestellt. Die Anzeige hat den Zweck, die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs nach Maßgabe der Gewerbe-Ordnung und die Handhabung der sonstigen, mit dem Gewerbe in Beziehung tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermöglichen.
Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden bei der Bürgermeisterei des Ortes wo er das Gewerbe betreibt, zu machen; sie ist stets erforderlich, auch wenn es 'für den Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung bedürfen und diese bereits ertheilt fein sollte.
Die besonderen Anmeldungen, welche nach 8- 14 der Gewerbe-Ordnung außerdem für die Agenten der Feuerversicherungs-Anstalten und für die Preßgewerbe vorge- fchrieben find, müssen, wenn der Gewerbetreibende am Sitze eines Kreisamts wohnt, an dieses, anderen Falles an die Ortspolizeibehörde gerichtet werden, welche dem vorgesetzten Kreisamt von der Anzeige jedesmal Mittheilung zu machen hat.
Die Bürgermeistereien haben die an sie gelangenden Anzeigen in die Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe einzutragen, welche sie nach 8- 14 der Gewerbesteuer-Verordnung vom 24. December 1860 zu führen haben, und zwar auch in dem Falle, wenn es sich von Gewerben handeln sollte, welche der Gewerbsteuer nicht ""^Die ^Vorschriften der Gewerbsteuergesetzgebung in Bezug auf die Gemerbspatente bleiben nach wie vor in Kraft.
2) Die Polizeibehörde prüft, ob von dem Gewerbetreibenden den gesetzlichen Anforderungen Genüge geleistet ist- w ...
Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbetrteb der vorgeichnebene Befa- biaunasnachweis (88- 30. 31. 34 ), oder die erforderliche Approbation, Concession, Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung (88- ^9- 30. 32. 33. 34. 42. 43), erscheint ferner mit Rücksicht auf eine erfolgte Bestrafung fein Gewerbebetrieb im polizeilichen Interesse bedenklich (8- 35.), oder entspricht der Gewerbetreibende sonst den polizeilichen Anforderungen nicht (8- 37.), fo ist ihm der Gewerbetrieb zu untersagen und, falls die Untersagung nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur straf- aericktlichen Verfolgung Anzeige zu machen.
3) Von den im 8- 1- der Verordnung vom 28. December 1860 verzeichneten Ge
Gefundeue Gegenstände:
Ein gestrickter Kinderhandschuh, eine Wagenkette, ein Kinderschlittschnb, ein Schlüssel, ein zugeschnittener Theil für ein Kinderkleidchen (von Cattun), ein Gesangbuch mit dem Namen A- Neuling, ein seidenes Halstuch, eine Cigarrcnspitze uud ein Cigarren-Etuis. v. _ v _
Die Eigentbümer iwerden aufgeforbert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melben, wibrigenfalls biese Gegenstand auf Verlangen an bie Finber zurückgegeben ober spater zu Gunsten ber Armenkasse werben versteigert werben.
Zugelaufen: Ein trächtiger Dachshund mit gelben unb weißen Flecken.
Gießen, den 10. December 1869.


