Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 ft.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich viel- mal. Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzleibcrg
Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kießen.
Nv. 128. Donnerstag den 29. October 1868.
Für die Monate November und December werden noch Abonnements sowohl von den Postämtern als von der Expedition dieses Blattes entqegengenonlmen.
Amtliche Bekrrnntmsrehungen.
Bekanntmachung.
Ortsgerichtsmann Conrad Weidig ist zum Kreiöamtstarator in Wildschadensangelegenheiten für den I. Bezirk (Gießen) und Ortsgerichtsmann Christian Jughard dahier ist zu dessen Ersatzmann ernannt worden.
Gießen, den 10. October 1868. Großheczogiiches Kreisamt Gießen.
Dr. Goldman n.
Sieben, am 27. Mob r 1868.
Betreffend: Die Organisation der Rentämter in der Provinz Oberhessen.
DAS
G r o st y e r;o g!i ch e Rentamt G i e st e n
an
die Großheyoglichen Bürgermeistereien des Rentamtsdestrks.
An dem ersten Samstag jeden Monats fällt der Zahltag des Rentamts zu Gießen aus, indem an diesem Tage in Grünberg ein solcher abgehalten werden wird. Wir ersuchen Sie, dieses im Interesse Ihrer Gemeiudeangehörigen zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen.
L r> n ck e r.
Winterbanfchrrle irr Darmstadt
Der Localgewerbverein in Darmstadt beabsichtigt, die seit einer Reihe von Jahren unter dem Namen „Winterbauschule" unterhaltene Fortbildungsschule für Handwerker, insbesondere für Bauhandwerker, auch in diesem Winter zu eröffnen und in ihrem Lehrplan zu erweitern, wenn auf eine genügende Betheiligung von Schülern gerechnet werden kann.
Der Unterricht wird umfassen: Freihand-, Linear- und technisches Fachzeichnen, Bauconstructionen, darstellende Geometrie, Rechnen, Geometrie, Elemente der Naturlehre und Mechanik, Materialienkunde und Buchführung. Der Unterricht beginnt den 1. December I- I. und schließt mit dem 28. Februar k. I. Derselbe wird, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, täglich an den Vor- und Nachmittagen ertheilt. Das Schulgeld beträgt für die drei Monate 15 Gulden und wird beim Beginn des Unter- richts ^""Düjmigen, welche an dem bemerkten Unterricht Theil nehmen wollen, werden ersucht, sich längstens bis zum 10 November l. I. bei dem Secretariat des Landes- gewerbvereins in Darmstadt schriftlich anzumelden. Dec Vorstand des Localgelverbvereins in Darmstadt.
B e k ah n t m a ch u n g.
Dis Reinigung der Schorn st eine betreffend.
Um entstandene Zweifel zu beseitigen, werden folgende für die Stadt Gießen erlassene Vorschriften wiederholt bekannt gemacht:
1) Die Kamine, wo beständig gefeuert wird, müssen alle Viertel-Jahre wenigstens einmal gefegt werden; wo aber nur Steinkohlen gebrannt werden, sind sie jährlich fünfmale zu reinigen, und zwar dreimale im Winter (October, December und Februar) und zweimale im Sommer (Mai und August).
Es versteht sich von selbst, daß die Kamine, welche (Behufs Stubenheizung rc.) nur im Winter benützt werden, im Sommer nicht zu fegen sind.
2) Die Kamine solcher Gewerbsleute aber, welche zum Betrieb ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifensieder, Häfner, Schlosser, Schmiede, Gastwirthe und Garköche, hinsichtlich ihrer Küchenschornsteine und dergleichen, sollen alle vier oder sechs Wochen gefegt werden, wenn nach der Größe des Gewerbes derselben eine öftere Reinigung der Schornsteine als die gewöhnliche, nöthig ist.
3) Die engen, f. g. Russischen Kamine sind in den für die gewöhnlichen Kamine vorgeschriebenen Terminen von dem darin sich anhäufenden flockigen Ruße mit einer Bürste und Kugel zu reinigen. Der sich darin anhäufende Glanzruß dagegen kann durch Ausbrennen weggeschafft werden. Dieses geschieht jedes Jahr wenigstens einmal; sogleich nach dem Ausbrennen muß das Kamin mit Bürste und Kugel gereinigt werden.
4) Die Kaminfeger haben folgende Gebühren in Ansoruch zu nehmen:
a. für die Reinigung eines einstöckigen Schornsteins 4 fr.,
b. für jedes Stockwerk, durch welches der Schornsteiu weiter läuft, einen Kreuzer mehr.
Bei gebrochenen Dächern wird der bewohnte Theil als Stockwerk, und ~
bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock berechnet,
c. für die Reinigung der russischen Schornsteine mittelst Bürste und Kugel werden die oben bemerkten Gebühren, und für das Ausbrennen und Reinigen derselben das Doppelte bezahlt,
d. das zum Anzünden der Röhren beim Ausbrennen erforderliche Brennmaterial haben die Hausbewohner zu stellen.
Besondere Trinkgelder für die Gesellen und Neujahrsgeschenke dürfen nicht gefordert werden.
Nach dem oben Bemerkten ist also für die Reinigung zu zahlen:
wenn der Schornstein ein Stockwerk hoch ist 4 kr-,
wenn er zwei Stockwerke hoch ist 5 kr.,
wenn er drei Stockwerke hoch ist 6 kr. und
wenn er vier Stockwerke hoch ist 7 kr.
e. Für das Ausbrennen und Reinigen der russischen Schornsteine das Doppelte dieses Fegerlohns.
Benützen die Bewohner mehrerer Stockwerke ein Kamin gemeinschaftlich, so theilen sie sich in die hier berechneten Gebühren.
Die so oft wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen Kaminfeger und Hausbewohnern müßten fast ganz aufhören, wenn letztere das Anzeigeblatt, in welchem diese Vorschriften abaedruckt sind, aufbewahren und wenn sie sich die Tage, an welchen der Kaminfeger gefegt hat, aufschreiben würden. ,
Gießen, den 22. October 1868. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provmzmlhauptstadt Gießen-
Nover.
Besondere Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
7891) Vom Gallusmarkt ist auf dir Grünbecqer Höhe dem Chr. Simon dahier ein Mutterferkel, von Farbe weiß und im Werth von 4 fl., zugelaufen, ohne daß sich bis jetzt Jemand als Eigenthümer angemeldet hat.
Hattenrod, am 26. October 1868. Großheczogliche Bürgermeisterei Hattenrod.
Menget.
7875) Im Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts ist heute folgender Eintrag vollzogen worden:
Carl Engel zu Gießen betreibt daselbst seit 1. August I. I. einen Cigarren- und Branntweinhandel unter der Firma: „Carl Engel."
Gießen, den 24. October 1868.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen- Muhl.
7859) Nachdem nach vorgängiger Sachuntersuchung die Ueberschuldung des Wirths Heinrich Lesch zu Großseelheim indicirt erscheint, so werden sämmtliche Gläubiger desselben zur Anmeldung ihrer Forderungen, zur Wahl eines Massecurators und eines Gläubigerausschusses, zur Instruction des letzteren, sowie zum Güteversuch Zwecks Abwendung des förmlichen Concurses, auf
den 24. k- Mts., Morgens 9 Uhr,
Contumacirzeit, in das hiesige Gerichtslocal unter dem Rechtsnachtheil vorgeladen, daß die nicht erscheinenden Gläubiger bezüglich eines Nachlaß- und Stundungsvertrags als dem Beschluß der Mehrheit der erschienenen Gläubiger beitretend angesehen werden.
Kirchhain, am 21. October 1868.
Königliches Amtsgericht.
Israel-
vdt. Bezzenberger-
7871) Nachdem bei mißlungenem Güte- oersuch über das Vermögen des Wirthes Johannes Keßler dahier durch Verfügung von heute der förmliche Concurs erkannt ist, so werden die betheiligten Gläubiger aufaefordcrt, ihre Forderungen im Termin den 25. November d. I-,
Morgens 9 Uhr, Contumacirzeit, unter Vorlage der deshal- bigen Beweisstücke beim Rechtsnachtheil der


