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Stadt und -en Kreis Gießen
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Samstag den 30. Juni
1866
Sämmtliche Bäcker.
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Grodpreise vom 30. Juni 1866 an:
4 Pfund gemischtes Roggenbrov 15 kr. 4 Pfund Roggenbrot) 13 fr.
-nlhal. täumung *> gratis d. Bl.
bchreinti- m in dir C. Lest.
Erscheint wöchentlich zwei Malt Mittwoch« unb Samstag«. — Ireiä des Jahrgangs für «tuhetmtfchi 1 st. 42 kr., für ÄuSwärttge inol. de« vorschnfi«- u'Lßigen Postaufschlags 1 st. 42 kr. — «nlwärt« abonntrt man stch »et ,Ne« Poftimtrro. — Jo Gießen »et der «Lrpebition tCaosteiberg Ltt. B. Nr. 1)
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Amtlicher Theil.
v P Gieren, am 28. Juni 1866.
Metrelseno: Die Ausfuhr von Schlachtvieh, sonstigen Proviantvorräthen und Kriegsmaterial nach Preußen.
Das
Großherzogliche Areisamt Gießen
an
die Grchcherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehend abgedrucktc Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bemes. sung mit. Vr. G o l b m a n n.
3“ M. d. 2-8026. Darmstadt, am 26. Juni 1866.
Betreffend: Wie oben.
DaS Großherzogliche Ministerium des Innern
an
die Grvßherzoglichen Kreisämter.
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1886.
39-41
57-59
: 36-39 24-2?
’ 16-18
i, 32-36
Zur Beseitigung von Mißverständnissen, welche über den Inhalt der in Nummer 28 des Regierungsblatts enthaltenen Be- kanntmachung vom 22. l. M-, die Ausfuhr von Schlachtvieh, sonstigen Proviantvorräthen und Kriegsmaterial nach Preußen betreffend entstanden sind, eröffnen wir Ihnen das Nachstehende.
Da der fragliche Bundesbeschluß mit Rücksicht auf den Umstand, daß nach amtlichen Mittheilungen von preußischen Händlern in den bundestreuen Staaten Provianlvorrath, namentlich Schlachtvieh in großer Menge angekauft würde, gefaßt worden ist, so unterliegt nach unserer Auffassung die Ausfuhr von Colonialwaarcn unb Wein dem Verbote gar nicht, und diejenige von Getreide Hülsenfrüchten, Mehl, Mühlfabrikaten, Fleisch und Bäckerwaaren nur bann, wenn es sich um eine größere, den Privat- und Hausgebrauch übersteigende Menge solcher Gegenstände handelt.
Sie wollen sich hiernach bemessen. v. D a l w i g k. Zimmermann.
Gießen, am 14. Juni 1866.
Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden im Kreise Gießen für 1867.
Das
Groß herzogliche Kreissmt Gießen
an
die Grostherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir beauftragen Sie, zeitig zur Aufstellung der Gemeindevoranschläge für 1867 zu schreiten, indem wir den Termin zur Einsendung derselben auf den 30. August d. I. bestimmen.
Wir verweisen in dieser Beziehung aus die vesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften (abgetrueft in den §§. 469—497 von Küchler'S Handbuch 2. Auflage) und empfehlen deren genaue Beachtung, wobei wir zugleich darauf aufmerksam machen, daß


