Ausgabe 
23.1.1867
 
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GeMsts-Em-fehlimg.

235) Einem geehrten Publikum die ergebene Anzeige, daß ich die Prüfung als Heilgehülfe dahier bestanden habe und halte mich in allen mir zustehenden chirurgischen Verrichtungen, sowie im Rasieren und Haarschneiben, unter ausmerksamer Bedienung bestens empfohlen. Karl Gerlipp, Heilgehülfe,

___________________________________________________ Kirchenplatz Lit. A Nr. 23._________

Restauration Bramm.

205) Hiermit die ergebenste Anzeige, daß ich die seither von mei­nem Bruder geführte Wirtschaft in dem vormals Bürgermeister Neiber'- schen Hause übernommen habe.

Indem ich für gute Bedienung stets sorgen werde, halte ich mich einem hiesigen, wie auswärtigen Publikum bestens empfohlen.

Louis Bramm.

Nicht zu übersehen!

171) Da sich in hiesiger Stadt dar Gerücht verbreitet hat, als seien die Steine im Hangclsteiner Bruch aufgeschlagen, so erkläre ich, daß dieses Gerücht unwahr und die Steine auf ihrem früheren Preise geblieben sind.

Philipp Braun, Steinbrecher.

Auszuleihen.

266) Im Kirchenkasten zu Oppenrod liegen 350 fl. Capital zu 4'/, pCt. Zin- sen gegen gerichtliche Sicherheit zum Aus­leihen bereit.

Oppenrod, am 21. Januar 1867.

Seibert, Kirchenrechner.

Stosswechsel.

Dom naturgemäßen Stoffwechsel im menschlichen Körper hängt vorzugsweise das Wohlbefinden und die Erhaltung der Gesundheit ab. Es muß daher Jedermann daran gelegen sein, denselben zu befördern. Als ein vorzüglich wirksames Mittel dafür wird von den Aerzten die Malz-Gcsundheits-Chocvladc aus der Chocoladen - Fabrik des Hoflieferanten Herrn Johann Hoff zu Berlin, Neue Wilhelmsstr. Nr. 1 (dessen Filiale in Köln, Comödienstr. 26) empfohlen und sagt unter Andern darüber der Vorsteher des polytechnischen Bureau's in Breslau, Apotheker 1. Klasse und vereidigter Chemiker, Herr Dr. Werner, Folgendes :

Die Hoff'sche Malz - Gesundheits - Chocolade enthält die Proteinstoffe in concentrirter und gelöster Form, und ist deshalb das vorzüglichste Gcnußmittel für Kranke und Reconvalescenten zur schnellen und sichern Erlangung ihrer Kräfte, für Gesunde zur Erhaltung des naturgemäßen Stoffwechsels und als ausge­zeichnetes Stärkungsmittel für stillende Mütter.

Dr. Werner, Vorsteher des polytechnischen Bureau's."

Gleichzeitig wird auf die überigen Hoff'schen Malzfabrikate das Malzextract-Gesundhcitsbier, Chocoladenpulver, den Brust­malzzucker uud die Bonbons ergebenst aufmcrsam gemacht.

Mit dem Verkauf der achten Johann Hoff'schen Malzprä­parate ist Herr I. Wallach in Gießen betraut. (257)

Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 3 enthält :

I. Verordnung, betr. die Ausübung der. Gerichtsbarkeit in denjenigen Districten und Orten, welche in Folge des Friedensvertrages vom 3 Septem­ber v, 3 den Provinzen Starkenburg und Oberheffen einverleibt worden sind.

LUDWIG III., von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hes­sen und bei Rhein ic. zc.

Um Zweifel darüber zu beseitigen, welche Proeeßgesetze und welche Cri- minalgcketzgebung von Unseren mit der Gerichtsbarkeit in den einzelnen durch den Frirdensvertrag vom 3. September v. I. erworbenen Districten und Or­ten beauftragten Gerichten bei Ausübung dieser Gerichtsbarkeit zu befolgen find, und insbesondere um auch in dem bisherigen Amtsdistriete Nauheim sofort Unsere in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen geltenden Proceß- gesetze uud Unser Strafgesetzbuch zur Anwendung bringen zu lassen, haben Wir auf Grund des Art. 73 der Verfassunqs-Urkunde verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt :

Art. 1.

Mit dem Zeitpunkt des Erscheinens gegenwärtiger Verordnung im Re­gierungsblatt treten in sämmtlichen mit den Provinzen Starkenburg und Ober­heffen zufolge des gedachten Friedensvertrags vereinigten Landestheilen

1) Unser Strafgesetzbuch vom 17. September 1841 nebst den spä- teren, dieses Gesetzbuch theils abändernden, theils ergänzenden Gesetzen,

2) Unsere in jenen beiden Provinzen geltende Strafproceßordnung vom 13. September 1865 und das in Betreff der Wahl der Ge­schworenen und bezüglich der Bildung der Geschwornenbank erlassene Gesetz von demselben Tage, wie auch die zur Ausführung der Straf- vroeeßordnung gegebenen Verordnungen;

und

3) das in beiden Provinzen für bürgerliche Rechtsstr ei tia ketten bestehende Verfahren

in Kraft, anstatt derjenigen gesetzlichen Normen, welche bezüglich der erwähn­ten Materien vorher in jenen neu erworbenen Landestheilen in Wirksamkeit waren.

Art. 2.

Bei den vor jenem Tage begangenen strafbaren Handlungen sollen jedoch dle bis dahin benandenen Bestimmungen auch fernerhin zur Anwendung fonn men, wenn letztere für den Angeschnldigten günstiger find, als die Bestimmung

Druck uiiv Verlag ter Bruhl'scyen I^niv.-Bucy-

des neuen Gesetzes, mag nun die Sache in erster oder in höherer Instanz bei Gericht anhängig sein.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher­zoglichen Siegels.

Darmstadt, den 17. Januar 1867.

(L. 8.) LUDWIG.

v. L i n d e l o f.

II. Bekanntmachung, die Organisation der Salzmagazinsverwaltungen betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Grvßherzvg haben bezüglich der Organi­sation der Salzmagazinsverwaltungen in den durch den Friedenövertraq mit Preußen vom 3. September v. I. eiworbenen Gebietstheilen folaende S3e- stimnmngen getroffen, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden und sofort in Wirksamkeit treten.

Es werden zugetheilt :

1) der vormals Klirhessische District Katzenberg mit den Ortschaften Lchnies, Vockenrode, Ruhlkirchen nnb Seibelsborf ber Salzmaqa- zsns v e rwal tun g Alsfeld, a

2) das vormals Kurhessische Amt Nauheim mit den Ortschaften Dorheim Nauheim, Schwalheim und Rödchen der mit dem Salinenamt Nau­heim zu verbindenden S al zm a ga*z insv erwa ltun g Nauheim,

3) das vormals Nassauische Amt Reichelsheim mit den Ortschaften Rei­chelsheim und Dorn-Afienheim der Salzmagazinsverwaltuna Friedberg,

4; der vormals Kurhesüsche Ortsbezirk Massenheim, bet vormals Nas­sauische Ortsbezirk Haarheim und die vormals Frankfurt,schen OrtS- bezirke Dorielweil und Rieder-Erlenbach ver S a l, m a a a z i n s v er- waltung Vilbel, 1

5) die vormals Kurhesfische Ene'ave Trais an der Lumda der Salz­magazinsverwaltung Gießen,

6) der vormals Kuthessische Ortsbezirk Rumpenheim der Salzmaga­zinsverwaltung Langen.

Darmstadt, den 4. Januar 1867.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

F. von Schenck.

Hört.

III. Bekanntmachung, die. Organisation der Banbezirke betreffend.

Mit Beziebung auf die Bekanntmachung vom 14. Juli 1854 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ),.folge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in' Ueberei stimmung mit der durch die Verordnung vom 23. November 1866 erfolgten Eintbeilung der in Folge des Friedensvertrages mit Preußen vom 3. September 1866 erworbe­nen Gebietstheile in Kreise, He Zutheilung dieser Gebietstheile zu Baubezirken in folgender Weise angeordnet worden ist :

1) der vormals Kurhesfische District Katzenberg mit den Ortschaften Ohmes, Vockenrode, Rublkirchen und Seibelsdorf zu dem Ban be­zirke Alsfeld,

2) das vormals Kurhesfische Amt Nauheim mit den Ortschaften Dor­heim, Nauheim, Schwalheim und Rödchen, der vormals Kurhesfische zwischen den Ortschaften Altenstadt und Bönstadt gelegene Domanial- walddistrict, der vormals Kurhesfische Ortsbezirk Massenheim und der vormals Kurhesfische Gebietstheil des Ortsbezirks Mittel- Gründau, das vormals 'Nassauische Amt Reichelsheim mit den Ortschaften Rei­chelsheim und Dorn-Assenheim, der vormals Naffauiscbe Ortsbezirk Haarbeim, sowie die vormals Frankfurtischen Ortsbezirke Dortelweil und Nieder-Erlenbach dem Baubezirke Friedberg,

3) die vormals Kurhesfische Euclave Trais an der Lumda dem Baube­zirke Gießen und

4) der vormals Kurhesfische Gebietstheil mit dem Orte Rumpenheim dem Baubezirke Offenbach.

Darmstadt, den 8. Januar 1867.

Grpßherzogliches Ministerium der Finanzen

F. von Schenck.

IV. Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnung der Einstandsk^e auf die Periode vom 1. April 1864 bis dahin 1865 betreffend.

4 ü V. Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1867 in Geld zu berich­tigendem Besoldungs- uiib Pensions-Naturalien betreffend».

iD Sleinbruckerei (Fr. Cyr. Pietsch) m Eiietzcn.