Preis vierteljährlich 36 fr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 fr.
Gießener Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal . Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Expedition: Canzlkiberg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kielen.
Nv. 1OS. Samstag den 12. September 1868.
Brodpreife:
4 Pfunv gemischtes Brod 17 fr. 2 Pfund gemischtes Brod 8y2 fr. 4 Pfund Roggenbrod 14y2 fr. 2 Pfund Roggenbrod 7y4 fr.
Sämmtli che Bäcker.
Amtliche Bekanntmsrchungen.
B e k a n n t m a ch u n g, den Octroitarif der Stadt Gießen betreffend.
Bezüglich der Erhebung der Octroiabgabe von Branntwein bei den Großhändlern und der von solchen zu leistenden Rückvergütungen sollen unter Aufhebung der entgegensteherden Bestimmungen des Reglements vom 21. Juli 1843 mit dem Zeitpunkte des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt folgende Vorschriften in Kraft treten:
1) Von Branntwein und Liqueur, welcher von Außen an Großhändler zu Gießen eingeht, ist als Verwaltungskostenersatz beim Eingang zu bezahlen pr. Ohm 6 fr., von Spiritus, ohne Rücksicht auf seine Stärke, 12 fr., und von Rum, Ar- rac, Eoqnac und Punscheffenz in Fässern, welche, ohne mit Zollquittungen belegt zu sein, an Großhändler gelangen, pr. Ohm 9 fr., gleichfalls ohne Rücksicht auf Stärke. Wird Liqueur, Arrac, Rum, Cognac oder Punschessenz in Flaschen ein- gesührt, ohne daß der Sendung Zollquittung beigefügt ist, so ist von jeder Flasche, wenn solche nicht über '/- Maas enthält, </2 fr. beim Eingang zu bezahlen, sonst nach Verhältniß ihres Inhalts das Doppelte, Dreifache :c.
2) Wird von den Großhändlern Branntwein, Liqueur, Spiritus ic. wieder ausgeführt, so findet eine Rückvergütung der unter 1 bestimmten Beträge nicht statt.
3) Die Großhändler sind verbunden, über ihre in Fässern stattfindenden und die Quantität von 5 Maas überschreitenden Verkäufe in die Stadt Gießen Register nach dem von der Großherzoglichen Bürgermeisterei Gießen vorgeschriebenen Formular zu führen. Diese Register zerfallen in 2 Theile, deren ersterer die bei ihnen zurückbleibenden Declarationen, der zweite aber das Formular zu Transportscheinen enthält, welche von den Großhändlern gehörig auszufertigen und dem Transpvr- tanten zu seiner Legitimation zu behändigen find. Declarationen und Transportscheine müssen Namen deS Empfängers und des Transportanten enthalten, von dem Großhändler unterschrieben werden und außerdem Alles enthalten, damit hieraus die Große deS reglementmäßigen OctroibetragS bemessen werden kann.
Die Transportscheine sind nach Vollzug des Transports sogleich an den Empfänger vom Transportanten abzuliefern.
Ueber die weniger als 5 Maas betragenden kleinen Verkäufe von Branntwein, Liqueuren ic. in die Stadt, mögen dieselben auch in Flaschen erfolgen, haben die Großhändler ein besonderes Buch zu führen, aus welchem genau der Gegenstand
Darmstakt, den 21. August 1868.
und die Menge des Verkaufs, sowie auch, wo nur immer thunlich, der Name des Empfängers ersichtlich sein muß.
4) Die betreffenden Großhändler haben monatlich, am ersten jeden Monats, bei dem mit der Cijntrole über den Branntweinhandel beauftragten Beamten eil» specielleS Ver- zeichniß des in die Stadt in Qualitäten über 5 Maas verkauften Branntweins, LiqueurS, Spiritus ic. einzureichen. In dieses Verzeichniß find am Schluffe auch die kleineren Verkäufe, jedoch nur summarisch, aber immerhin getrennt nach der Verschiedenheit des Octrois, welche auf den Spiritualien haftet, aufzunehmen
5) Auf dieses Verzeichniß, welches von der Bürgermeisterei zur Erhebung und zur Vereinnahmung zu decretiren ist, läßt der Stadtkasserechner durch die Thvrschreiber die reglementmäßigen Octroibeträge von den Verkäufen in die Stadt bei den Großhändlern nach Abzug der nach §. 1 bereits bezahlten Verwaltungskosten erheben, so daß z. B. von 1 Ohm Branntwein nur 1 ff. 54 fr., von 1 Ohm Spiritus zu 90 pEt. 3 ff. 24 fr. zu entrichten ist.
6) Dem Stadtkasserechner, sowie dem etwa hierzu besonders beauftragten Mitgliede des SladtvorstandeS, welches indessen weder Branntweinbrenner, noch Händler mit Branntwein sein darf, ist es gestattet, jederzeit von dem nach §. 3 von den Großhändlern zu führenden Register und dem Buche über den Kleiuverkauf zur Vergleichung derselben mit den monatlichen Declarationsverzeichniffen Einsicht zu nehmen, auch ist der Versender verpflichtet, das Hauptbuch vorzulegen und Einsicht der Conti der Branntweinempfänger nehmen zu lassen.
7) Die Aufsichtspersonen sind befugt, den Transport der von Großhändlern in die Stadt bewirkten Branntweinverkäuse mit den Transportscheinen zu vergleichen.
8) Ergibt sich durch Einsicht der Bücher oder auf andere Weise, daß Verkäufe in die Stadt nicht in die monatliche Declarationsverzeichniffe aufgenommen worden sind, oder stimmt der Transportschein nicht mit dem Transport überein, so verfallen die Großhändler in eine Geldstrafe, welche dem fünfzehn- fachen Betrag des unterschlagenen, oder zu unrerschlagen beabsichtigten Octrois gleichkommt. Dieselben können außerdem in Folge dieser Bestrafung des Rechts zur octroifreien Einlage für verlustig erklärt werden. Reichen die Großhändler jene monatliches Verzeichnisse mit den Geldbeträgen nicht in den dafür bestimmten Terminen ein, und entsprechen sie der deßfalls an Großherzogliches Ministerium ves Innern.
v. D a l m i g k.
sie ergehenden Aufforderung der Bürgermeisterei ohne genügende Rechtfertigung nicht alsbald, so verfallen sie für jeden Tag Verspätung in eine Ordnungsstrafe von 1 fl. 30 fr. Andere Unregelmäßigkeiten, insofern sie keine Contravention in sich schließen, können mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 fl. belegt werden.
9) Verkaufen die innerhalb der städtischen Octroilinie wohnenden Branntweinbrenner ihren veroetroirten Branntwein an Großhändler, welche nach den Bestimmungen unter 1 bis 6 ihre Branntwein- ic. Einkäufe octroifrei einlegen wollen, so muß zum Transport dieses Branntweins ein Transportschein auf der Bürgermeisterei eingcholt und dieser der Sendung beigefügt werden.
10) Von jeder Ohm Branntwein, welche auf dies« Weise an Großhändler als verkauft dargethan wird, erhalten die Brenner bis zu 50 pEt. nach Tralles eine Octroiruckvergütung von 1 fl. 30 fr. Die Branntweinbrenner sind uberdieß gehalten, gleichzeitig Oulttungsbelege in entsprechendem Betrag über die von ihnen, von ihrer Branntweinfabrifation bezahlten Octroiabgabe bei der Bürgermeisterei zu übergeben, die am Schluffe des Rechnungsjahres zu vernichten sind. Hierbei versteht es sich von selbst, daß die Oetroiquittungen und Rückvergütungen nur in dem Verhältniß von 2 fl. zu 1 fl. 30 fr. -u berechnen sind, also zur Rückvergütung von 1 fl. 30 fr. eine Octroiquittung von 2 fl. übergeben werden muß.
11) Branntweinbrenner, welche, obgleich in der städtischen Gemarfung, doch außerhalb der städtischen Octroilinie wohnen, werden wie Auswärtige behandelt; dieselben sind also von Bezahlung deS Octrois von ihrem fabricirken Branntwein so lange frei, als er nicht in die Stadt an Consumenlen verkauft wird. Wird er an die städtischen Großhändler verkauft, so finken auch die Vorschriften unter 1 Anwendung.
Dieselben find uberdieß verbunden, von ihren auswärtigen Verkäufen nach Maßgabe der bei Großherzoglicher OrtSeinneh- merei geführt werdenden Register per Ohm Branntwein 6 fr. VerwaltungSkostc» zur Stadtkaffe zu bezahlen.
Versendungen von Branntwein von Großhändlern an andere Großhändler, welche nach vorstehenden Bestimmungen den Vranntweinhandel betreiben, oder Versendungen aus einem in den anderen Keller desselben Großhändlers, muß eine Declaration auf der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorausgehen, welche dann die nvthige Bezettelung ertheilt.
H a l l w a ch s.
Bekanntmachung,
die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1868 betreffend.
Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 19. September d. I. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 14. November d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten zugewieseuen Vorzug verlieren.
Gießen, dm 29. August 1868. Großherzogliches Universitäts - Gericht.
H a b e r k o r n.(6147)
Gefundene Gegenstände:
Ein leinenes weiß- und rotbcarrirtes Umknüpftuch, ein Farbzeichen, eine Musterkarte über Hosenstoffe, ein schwarzes Strohhütchen, ein grünes Tuchkappchen, em blaues gestricktes Eamisol.'ein leinenes Hemd, I. R. gezeichnet, ein kleines altes Portemonnaie mit 28 kr. 1 hlr. Inhalt, ein blaucarrirtes und weißgeztreiftes Taschentuch, . 8. ge- zeichnet^em^Ho^za^und^em^Spazwr tock^(am^Sta^tgertchte^Gwßen^stehm^geblieben)^ mibr{ßenfaag ^se Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später ****** W -Prooin,io,Hauptstadt «ch,°.
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Die Verunreinigung des Baches betreffend-
Bei der feit mehreren Wochen stattfindenden Ausräumung des durch bte Stadt fließenden Baches hat sich wieder recht klar gezeigt, bafe viele Einwohner und deren Dienstboten sämmtlichen Uurath — Kehricht, Schutt, Steine, Stcinkohlenasche, Scherben, zerbrochene Gießkannen,u. dgl. m. — aus Bequemlichkeit in den Bach werfen.
Eine Ausräumung wie die dermalige kostet nicht allein 900 bis 1200 fl., sondern sie hat auch bte schlimme Folge, daß den Einwohnern wahrend der viele Wochen andauernden Ausräumung das so nothwendige Wasser entzogen wird (was bei ausbrechendem Feuer sehr nachtheilig fein mußte) und daß der gahrende Schlamm bei der warmen Witterung qesundheitsschädliche Ausdünstungen verbreitet. m ri . „ ,. c ,
Zwar sind seither mehrmals Personen wegen Verunreinigung des Baches und der Kanäle zur Bestrafung angezeigt worden. Da aber die erkannten geringen strafen die gewünschte Wirkung nicht hatten, so wird man künftig auf eine viel höhere Strafe antragen und die Namen der Bestraften veröffentlichen müssen. - Es kann aber nicht Alles der Polizei überlassen werden, weil der — meist von Gebäuden umgebene — Bach an vielen Stellen von dem Polizeipersonal gar nicht gesehen werden kann. Die Familienhäupter müssen mitwirken; sie dürfen nicht dulden, daß ihre Frauen, Kinder und Dienstboten allen Unrath in den Bach werfen.
Indem wir nun künftig aus die Mitwirkung rechtlich denkender Burger rechnen, bemerken wir noch, daß nach Art. 120 bej Polizeistrafgesetze-,. .
Das unbefugte Einlegen oder Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Bäumen, Schutt, Unrath und anderen festen Körpern m die Bache und Graben oder Tr,eb- werkskanale bei Vermeidung einer Polizcistrafe von 30 kr. bis 10 fl. untersagt ist und daß Diejenigen, welche Schlamm m die Kanal-Oeffnungen kehren, nach
Gießen, den ‘"^©eptember 1868. be^tiaft roLlben' Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen,
v t o d c r*
Das Einerudten des Obstes betreffend
Nach eingcholter kreisamllicher Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Gemarkung Gießen die Einerndtung der Aepfel, Birnen und Zwetsehen am Montag den 14. d. Mts. beginnen darf.
Gießen, den li. September 1868. Großherzogliche Polizei-Verwaltung.
Nover.


