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für die
Proviiizialhanptstadt Gießen.
(ilinkbtall des Keeiles
JK 83. Mlttwvcb den l<i. Wfobcr 1SG7,
A m t l i ch e r T h e i l.
wurde festgesetzt:
1)
S c f ex it ii t m ti d> 11 n <),
die Verbreitung künstlicher Dnngmittel betreffend.
Der lanvwirthschafrliche BezirkS-Verein des Kreises Gießen hat in seiner am 5. l. Mts. zu «ich abqchaltcnen General.Ver. sammlung beschlossen, 2a Eentncr kunfflichen Guano unentgeltlich an Lankwirthe des Kreises abzugcbcn, welche mit demselben Ver. suche machen, und über die Resultate demnächst dem Borstand des Bezirks-Vereins Mittheilung machen wollen
Dqbei wurde festgesetzt:
daß an.einen Landwirth nicht mehr als ein Gentner abgegeben werden soll,
2) daß bei Anmeldungen aus verschiedenen Orten die Vertdeilniig in der Weise vorzunehmen ist, daß möglichst viele Orte berücksichtigt werten, 13 J
3) daß im Ucbrigen die ersten Anmeldungen den Vorzug erhalten, daß aber nur solche Landwirthe Berücksichtigung finden wartm ist'" UÜd) ^bschr'N'gung der Großherzoglichen-Bürgermeisterei die sachgemäße Anstellung von Versuchen zu tx- Der Unterzeichnete fordert diejenigen Landwirthe des Kreises, welche von dem vorstehenden Anerbieten des Berirks. Verein« Gebrauch machen wollen, auf, die desfallsigen Anmeldungen bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien zu machen, welche die mit ersucht werden, diese Anmeldungen möglichst bald an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, und dabei anzuqeben ob von den Anmeldern zu erwarten ist, daß sie die Versuche sachgemäß anstellen und über die Resultate genaue Auszeichnungen machen werden Gießen, den t. ^ctober 1867. Grvßherzoglichcs Kreisamt Gießen.
Dr, G o l d m a n n.
9t e i) ii l <t 111),
den Marktplatz für Holz, Kohlen, Heu und Stroh betreffend.
Um den Verkehr in den Straßen der Stadt durch aufgestellte Fuhrwerke nicht stören zu lassen und um eine größere Rein- Altung der Straßen und öffentlichen Platze herzustellen, wird nach Antrag der Lokalpolizeibehörde und des Stattvorstandes und auf eingeholte Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. October 1867 zu Nr M d 11020 nm des Art. 203 des Polizcistrasgesetzcs hiermit verfügt: 4 » ""f Grund
0 ?"bLuhrwttke, welche Holz und Kohlen Heu und Stroh zum Verkauf in die hiesige Stadt bringen, müssen sich auf ber Mitte des Jahrmarktplatzcs (Oswald'S Garten) aufstellen und zwar in der Reihenfolge, wie sie hier ein,reffen r<,mit die Auf° und Abfahrt ohne Störung geschehen könne, müssen die Fuhrwerke aus der der Stadt maekebrtcn «eite des Platzes cm- und auf der dem Bahndamme zugekehrtcn Seite ausfahren. 4 8 9
2) Ist eine Ladung ganz oder tbeilroeifc gekauft, so fährt sic vom Marktplatze weg vor die Wohnung des Käufers
Es veritcht sich von selbst, daß das im Voraus gekaufte Holz -c. nicht auf den Markt gebracht, sondern direkt «nr die Wohnung des Käufers gefahren wird. *
3) Wenn Holz und Kohlen auf einen Iahrmarkttag zum Verkauf in die Stadt gebracht werden, müssen die damit be ladenen Fuhrwerke neben dem Bahndamm, vor dem Neustadter Thore, aufgestellt werden.
4) Die Verkäufer haben die hinsichtlich der Aufstellung der beladenen" Fuhrwerke ertheilt werdenden Weisungen des Polirei.
Beamten und der Polizci-Ofsicianten unweigerlich zu befolgen. M ’
5) Wer diese Weisungen nicht befolgt, oder wer das feilgebotene Holz, die Kohlm, das Heu und Stroh anderwärts aukffellt verfallt in die durch Art. 203 des Polizei-Straf-Gesetzes angedrohte Strafe von 30 fr. bis 10 st. '
Gießen, den 11. October 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Unterricht im .tziifbefchlag lS',7,iS.
Der ^Unterricht im Hufbeschlag pro 1867/68 wird am 18. November k. I. zu Butzbach beginnen. Junge Schmiede die an demselben Theil zu nehmen wünschen, Haden sich zeitig beim unterzeichneten Präsidenten schriftlich anzumelten und sich über Schul- kenntnisse, bestandene Lehrzeit und gutes Betragen sowohl, als auch über die Mittel zu ihrem Unterhalt in Butzbach qehörigaus- zuwcisen. — Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt; dagegen haben die Theilnehmer, insoweit sie die Mittel dazu besitzen für ihren Unterhalt in Butzbach selbst zu sorgen; es werden aber Einrichtungen getroffen, daß derselbe möglichst billig zu stehen kommt
Unbemittelte müssen sich mit Unterstützungsgesuchen an den Vorstand ihres landw. Bezirksvereins wenden, da Seitens des Provinzialvereins für derartige Unterstützungen keine Mittel verwilligt sind. Der Unterricht wird etwa 2‘Z Monate dauern
Laubach, am 8. October 1867.
Der Präsident des lancwirthschastlichen Vereins von Oberhessen.
I. d. Abw.:
Der Vicepräsident: Dr. Gro s.


