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Ertras-Beilage zu Nr. 45 des Nnzeigeblattes.
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Verordn n n g,
Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.
(Schluß).
1) Zu Art. 299 und 300. Die vorgeschrikbcne Anzeige bei dem Wascnmeister muß sogleich nach ter vom Dercrinärarzte erfolgten Anordnung geschehen und der Wasrnweister hat auf diese Anzeige hin alsbald in der von dem Dctcrinararztc ihm zu bestimmenden Zeit die Wegschaffung und Verscharrung des Cadavers zu besorgen; anderen Personen ist dieses unbedingt untersagt.
2) Zu Art. 303. Die Wegschaffung eines nicht in Folge ansteckender Krankheit gefallenen Thieres muß, je naeh der An- ordnung des Veterinärarztcs, auch in kürzerer Zeit oder alsbald erfolgen und die Zurückbehaltung von Haut, Haaren, Fett, Hörnern, Hufen, Klauen und Sehnen bedarf der Erlaubniß des DeterinararzteS.
War die Krankheit, an welcher das Thier verendet, oder wegen welcher es gefettet worden war, eine ansteckende, so hat der Veterinärarzt alsbald die Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu machen, welche dann wegen Verhinderung der Weiterverbreitung diejenigen Maßregeln zu ergreifen hat, welche ihr im Allgemeinen in Beziehung auf ansteckende Thierkrankheiicn — abgesehen von den speeiellen Bestimmungen wegen der Rinderpest — obliegen.
§ . 14. Ist der Veterinärarze zweifelhaft über die Natur der Krankheit, so Hal er zur Ocffnung des Thiers zu schreiten, bei welcher, wenn der Fall der erste der Art ist, auch ter Kreisarzt des Bezirks und wo ein KreiSvctcrinärarzt vorhanden, auch dieser zuzuziehcn ist, wenn der fungircnde Arzt nicht selbst der KreiSvctcrinärarzt ist. Ergibt sich aus dieser Scetion, daß die Krankheit unbczweifelt eine andire war, als die Rinderpest, so ist nach den Bestimmungen des §. 13 zu verfahren.
Constatirung der Pest oder des vesfallsigen Verdachts.
§ . 15. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigentbümlichen Symptomen, oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des ArztcS zur Lödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nickt die Zahl der Erkrankungen dieses für einen Tbeil der Fälle unmöglich macht.
Wird durck diese Scetion des Thieres der wirkliche Ausbruch der Rinderpest zwar nicht bestätigt, jedoch der Verdacht des Ausbruchs der Rinderpest nicht völlig gehoben, so ist nach den Bestimmungen des §. 16 zu verfahren.
Maßregeln, insbesondere Stallsperre.
§ . 16. 1) Die im §. 13 enthaltenen Bcstinpmungen wegen Wegschaffung des Cadavers treten mit folgenden Verschärfungen ein: - ,
a) der Transport des EadaverS, sowie die Wegschaffung des Mist'S aus der betreffenden Hofraithe, darf nie unter Anwendung von Rindvieh zum Zuge erfolgen;
b) die Beerdigung des Thiers muß sechs Fuß tief, vollständig mit Haut und Haar, und kreuzweis durchschnittener Haut erfolgen;
c) die zur Wegschaffung verwendeten Transportmitiel dürfen, so lange sie nicht nach Vorschrift des §.19 dieser Verordnung desinfieirt worden sind, nicht zur Wegschaffung anderer Cadaver verwendet werden;
d) wenn der Veterinärarzt nach seinem Ermessen noch weite Sickerungsmaßregeln anordnel, z. B. das Bedecken des Cadavers mit ungelöschtem Kalke, so sind dieselben ohne Weiteres zu vollziehen.
Neben dem Veterinärarzte hat die Polizeibehörde mit besonderer Sorgfalt die vorgeschriebenen Anordnungen zu überwachen, beziehungsweise, wo es erforderlich, selbst zu vollziehen.
2) Alle Ställe oder Standorte, in welchen verdächtige oder mit denselben in Berührung gekommene Thiere sich befinden, sind streng abgeschlossen zu halten und für dieselben eigene Wärter zu bestellen.
3) Dünger, Streu, Futter und Geräthe dürfen aus den abgesperrten Räumen nicht hinweggebracht werden.
Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden darf ohne ausdrückliche Erlaubniß den Sanitätsbeamten das an einer ansteckenden Krankheit gefallene Stück Vieh nicht abgeledert, eS muß vielmehr mit allen feinen Theilen verscharrt werden.
Art. 302. Wer Bestandtheile eines an einer ansteckenden Krankheit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit fünf bis fünfzig Gulden bestraft.
Art. 303. Ist ein Stuck Vieh nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallen oder gelobtet worden, so muß solches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis zehn Gulden, binnen zwölf Stunden bei kalter und binnen sechs Stunden bei warmer Witterung auf dem im Artikel 300 bezeichneten Karren oder der Schleife auf den Wasenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Wasenmeister dahin bringen zu lassen. Der Eigenthümer eines solchen Stücks Vieh darf dasselbe selbst abledern und verscharren, (vorausgesetzt, daß er dieses Geschäft nicht dem zu dessen Vornahme verpflichteten Wasenmeister überlassen will) auch die Haut, Haare, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden, nur auf dem Wasenplatze und nur in Gegenwart des Wasenmeisters oder dessen Stellvertreters oder in dessen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten stattfinden. Mit Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde kann jedoch ein nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallenes oder getödtetrs Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigenthümer zur Verfügung stehenden, Ort gebracht und daselbst abgeledert werden.
Art. 304. Fleisch darf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen ansteckender Krankheit getödteten Stücke Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zebn Gulden.
Art. 305. Die Gruben, in welche das in den Artikeln 299 bis 301 bezeichnete gefallene oder getödtcte Vieh verscharrt wird, müssen so tief gegraben werden, daß die Crdbedeckung über das darin verbrachte Stück Vieh mindestens fünf Fuß hoch ist. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis fünf Gulden bestraft.
Art. 206. Der Wasenplatz darf, bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden, nicht beweibet werden. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, Vieh darüber zu treiben.
Art. 307. Wer ohne besondere polizeiliche Erlaubniß thierische Cadaver oder Körpertheile davon, welche auf dem Wasenplatze verscharrt find, wieder ausgräbt, verfällt in eine Strafe von drei bis zehn Gulden.


