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pos. 4. Für die Präaiirung der schwersten Bullenkälber Vogelsberger, Wcsterwälder und Egerländer Race gelten die Bestimmungen der früheren Jahre, wonach bei Besichtigung und Wägung der Kälber durch die vom Verein ernannten Commissionen dieselben noch im Besitze der Züchter sein müssen, und nur zur Zucht verkauft werden dürfen. Das Minimalgewicht der zur Prä- miirung zuzulaffenken Kälber ist von 400 Pfund auf 350 Pfund herabgesetzt worden; Kälber, die am 270. Tage nach ihrer Geburt dieses Gewicht nicht erreicht haben, können daher keine Prämie empfangen.
pos. 5. Diese Summe soll hauptsächlich verwendet werden zur Vermittelung des Bezuges von Probsteier Saat-Gerste und Saat-Haser, schwedischen Kleesaamcn und der sogen. Heiligenstäkter Kartoffeln, und zwar in der Weise, daß die Fracht und die Bestellungskosten die Vereinskaffe trägt, wogegen der Empfänger nur den Ankaufs - Nettopreis der von ihm bestellten Sämereien der Iereinskaffe, die den Gefammtbetrag vorlegt, zurück zu erstatten hat.
pos. 6. Die Unterstützung der landw. Bezirksvereine pro 1867, bestehend aus den Dritttheilen der im Jahr 1866 wirklich eingegangenen Beiträge ihrer Mitglieder, wird nur an diejenigen Herren Vorstände ausgezahlt werden, die sich vor Aufstellung des Budgets pro 1868 bei dein VereinSprästtium deßhalb angemeldet und einen Nachweis über die Verwendung der zuletzt empfangenen Geldmittel erbracht haben, in welchem auch diejenigen Gelder aufgeführt sein müssen, die den Bezirksvereinen Seitens der Aachen- Münchener-Feuerversicherungsgesellschaft zufließen.
'pos. 7. Wegen des Beginns des Unterrichts im Hufbeschlag wird s. Z. besondere Bekanntmachung erfolgen. Junge Huf- schmiede, die den im Winter 1867/„, zu Butzbach stattfintenden Unterricht im Hufbeschlag besuchen wollen und einer Unterstützung bedürftig sind, müssen sich deßhalb an die Vorstände der landw. Vereine wenden.
pos. 8. Lehrer an Volksschulen, die sich mit Landwirthschaft beschäftigen oder landw. Unterricht ertheilen und zu den geringer Besoldeten gehören, können nach erbrachtem Nachweis dieser Bedingungen die landw. Zeitschrift auf Vereinskosten beziehen, wenn sie sich deßhalb beim Präsidium melden und sich verpflichten, die Zeitschrift dem Schulinventare bleibend einzuverleiben.
pos. 9 Aus dieser Summe sollen die Kosten für Wanderlehrer, die Prämien für Errichtung von landw. Fortbildungsschulen, die Unterstützung der Ackerbauschule zu Friedberg und die an tüchtige, unbemittelte Schüler derselben zu verleihenden Stipendien bestritten werden.
pos. 10. Die Unterstützung des Hopfenbaues wird erfolgen durch Verbreitung guter Schriften über Hopfenbau und durch die
Prämiirung der Anlage von neuen Hopfengärten. Bewerber haben sich an das Präsidium zu wenden.
pos. 11. Diese Summe soll vorwiegend verwendet werden zur Entschädigung für Transportkosten an Fabrikanten, die gele
gentlich der landw. Preisvertheilungen neue landw. Maschinen und Geräthe ausstellen.
pos. 12. lieber die Art der Verwendung dieser Summe wird spätere Bestimmung erfolgen.
pos. 13. Dieser Betrag soll verwendet werden, um die Differenz zu decken, die entstehen kann, wenn die Seitens des Ver-
eins zum Wiederverkauf in öffentlicher Versteigerung an Vereinsmitglieder in Norvbeutschland anzukaufenden englischen Schweine zu niedrigerem, als dem Einkaufspreis, abgegeben werden müssen.
Laubach, am 22. Februar 1867. I. V. d. Pr.:
Der Vicepräsident des landw. Vereins von Oberhessen:
Dr. Gros.
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Gießen, am 6. Mai 1867.
Betreffend: Die Ableistung des Verfassungseidesc
Das
Groß herzogliche Kreis« ml Gießen
an
die Grostherzogtichcn Bürgermeistereien, mit Ausnahme von Lreis a. d. Lumda.
Wir erinnern Sie an die alsbaldige Einsendung der Berichte wegen der
Freitag den 10. d. MtS. dahier, und Mittwoch den 15. d. MtS. zu Lich, jedesmal um 10 Uhr Vormittags, stattfindenden Huldigung.
In Verhinderung des KrciSrathS : Pietsch, RegierungS-Rath.
L e k a n n t m a ch u n g.
Es wird hiermit zur Kenntniß der Schafbesitzer gebracht, daß unter den Schafen zu Reiskirchen die Pockenkrankheit aus- gebrochen ist.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der angrenzenden Orte werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden noch besonders bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 6. Mai 1867. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, Regierungs-Rath.
polizMche -Ifrfuiniitnmdjimgrn.
Wegen eingetretener Saatzeit sind die Tauben bi« zum 20. Mai bei Vermeidung der im Art. 79 des Feldstrafgesetzes ange- drohten Strafe einzuhalten.
Gießen, den 7. Mai 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gefundene Gegenstände:
Ein Taschentuch, C. W. gezeichnet, ein zerrissenes Beutelchen mit 4 fr. 3 Pf., ein neues noch ungesäumtes seidenes Tüchelchen, ein großer tannener Zuber (in Verwahrung bei Herrn Verwalter Peppler), ein grobes Mannshemd, gez. H. G. 6 (angeschwemmt auf dem Schweinemarkt vor 3 Wochen), ein wirkenes Beutelchen mit Bohnen, Fingerhut, Gummiball und einigen Kreuzern Geld, ein Strumpfbänkel, gez. E. L., ein mittelgroßer Schlüssel und eine kleine Handpresse für einen gewissen „A d. Sachs."
Die Eigenthümer werken aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstänce auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, den 7. Mai 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


