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Anzeigeblsll
für dre
Stadt und den .Kreis Gießen.
Erscheint »ochmMch zwei Sielt Mittwsch« unb Samstag«. — lrei<3 des Jahrgangs tut «inhetmitche 1 st. 42 fr., für Ans«Lrttgc incl. vr« vorschrst.«- «Lßtgen Postaufschlags 1 fl. 42 fr. — Nulwärt« aboustrt man stch bei allen Posttmtern. — Zu Viesen bei der Lrfrdltion (iean,leibetg 8it. B. Nr. 1).
Jfä 31 Mittwoch den 27. Juni 184» t».
Amtlicher Theil.
B e k a n n t m a ch u n g.
In rer letzten Zeil sind in mehreren Orten ves Kreises Gießen, namentlich in Alten-Buseck, Daubringen, Garbenteich, Heuchelheim, Holzheim, Klein-Linken, Ruttershausen, Staufenberg, Steinberg, Watzenborn, Wieseck und in Gießen selbst, wiewohl vereinzelt, Erkrankungen an Blattern vorgekommen.
Indem wir v>es zur allgemeinen Kenntniß bringen, sorvern wir zur Vorsicht auf und empfehlen wir insbesvutere auch Vie wiederholte Jmvfung Erwachsener, welche von ttn Großherzoglicken Kreisärzt.n an Ven von Viesen za bestimmenden Tagen unentgeltlich vorgenommen werden wird.
Gleichzeitig bringen wir die nachstehend abgcdruckten Bestimmungen des Polizei-Strafges.tzcs rn Erinnerung mit der Weisung an die Ortepolizeibebörven, den Vollzug derselben zu überwachen.
Gießen, am 23. Juni 1866. Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Art. 351. Wenn bei einem Menschen die Menschen - Blatternkrankheit zum Ausbruche kommt, so ist Derjenige, welchem dessen Pflege obliegt, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden, der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, bei Vermeidung einer Strafe vvn 1 bi« 10 fl. verpflichtet, davon der Polizeivcrwaltungeb.Hörde oder einem inländischen zur Praxis ermächtigten Arzte die Anzeige zu machen, sobald er von der ansteckenden und gefäsrlichen Natur der Krankheit Kenntniß erhält.
Art. 3 5 4. Eltern, Pflegeltern oder Vormünder, welche der Aufforderung der Saniiäispolizeibehörde, ihre Kinder oder Pflegklnver impfen zu lassen, nicht entsprechen, verfallen in eine Geldbuße von 1 bis 10 fl.; bei erschwerenden Umständen kann auf Äefängniß bis zu 8 Tagen erkannt werden.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
göictaL’aöungen.
Oeffentliche Aufforderung.
2072) Konrad Deppler I. von hier und seine Ehefrau, vormals Wittw. von Friedrich Möhl, haben mit Fried- ri ch und Christoph Möhl, den Kindern erster Ehe, in 1831 einen EinkindschaftS- Vertrag abgeschlossen und darin bestimmt, daß nach ihrem beiverseitigen Ableben der Gesammtnachlaß an die genannten Kinder erster Ehe und ihre drei Kinder aus zweiter Ehe, und zwar in fünf gleiche Thcile, fallen solle. Ta ter in 1842 dahier verstorbene Christoph Möhl zwei Kinder: Emili und Ludwig Möhl hinterlass: n hat, denen Vie Erbschaft ihrer Großeltern, der nun verstorbenen Konrad Beppler I. Eheleute, angefallcn ist, Emil Möhl aber seit 1854 von hier abwisend ist, und jene! Erbschaft zur Zeit noch nicht angetreten hat, so ergeht hiermit auf Antrag de«; Ludwig Möhl an den unbekannt wo? abwesenden Emil Möhl die öffentliche Aufforderung, über Antretung der Erbschaft
der Konrad Beppler I. Eheleute binnen drei Monaten sich zu erklären, widrigenfalls Verzicht auf fein Erbrecht unterstellt und nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein ErbschaftSlheil s. mm Bruder Lu ewig Möhl überlassen werden wird.
Gießen, den 28. Mai 1866.
Großherzegliches Stadtgericht Gießen.
Pi uhl, Hoffmann, Stactrichter. Stadtger.-Affeffor.
2157) Nacktem Großherzoglicke« Hos- gericht über das Vermögen des An ton Müller XVII. von Lang-Gons den fbim- lichen ConcurS erkannt bat, werden dessen fämmtlichen Gläubiger zur Anmeldung und Begründung ihrer Forderungen, sowie zur Geltendmachung etwaiger Vorzugsrechte, auf
Mittwoch den 8. August l. I., Vormittags 8 Uhr, nteru rem RechtSnachtbeil des stillschweigend eintretenden Ausschlusses von der Crncurs- mässe geladen. In der erwähnten Tagfahrt soll sodann über ein etwaiges Arrangement,
sowie erforderlichen Falls über Liquidität und Priorität ter angemelcete» Forderungen, über di? Versilberung der Masse uno über die Wahl eines Massecuratore verhandelt und Beschluß gefaßt werken, wac unter dem Anfügen bekannt gemach! wird, daß dre weder in Selbstperson erscheinenden, noch kurck gehörig bevollmächtigte Personen vertretenen Gläubiger als in allen diesen Beziehungen k.n Beschlüssen der Mehrheit der Erscheinenden beitretend angesehen werden.
Gießen, den 4. Juni 1866.
! Großherzoglichrs Stadtgericht Gießen.
Muhl, Hoffmann, -Stabtrichter. Stadtger.. Assessor.
Oeffentliche Aufforderung.
2365) Auf Antrag ves Königlich Preußischen Obertelegraphisten vonLöwcnstern, früher dahier, werten dessen sämmtliche Gläubiger aufgefordert, sich
Mittwoch den 4. Juli l. I., Morgens 10 Uhr,
zur Anmeldung ihrer Forderungen und zum


