2655) Allen Denjenigen, welche un- serm rielgelieblen Gatten und Vater, Heinrich Rudolph,
die letzte 15hre erwiesen unk ihn zur Ruhestätte geleiteten, sagen wir unfern herzlichsten Dank.
Tie trniicriidtil Hilltcrblicbcntu.
Göhv(Siebener (Eisenbahn
1639) Abfahrten nacb:
Amsterdam, Rotterdam 844* Deutz (Golnl 6JS 841* 12 5„ Dillenburg 6,. 841# 12 5,, 74, Düsseldorf 6,, 8O* 5,, Siegen 61$ S41* 12 5,.
__________* bereutet Eilzuq._____________
rfrifdfjöäcfter zu fließen.
Sonntag den 21. Juli. Ehristian Jughard in der Walltborstraße. ffiinil Null in der Löwcn- gaffe. Heinrich Plank in der Neustadt.
Kirchliche Anzeigen.
.Evangelische Gemeinde zu Kietzen.
Gottesdienst.
Am >1. Juli.
Morgens: Pfarrer Landman«.
Nachmittags: Pfarrer Dr. Seel.
Äopuiirte
Den 1 4. Juli. Hugo Robert Sattler. Bürger und Eonditor dahier, de« königl. Würtemb. Forst warts zu Gechingen, Theodor Ludwig Sattler, ehelicher Sohn; und Friederike Theodore Bertha Luise Köhler, de« penffonirten Großherzoglichcn Gpmnasial- lehrer« , Professor Heinr ch Köhler, eheliche Tochter.
Getaufte.
De» 14. Juli. Dem Bürger und Schuhmachermeister, Friedrich Wilhelm Beil, ein Sohn, Eduard Adolf, geboren den 21. Juni.
Denselben. Dem Bürger und Schuhmacher- meister, Friedrich Schmidt eine Tochter, Margarethe Luise Henriette, geboren de» 12. Mai.
Beerdigte.
Den 12. Juli. Adolf Zehrmann, Färbermeister au« Heiligenbcil in Preußen, alt 39 3., gestorben -den 9. Juli. . .'•
Denselben. Ebristiane Luise Faß. de« Bürgers zu Herborn und Schlossers auf der Main - Weser- Bahn, Johann Georg Faß dabrer, edeUch« Tochter, alt 16 I. 8 M 10 T., gestorben de» 11. Juli.
Ten 13. Juli. Georg Adolf Plank, de« Bürger« und Kaufmanns, Wilhelm Ludwig >plank, alt 1 T., gestorben den 12. Juli.
Den 14. Juli. Ein gleich nach der Geburt ungctauft verstorbener Sobn de« Burgers zu Vetz- berg und Wregemeistcr« auf der Eölu-Gießencr Bah» dabier, Kourad Römer, gestorben den 13. Juli.
Den 17. Juli. Heinrich Rudolph, Bürger und Musikalienhändler dahier, alt 44 I. 6 M. 9 T., gestorben den 16. Juli.
Die Pfarrgcfchäste in der nächsten Woche besorgt Psarrcr Landmann.
Darmstadt. Da« Regierungsblatt Nr. 28 enthält:
Verordnung, die Verfassung deS Norddeutschen Bunde« betreffend.
Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 29 enthüll:
I. Gesetz, die Erhebung der StaatSauflagcn in dem dritten Quartal de« Jahres 1867 betreffend.
LUDWIG HI. von Gotte« Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. re.
Wir habe» mit Zustimmung Unserer getreue» Stünde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Da« Finaiizgesctz vom 26. September 1864 wird für die vor dem Frie- denSvertrag mit Preußen vom 3. September v. I. zu Unserem Groffherzog thum gehörigen, bei demselben verbliebenen Gcbictstheile auf das dritte Quartal des Jahres 1867 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und sind demgemäß darin die sämmtlichen directe» und iudirectcn Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bi« zum 1. Oktober 1867 fortzuerheben.
Artikel 2.
In den durch de» Friedensvertrag vom 3. September v. I. neu erworbenen Gebictötheilen werden die directcn und iudireeten Steuern, mit Ausnahme der Grundsteuer, in dem dritte» Quartal des Jahre« 1867 ebenfall« nach Maßgabe des FinanMsetzes vom 26. September 1864 und der durch das Gesetz vom 29. Deccmber 1866 auf diese Gebietstheile ausgedehnten Gesetze und Verordnungen erhoben.
An Grundsteuer (einschließlich der Gcbäudesteuer), welche pro 1867 daselbst noch nach den bisherigen Normen zu erheben ist, werden in dem dritten Quartal des Jahres 1867 erhoben:
in den vormals Kurhessischen GcbietStheilen drei Simpel in monat liehen Zielen,
in den vormals Nassauischen GebietStheilen ein Simpel am 15. August, in den vormals Frankfurtischen GcbietStheilen ein Simpel am 2. September.
Artikel 3.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigcdrüekteu Großher- zoglichen Siegel«.
Darmstadt, den 28. Juni 1867.
(L. S.) LUDWIG.
F. von Schenck.
II. Bekanntmachung, die Aufhebung der mit der vormaligen Lanbgrästich Hessischen Regierung wegen Vereinigung de« Amt« Homburg mit dem Groß- herzogthume zu einem Zollsysteme abgeschlossenen Vereinbarungen betreffend.
Nach einer zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußische» Regierung getroffene» Uebereinkunft treten sowohl der unterem 10. Februar 1835 wegen Vereinigung des vormaligen Landgrüflich Hessischen Amt« Homburg mit dem Großherzogthum zu einem Zollsystem abgeschlossene Vertrag — Reg.-Blatt von 1835 Nr. 46 — als auch die wegen Fortdauer dieses Vertrags später getroffenen Vereinbarungen mit dem 1. Juli l. I. außer Wirksamkeit.
Darmstadt, den 28. Juni 1867.
GroßhcrzoglicheS Ministerium de« Großherzoglichcn Hauses und de« Aeußeru. v. D a l w i g k.
v. Werner.
III. Bekanntmachung, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend.
Nachdem die Großherzoglich Hessische und die Königlich Bayerisch« Regierung übereingekommen sind, ihre beiderseitigen Staatsangehörigen in dem Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen, und zu behandeln, so wird dieß, unter Bezugnahme auf das Gesetz, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend, d. d. 8. Oktober 1766 (Reg. - Blatt Nr. 46), insbesondere auf Art. 4 dieses Gesetze«, mit dem Anfügen zu allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die fragliche Uebereinkunft mit dem 1. Juli 1867 in Wirksamkeit tritt.
Darmstadt, de» 28. Juni 1867.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichcn Großherzogliches Ministerium Hause« und de« Aeußeren. de« Justiz.
v. Dalwigk. v. Lindelof.
Rothe.
IV. Bekannimachung, di- UcbergangS-Abgabc und Steuer-Vergütung bei dem Verkehr mit Branntwein in dem Königlich Preußischen RcgienmgSdezirk Kassel, sowie die Uebergangs-Abgabe von Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten bei der Einfuhr nach de» Königlich Preußischen Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel betreffend.
Die im Abdruck nachstehenden Bekanntmachungen deS Königlich Preußischen FinanzministdrS werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 28. Ium 1867.
Großher,»gliche« Ministerium der Finanzen.
F.'vo» Schenck. Göring.
Berlin, de» 15. Juni 1867.
Bekanntmachung.
Auf Grund Allerhöchsten Erlasses vom 7. d. Mts. wird hierdurch für die Zeit vom 1. Juli d. I. bis 1. Juli 1868, während welcher nach §. 3 der Verordnung vom 11. v. MtS. wegen Besteuerung des Branntweins in den neuen Landesthcilcn lGesetzsammlung Seite 633) die Maischbotlichstcuer in demjenigen Theile d-S Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und de« Kreises Schmalkalden, besteht, nach geringeren als den gesetzlich allgemein bestehenden Sätzen zur Erhebung gelaugt, die NebcrgaugS-Abgabe für den au« ander» Theile» deS Zollvereins eingehenden Branntwein auf 4 Thlr. für die Preußische Ohm bei 50 pEt. Alkohol nach Tralles, und die bei der Branntwein-Ausfuhr zu gewährende Steuer-Vergütung aus Acht Pfemiige für 1 Quart Branntwein von 50 pEt. nach Tralles festgesetzt.
Im klebrigen bewendet es auch nach dem 1. Juli d. I. in den Regierunczs- bez rken Kassel und Wiesbaden, sowie im Bereiche des vormaligen Königreich« Hannover bis zum Erlaß der Anordnungen, welche in nächster Zeil hinstchtUch der UebergangS-Abgaben und der Steuer-Vergütungen bei dem Verkehr mit Branntwein, Bier und Tabak ergeben werden, einstweilen noch bei den da- sclbst dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Der Finanz-Minister: unten, o. d. Heydt.
Berlin, den 20. Juni 1867. Bekanntmachung.
Nachdem durch die Verordnung vom 11. Mai d. I. wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel u. f. w. (Gesetzsammlung Seite 661) vom 1. Juli d. I. ab die Besteuerung dc« inländischen Tabaks auch in denjenigen Theilen der gedachten Regierungsbezirke, in welchen sie bisher nicht bestand, eingefuhrt wurden ist, wird auf Grund des Art. 11 Nr. II. §• 3 d des Vertrages vom 16. Mai 1865, die Fortdauer de« Zoll und HandelSvercinS betreffend (Gesetzsammlung Seite'641), hierdurch bestimmt, daß vom 1. Juli d. I. an die UcbergangS- Abgabe von Tabaksblättern und Tabaksfabrikaten im Betrage von 20 Sgr. für den Eentner allgemein von denjenigen Tabaksblältern und Tabaksfabrikaten zur Erhebung gelangen soll, welche aus den Königreichen Bayern und Württemberg , sowie aus de» Großherzogthümer» Baden und Hesse» nach den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel ubergefuhrt werden.
Der Finanz-Minister: unterz. v. d. Heydt.
V. Uebersichl der für da« Jahr 1867 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Eommunalbedurfniffe der Gemeinden des Kreises Gießen.
VI. Erhebung in den Adelsstand.
Seine Köniqllch« Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht, durch Allerhöchste Entschließung vom 7. Juni d. I., den Großherzoglichen General- Eonsul Franz von Paula Vincenz Stanislaus von Salernon lornan- des in Barcelona für sich, seine gegenwärtigen und zukünftigen eheliche» Nachkommen beiderlei Geschlechts in den Adelsstand des Großherzoglhums zu erheben. , _ .
VII. Ermächtigungen zur 'Annahme fremder Orden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
1) am 1. Juni dem Betriebs-Inspektor der Hessische» Ludwigs-Eisenbahir- G-s-llschaft Fra», Bittong zu Mainz die Erlaubnis zur Annahme und zum Tragen des ihm von seiner Majestät dem Könige von Preuße« verliehenen Kronenordens vierter Klasse, —
2) am 15. Juni dem Cabinetsgüter-Direktor Ludwig Menge« die Erlaubnis zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klaffe de« St. StaniSlauS-OcdenS mit der Krone, —


