Ausgabe 
3.4.1867
 
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für die

Provinzialhauptsta-t Gießen.

(jlinlsfifnll hcs Greifes fließen.)

Erscheint wöchentlich zwei Steil : MiittwüchS und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. des vorschrifts­mäßigen PostauischlagS 1 st. 42 ft. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JVL 27» MittworH den 3. April 1SG7.

A m t l i ch e r T h e i l.

Gießen, am 31. Mär) 1867.

Betreffend: Die neue Pfandgesetzgebung.

Das

G r o ff I) e rj o g l i ch c Stadtgericht Gieffen

an

hie Groscherzoglichcn Drtsgerichte des Bezirks.

Mittelst unseres Ausschreibens vom 12. December 1863, welches seiner Zeit durch das Anzeigeblatt für den Kreis Gießen Ihnen mitgctheilt worden, wurden Sie in Kenntniß gesetzt, daß nach höherer Verfügung in dem Falle, wo die Spalte B. in den Hypothckenbüchern nicht hinreichend Raum darbietet, um die in der Person des Schuldners eingetretenen Acnderungen einzu- tragen, in der Weise Abhülfe zu leisten sei, daß gegen Ende des be,reffenden Hypothekcnbuches ein entsprechender Raum als Supplement für die in Rede stehenden, in SpalteB. zu vollziehenden Nachträge zu den früheren Einträgen bestimmt werde, in welches Supplement sodann die Nachträge in der Art zu vollziehen seien, daß der frühere Haupteintrag auf den nachträglichen Eintrag und dieser aus jenen Hinweise. Mit Bezug hierauf, bringen wir hiermit weiter zu Ihrer Kenntniß, daß auch bei dem Einträge von Acnderungen in der Person des Gläubigers in dem Falle, wo die Spalte B. des Hypothckenbuches keinen hin­reichenden Raum mehr darbietet, in der angegebenen Weise zu verfahren ist.

_____________________Muhl.________________________________

Polizeiliche Rekaimlmachung.

Das Eichen der Glasgesäße betreffend.

Es ist zur Anzeige gebracht worden, daß mehrere Wirthe die Getränke in ungeeichten Glas- und andern Gefäßen verabreichen.

Nach Ablauf von drei Wochen werden wir eine Visitation vornehmen lassen und Jeden, der in seinem Geschäfte noch un« geeichte Maße führt, zur Bestrafung anzeigen. , , . _ r .

Noch machen wir darauf aufmerksam, daß es nach Art. 72 des Polizeistrafgesetzes bei 1 bis 10 st. Strafe untersagt ist, im Auslande mit inländischer Eiche geeichte Glasgcfäße in das Großherzogthum einzuführen und daselbst zum Verkauf zu bringen.

Gießen, den 26. März 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat

(ß bictarfnbu ng.

Bekanntmachungen.

Oeffentliche Aufforderung.

1238) Die Ehefrau des hiesigen Wirths Adolph Bramm hat um Sicherstellung ihrer Jllaten gebeten. Zum Versuche eines Arrangements werden nun sämmtlichc Gläu­biger des genannten Wirtbes auf

Montag den 15. April 1. I., Vormittags 10 Uhr, vor das unterzeichnete Gericht mit dem An­fügen geladen, daß, im Falle ein Arran­

gement zu Stande kommt, auf die Forde­rungen der ausblcibenden Gläubiger keine Rücksicht genommen werden kann.

Gießen, den 26. März 1867. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, Dr. A. v. Grolman, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

JSefonbere Manntmadjungen.

1242) Folgende Personen, als:

1) Gotifr. und Margarethe Schlaudraff, 2) Nicolaus Pfeffer Wittwe,

3) Ludwig Lepper und

4) Gottlieb Müller von Königsberg wollen auf Reisepässe nach Amerika über­ziehen. Wer daher Forderungen an die­selben bilden zu können glaubt, hat sich bis zum 25. April bei der unterzeichneten Stelle zu melden, als sonst die gewünschten Reisepässe denselben eingehändigt werden.

Königsberg, am 30. März 1867.

Königliche Bürgermeisterei Königsberg. K r a u s k o p f.