Ausgabe 
28.7.1866
 
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für die

Stadt und -en Kreis Gießen«

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. '42 ft., für Auswärtige incl. des vorschrifts­mäßigen Postaufschlags 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei asten Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

J|o 60, Samstag den 28. Juli K866.

Amtlicher Theil.

Gießen, am 25. Juli 1866.

Betreffend: Die Aufstellung der Feldrügeregister.

Dss

Groß herzogliche Stadtgericht Gießen

an

sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien des Stadtgerichtsbezirks Gießen.

Früher bezogen die Denuncianten ein Drittheil der Feldstrafen und die Pfandgelber. Jetzt fließen diese Beträge in eine Kasse und werden dann von der vorgesetzten Behörde der Denuncianten unter diese vertheilt. Damit man nun aus den Rügeregistern sogleich ersehen kann, in welche Kasse die Strafdrittel und die Pfanbgelber gehören und wer über die Vertheilung zu bestimmen hat, so sind unterm 24. Januar l. I. höchsten OrtS Vorschriften gegeben worden, deren wesentlichen Inhalt wir Ihnen nachstehend zur Befolgung bekannt machen.

In den Feldrügeregistern ist in der ersten Reihe, in welche der Denunciant geschrieben wird, unter dessen Namen bei den einzelnen Posten einzutragen, in welche Kasse das Strafdrittel und die Pfandgelver fließen und, wenn die Behörde, welche über die Verwendung dieser Beträge bestimmt, eine andere ist als diejenige, welche die Kaffe hat, so ist auch die die Verwendung bewirkende Behörde anzugeben, z. B.:

Feldschütze Noll.

Bezugsberechtigte: Gemeinde Gießen.

Disponirende Behörde: Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beobachten:

1) Die Gemeinden sind als bezugsberechtigte Kaffen anzugeben in den Fällen, in welchen die für ihre Gemarkungen bestellten Aufsichtspersonen die Anzeigen gemacht haben, seien es die Gemeinde.Fcldschützen, die auf den Feldschutz verpflichteten Poli» zeidiener, Gemeinderathsmitglieder, sonstige Ehrenfeldschützen, ober Cie auf den Feldschutz verpflichteten Communalforstwarte, oder solche Privatforstwarte, welche eine Bestätigung der oberen Forstbehörde bedürfen, oder endlich, wenn die Anzeigen von picht verpflichteten Denuncianten herrühren.

In den unter 1) aufgesührtcn Fällen ist Großherzogliches Kreisamt Gießen einzuschreiben als die Behörde, welcher die Vertheilung zusteht.

2) Sind die Anzeigen erhoben von Domanial-,«d. h. herrschaftlichen Forstwarten, welche auf den Felbschutz verpflichtet sind, so ist dieGroßherzogliche Ober-Forst- und Domainen-Direction" unter den Namen der Denuncianten zu schreiben.

3) Sind die Anzeigen gemacht von auf den Feldschutz verpflichteten Privatforstwarten oder Privatseldschutzen, so sind unter den Namen der Denuncianten die Namen derjenigen zu setzen, welche jene Denuncianten besolden.

4) Sind die Anzeigen von Gensdarmen gemacht, so sind darunter zu schreiben CieGroßherzogliche GensCarmeriekaffe" unC unter Cieses WortGroßherzogliches Gensdarmerie-CommanCo."

5) SinC Cie Anzeigen erhoben von auf Cen Felbschutz verpflichteten, vom Staate angestellteu sonstigen Dienern, so ist bereit zunächst vorgesetztes Colleg unter Cen Namen Cer Denuncianten zu schreiben. Sind Sie im Zweifel, welches Colleg dies fei, so haben Sie bei uns anzufragen.

6) Rühren die Anzeigen her von auf den Feldschutz verpflichteten Bahnwärtern oder sonstigen Angestellten der Privateisenbahnen, so ist unter dem Namen Cer Denuncianten die beireffenbe Eisenbahn namentlich anzugeben, also z. B. Cöln-Gießencr-Eisenbahn.

Muhl, Stadtrichter. Langsdorfs, Stadtgerichts-Assessor. ,

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

2591) Die nachverzeichneten städtischen Gelder:

1) Pachtgelder von verliehenen Grundstücken (am 15. d. Mts. fällig gewesen),