Ausgabe 
2.10.1867
 
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Beilage zu Nr. 79 des Anzeigeblattes.

Vermischte V n z c i g e n.

ß Naturzeiclnien und Male»

auf Papier, Seive, Hal,, Marmor, Pvrzellan, Stramin (urn's schädliche Zahlen zu ersparen), Leder, Wachs, Zucker u. s. w., für autzcr- ordenlliche Industrie-Gegenstände oder Geschenke, Stammbucheblätler :c. als aucb für Tische, Facher, Teller, Thcebrciter, für6 Abzeichnen gesammelter Gewächse beim Lvtanisircn passend (nicht Aufkleben, wie bei der Metachromatipie), können Erwachsene oder Binder vom 9. Jahre an auch ohne Dorkenntmsscn bei schneller Anmeldung in 4 Stunden (fremde in 1 oder 2 Tagen) für 1 st. 45 Fr., fpäier für 3 fl. 30 fr. h Person erlernen, außer dem Hause 8 fl. 45 fr. für 1 bis 4 Personen; auch wichtige Bortbeilc für Oelmalern werden auf Wunsch mitgctheilt, um selbige gleichfalls ohne Vorkenntnissen zu malen. Zeugnisse und öffentliche Empfehlungen von den Königinnen von Baiern, Wünemberg, Hannover, von Darmstädter Jnstitulen, von der Generalin von Bonin in der Berliner Dosstchen Zeitung, von Herrn Gvmnasial-Dircctor Bouterw k in der Elberfelder Zeitung ic. ic., sowie Proben, liegen zur gefälligen Ansicht bereit und bestätigen hinlänglich Nutzen, Bergnsigcn und Wahrheit; zumal nur noch die hohe Ehre zu Theil wurde, die Geschwister Ihrer Kön. Hoh. ter seligen Frau Großherzogin unterrichten zu dürfen. Farben frei. Damen oder Herren haben besondere Stunden, auch dürfen erstere Begleitung Mitbringen. In Frankfurt nahmen zahlreiche Herren und Damen aus Läden und Geschäften am Unterrichte Theil, um diese Kunst in industrieller Hinsicht zu verwerthen. Da das Honorar erst am Schluffe der ersten Stunde, indem jeder Schüler schon in cer ersten Stunde sehr brillant malt, also nach Uebcrzeugung der Wahrheit erbeten wird, so muß doch gewiß jeder Zweifel aushören. Auch hatte ich in Gießen schon am Tage meiner Ankunft das Glück, einen Sohn (Gym­nasiasten) einer hiesigen Herrschaft unterrichten zu dürfen, wodurch also die Bestätigung des Obigen auch hier bereits gleich zu er­fahren ist. D. Jaegernrann, priv. zu Wien, logirt im Hotel Einhvrn.

Als besondere Zufriedenheit übersandte eine Hofdame in Stutigart beim Zeugnisse folgendes Schreiben: An Sr. Wohlgeboren Herrn D. Jaegermann. Ihre Majestät die Königin trägt mir auf, Ew. Wohlgeboren beifolgende goldene Kelte als Geschenk von Ihr zu überschicken re. re. Wurde in Stuttgarter Blättern öffentlich annoncirt. Original - Zcugniß und Schreiben liegen zur ge­fälligen Ansicht bereit.

' C o ni m i s.

3574) Ein tüchtiger junger Mann mit guten Zeugnissen sucht eine Compto r- stellc in einem Fabrik-, Colonial- oder Landcöproducten-Gescbäft. Gefällige Adressen werden unter Chiffre F. 100 in Der Expev. d. Bltts. erbeten.

Lehrlmgsstcllc offen."

3575) Für ein lebhaftes Ellenwaaren- Geschäft wird unter günstigen Bedingungen ein Lehrling gesucht. Nähere Auskunft sind die Herren Müller und Schwager so gefällig zu ertheilen.

3411) Pensionat

für Kinder (Knaben und Mädchen), im Alter von 3 bis 6 Jahren. Jährliches Honorar 400 fl.

Frau Minna M a 11 h e S - P e t e r m a n n. _______________Offenbach a. M.______

3579) Nr. 106 hat das Schemelstühl­chen gewonnen.

Logcl, Polizeidiener.

35.54) Der Unterricht in meiner Lehr-Anstalt beginnt wieder Donner­stag den 3. Oetober. C. Fran z.

A v i s.

3578) Kommenden Freitag werde ich eine Dampf - Dreschmaschine vor dem Ncu- stätter Thor aufstellen lass-n. und bitte ich, Aufträge auf Benutzung derselben für die darauffolgenden Tage bald an mich gelan­gen zu lassen.

Auch lasse ich mit der Maschine an an­deren Orten dreschen und belieben sich aus­wärtige Refleetanten mit mir in Benehmen zu setzen.

Gg. Nenzel, Maschinenfabrikant.

3458) Ein braves Dienstmädchen wird alsbald gegen hohen Lohn für Haus­und Gartenarbeit gesucht. Bon wem? ist bei der Exped. d. Bltts. zu erfragen.

3588)

in die Lehre treten.

3590) Für Damen

werden Filzhute zum Waschen, Färben und Fa?onniren angenommen und schnell besorgt.

Wilhelmine Fuhr.

3544) In einem lebhaften Speeerci- geschäft wird ein Lehrling gesucht; für Kost und Logis wird feine Vergütung ver­langt. Offerten sub J. 13. 242 besorgt die Iäge r'sche Buchhandlung in Frank­furt a. M.

ß Tic Lungenschwindsucht

wird naturgemäß, ohne innerliche Me- deein, geheilt. Adresse: Dr. II. Holtmann in Mannheim. (Francatur gegenseitig.)

3515) Von jetzt an kann bei mir täg­lich gekeltert werden.

Heinr. Thomas, Neuenweg.

3513) In einem lebhaften Specerei- geschäft wird zum sofortigen Eintritt ein Ein braver Junge kann bei mir Commis gesucht. Offerten snb J. B. 242 besorgt die Jäger'sche Duchhandlung in Fr. Berg, Schuhmacher. Frankfurt a. M.

Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 35 enthält:

I. Gesetz, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betreffend.

LUDWIG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hef­en und bei Rhein re. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver­ordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Außer den Feldgeschworenen ist Niemand befugt, Steine zu setzen, welche die Grenzen des GrundeigenthumS bezeichnen sollen, oder über­haupt als Grenzsteine von GemarkungS- Flur-, Gewann- oder Parcetlengrenzen angesehen werden können.

Elstnso ist außer den Feldgeschworenen Niemanden gestattet, aus ihrer Lage gekommene Grenzsteine wieder aufzurichten, oder Grenzsteine, welche nach Verschwinden der Grenze keine Bedeutung mehr haben und deßhalb entbehrlich geworden sind, herauszunehmen.

Art. 2. Eine jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften deS vorigen Artikels ist, wenn die Handlung nicht etwa unter das Strafgesetzbuch fallen sollte, mit einer Polizeistrafe von drei bis fünfzehn Gulden zu belegen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher- zoglichen Siegels.

Leopoldskron, den 14. August 1867.

(L. 8.) LUDWIG.

v. Dalwigk.

II. Gesetz, die Ausbrinqung der Kosten für daS zur Erbauung von Eisen­bahnen erforderliche Gelände betreffend.

LUDWIG IIL von GotteS Gnaden Großherzog von Hes­sen und bei Rhein -c. ic.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und ver­ordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Wenn eine Eisenbahn auf Kosten des Staates gebaut wird, j so ist die Entschädigung für daS Gelände, welches zur Ausführung des Unter- j nehmens für den Staat als Eigenthum erworben wird, theils von der Staats­kasse, theils von den betreffenden Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Artikel zu leisten.

Art. 2. Die Staatskasse übernimmt die Entschädigung für daS zum Eisenbahnbau abzutretende Gelände bis zum achtzigfachen Betrag des Normal- Steuerkapitals desselben.

Art. 3. Insoweit als Entschädigung für das abzutretende Gelände eine höhere Summe, als der achtzigsache Betrag des Normal-Steuerkapitals dessel­ben ausgemittelt wird, haben diejenige^ Gemeinden, deren Orte 1500 Klafter oder weniger von deren Mittelpunkte an gerechnet von einer Station oder Haltestelle der Eisenbahn entfernt gelegen sind, den Mehrbetrag zu über­nehmen.

Art. 4. Die Repartition des in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Mehrbetrags der zu leistenden Landentschädigung erfolgt zur Hälfte nach der Bevölkerung und zur anderen Hälfte nach dem gesammten Normal-Steuer- kapital der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Gemeinden.

Art. 5. Die von den Gemeinden zu übernehmenden Antheile an den Beträgen der Landentschädigunq sind vorlagsweise aus der Staatskasse zu leisten.

Art. 6. Insoweit Gebäude oder Gewerbsanlagen zum Zweck der An­legung einer Eisenbahn erworben werden müssen, ist die Entschädigung aus­schließlich aus der Staatskasse zu leisten.

Art. 7. Jede nach den vorhergebenden Artikeln zur Gelände - Enschädi- gung für beitragspflichtig erklärte Gemeinde hat das zum Eisenbahnbau erfor­derliche Gelände in ihrer Gemarkung für den Staat als freie« Eigenthum zu erwerben und dem Staat darüber auf seine Kosten Eigenthum«-Urkunden zu- zustellen.