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Nr. 79

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4 Pfund gemischtes Brod 19 fr. 4 Pfund Noggcnbrod 16 fr.

Bekanntmachung

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Gießen, den 29. Juni 1868.

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Es ist seither mehrfach vorgekommcn, daß Uebertretcr der Strafbestimmungen des Gesetzes über das Postwescn des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 sich durch Gesetzesunkenntniß zu entschuldigen versucht haben.

Da die betreffenden Bestimmungen theilweise neu sind, beziehungsweise von den früheren in dem Postbezirk bestandenen wesentlich abweichen, und durch die Publication im Bundes-Gesetzblatte und Regierungsblatte in Folge davon, daß dieselbe mit dem ganzen übrigen umfangreichen Inhalte des gedachten Gesetzes zugleich erfolgte, nicht in dem Maße dem Publikum bekannt geworden sein dürften, als es im öffentlichen Interesse wünschenswerth ist, so bringen wir die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes, sowie des in Ausführung desselben erlassenen Reglements vom 11. December 1867 hiermit nochmals besonders,mit dem Anfügcn zur allgemeinen Kenntniß, daß ein Berufen auf Unkenntnitz des Gesetzes nicht entschuldigt.

Gießen, den 29. Juni 1868. Großherzogliches Kreisamt Gießen

In Verhinderung des Kreisraths:

Ke kuck 6, Kreisassessor.

Anschluß der Fahrten nicht cinstellt, die Strafe des §. 27 verwirkt.

§. 29. Im ersten Rückfalle wirv die Strafe (§§. 27, 28) verdoppelt, und ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.

Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in §§. 27 und 28 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt-

§. 30. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoch niemals ter einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft:

1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des §. 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung verschickt;

2) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Versendung mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter Streif­band nicht versandt werden dürfen;

3) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in eine Sen­kung verpackt, welche bestimmungsmäßig unter einer portofreien Rubrik beför­dert wird;

4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briefcouverts nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem Falle wegen hinzuge­tretener Vertilgung des Entwerthungszcichcns eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt;

5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einein Postbe­amten oder Postillon zur Mitnahme übergibt.

§. 31. Im ersten Rückfalle wird die Strafe- (§. 30) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen ans das Vierfache erhöht.

Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den 8- 30 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwallungswcge zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verur- thcilung eine dieser Uebertretungen verübt.

§. 32. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, uncin- gctragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personen- gcldcs, jedoch niemals unter eineq Geldbuße von Einem Thaler bestraft.

§. 33. In den §. 30 unter Nr. 2 bis 4 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.

8- 34. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 30 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, und in dem Falle des §.,32 das defraudirte-Personeygeld gezahlt werden- In dem §- 27 unter Nr- 2 und §'. 30 unter Nr- 1 bestimmten Falle haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch- . .....

§- 35. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetricben werden, so tritt eine, ver- hältnißmäßige Freiheitsstrafe ein- Die Dauer derselben soll von dem Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thaler» einer Gesäugnißstrafe von Einem Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens Einen Tag, zu vier und zwanzig Stunden gerechnet, und höchstens sechs Wochen.

§. 36. Hat Jemand mehrere Post- oder Porto-Uebertretüngen begangen, so kom­men die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.

Der Versuch einer Post - oder Porto-Uebertretung und die Theilnahmc au der­selben bleiben straflos.

§.37. Post- und Porto-Uebertretungen (§§. 27 bis 32) verjähren in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.

Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwaltungswege unterbricht die Verjährung. , c

§. 38. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzu­halten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde uud Wagen, mit welchen ein Fuhrmann bei der Verübung einer der in dem 8- 27 bezeichneten Uebertretungen betroffen wird-

§- 39- Die in den §§.27 bis 32 bestimmten Geldbußen fließen zur Post-Armen­oder Unterstützungskasse.

Preis vierteljährlich 36 ft. mit Bringertohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 51 fr.

Gesetz vom 2. November 1867.

Abschnitt IV.

Strasbestimmuugell bei Post- und Portodefraudatwnen.

§. 27. Mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern wird bestraft:

1) wer gewerbcmäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1 erforderliche Geneh­migung der Postverwaltung zu besitzen; oder wer von den Bedingungen der jhm ertheilten Concession abweicht;

2) wer unbefugte Briese oder politische Zcituugen gegen Bezahlung (§§. 2, 3) be­fördert.

Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packe- ten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packetes zu erkenneu vermochte.

§. 28. Wird das in §. 1 ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transport­mittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhrgelegenheitcn umgange», so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der Postvcrwaltnng ^en

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Erscheint wöchentlich Drei­mal : Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition': Canzleiberg Bit. B. M. 1.

Abschnitt V.

Strafverfahren bei Post- und Portodefraudationen.

§ 40. Die Untersuchung in Post- und Porto-Defraudationssachen wird summa­risch von den Postanstalten oder von den Bezirks-Aufsichsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von den Ober-Postdirectionen, beziehungsweise von den mit deren Funktionen-beauftragten Postbehördcn, entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweifimg der Sache zum gerichtlichen Ver­fahren verfügen und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nach Eröffnung des von letz­terer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen ange­sehen.

Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf dje Vorladung der Postbehörde nicht er­scheint oder die Auslassung vor derselben verweigert.

Abschnitt I.

Gewerbnnäßiste Beförderung von Personen und Sachen.

§. 1. Wer gewerbemäßig auf Landstraßen Personen gegen Bezahlung mit regel­mäßig festgesetzter Abgangs- oder Ankunftszeit und mit unterwegs gewechselten Trans­portmitteln befördert, bedarf bann der Genehmigung der Postverwaltung, wenn zur Zeit der Errichtung der Fahrgelegenheit auf der Beförderuugsstrecke eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheitcn, welche am 1. Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht.

§. 2. Die Beförderung

1) aller versiegelten, zugenähtcn oder sonst verschlossenen Briefe,

2) aller Zeitungen politischen Inhalts

gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Post­anstalt des In- oder Auslandes ist verboten.

Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslände eingehen und nach inländischen Orte» mit einer Postanstalt bestimmt sind, ober durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Post­anstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.

Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist je­doch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche ans andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche nilverschlossene Briefe, Fak­turen, Preiscourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den In­halt des Packcts betreffen.

§. 3. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§ 2.) gegen Be­zahlung durch exprefse Botcu oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Postzmangc unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

Reglement vom i 1. Decemde'r 1868.

§. 14. i. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte ober sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirtcr Bücher. Ausgenommen hiervon sinS die mittelst der Copirmaschine oder mit­telst Durchdrucks hergestcllteii Schriftstücke.

II. Die Sendungen müssen offen, uiib. zwar entweder unter schmalem Streif- ober Kreuzband, ober aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der L-ei>dung ans Gegenstände, bereit Versendung unter Band gestattet ist, erkannt wer­den kann. .

III. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäfts -Amfe, Preio- Courante, Familien-Anzeigen und dgl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von oem Mast eines Postanweisungs-Formulars ober eines gewöhnlichen Brief - Couverts av-

IV. ' Die Adresse kann auf dem Streif- ober Kreuzbande ober aber aus der Sen­dung selbst angebracht fein. Der 'Sendung kann eine innere, mit der außer en »vercin- stimmende Adresse beigefügt werden. , ' . , , .... . . ,

V. Mehrere Gegenstände dürfe» unter einem Bande versendet werden, so fern sie von demselben Absender herrühre» und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Täxe gceigirct sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nrcht mit verschiedene» Adresse» oder besonderen Adreß-Umschlagen versehen fern.

VI. Circulare rc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie aus ein und b emf elb en Blatte ober Bogen gedruckt, lithographrri oder meinllographrrt siud, unter einem Bande versendet werben.

VII. Die Versendung der bezeichiictcn Gegenstände gegen btc ermäßigte Taxe ist unzulässig, rvenir diestlbeu, nach ihrer Fertigung durch Druck u. f. sw, irgend welche Zusätze mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunter,chrtft, beziehtmgs- rocifc Firmazeichnunä-,' oder Aendecunge» am Inhalte erhalten gab en. Es macht dabei keinen'Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere | Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Uebertieben von Worten,

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