Ausgabe 
8.5.1867
 
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G. Becker.

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für die

Provinzialhauptsta-t Gießen.

(flintsöfatt öes Greifes fließen.)

«rfchkinl nöchrntlich zwei Mal: Mittwo-b« und Samstag«. - Preis de« Jahrgang« für Emheimische 1 fl. 42 ft., für Auswärtige incl. de« vorschnst«- mäßigen Postaufschlag« 1 st. 42 fr. Au«wärt« abonnirt man sich bei allen Postämlern. In Gießen bei der Grpedltion (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JV1 37. Mittwoch den 8. Mai 1867.

ftges Baum- e offerirt nst Herme«.

)er Kräber liwahi Eichen- Ritänjc erhalten leneigten Abnahme d fiullmanii.

1 Besatz-Atti- n Mieder auf da« irt und empfehle Kreisen.

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Amtlicher T h e i l.

Zu Ur. K. G. 2282.

Betreffend: Die Musterung der Militärpflichtigen vom Jahr 1867.

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Gießen, am 2. Mai 1867.

Gieffrn

die GroßherMglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Musterung und Loosziehung ter Militärpflichtigen des Jahres 1867, sowie die Prüfung der Epeapitulanten-Einstehcr, wird im Kreise Gießen den 3., 4., S., 6. und 7. Juni L I. in loco Gießen vorgenommen und cs sollen gemustert werden:

1) Montag den 3. Juni die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

2) Dienstag den 4. Juni die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

Albach,

BerSrod und Winnerod,

Dorf-Gill,

Mendorf a. d. Lahn,

Beuern,

Eberstadt,

Allcndorf a. d. Lumda,

Burkhardsfelden,

Ettingshausen

Alten - Buseck,

Daubringen,

Garbenteich.

Annerod,

4) Donnerstag den (i. Juni die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

Gießen,

Großen - Linden,

Hattenrod.

Großen - Buseck,

Grüningen,

3) Mittwoch den 3. Juni die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

Hausen,

Klein-Linden,

Lich,

Heuchelheim,

Lang - Göns,

Lollar,

Holzheim,

Leihgestern,

Mainzlar.

Oppenrod, Steinbach

Münster,

Reiskirchen,

Treis a. d. Lumda,

Nieder - Bessingen,

Rödgen,

Trohe,

Ober-Bessingen,

Ruttershausen,

Watzenborn und Steinberg,

Ober-Hörgern,

Staufenberg,

Wieseck.

Die Loosziehung der Militärpflichtigen findet Freitag den 7. Juni statt.

Vorstehendes wollen Sie in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen lassen und mit den Militärpflichtigen, von welchen Jeder, ter zu Hause sich befindet, einzeln zu laben ist, auf den bezeichneten Musterungs- und Loosungstag MorgenS halb 8 Uhr, pünktlich im Musterungslocal Rathhaus sich einfinden.

Die auswärtigen Conscriptionspflichtigen haben Sie, wenn der Aufenthaltsort derselben bekannt ist und nicht vertreten werden, sofern diese keine Eltern oder Verwandten haben, die sie von der Zeit der diesjährigen Musterung in Kcnntniß setzen können, ent­weder dircct zu dieser vorzuladen, oder durch Vermittelung der einschlägigen Behörden laden zu lassen, und daß dieses geschehen sei, der Rekrutirungo-Commission Vorlage zu machen. Weiter bemerken wir:

1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Musterungstag, gleich nach beendigter Musterung vorgenommen, und es müssen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen worden ist, mit den betr. Großherzoglichen Bürger­meistern zur Hand sein. #i , , ,

2) Wird an jedem Tag nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichttgen angege­benen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit rc. leiden, die deshalb von ihnen beizubringenden, so weit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betr. Beamten zu versehenden ftempelfreien Zeugnisse der Kreis- oder praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungs-Eommission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherrn, Meister, Nachbarn u. dergl. m., können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben un» beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeu-