Ausgabe 
25.7.1866
 
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für die

Stadt «nd den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal mäßigen Postaufschlags 1 st. 42

-"Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. des »orschriftS- fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JK S®.

Mittwoch den 23. Juli

1866.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. G. 4703. ' Ziehen, am 17. Juli 1866.

Betreffend: Vereinbarung von Aversalvergütungen mit Gemeinden und Corporationen für Benützung der Landpost, hier mit den politischen Gemeinden.

Das

Großherzogliche Kreis amt Gießen

an

die Großherzogiichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Schreiben theilen wir Ihnen zur Nachricht, Nachachtung und Bedeutung der Gemeinde-Einnehmer und übrigen Gemeinde-Bediensteten mit. Zugleich wollen Diejenigen von Ihnen, welche nicht zugleich das Amt des Ortsgerichts. Vorstehers versehen, diesem von der Verfügung Nachricht geben.

Dr. G o l d m a n n.

3u Nr. O. P. A. 7628. Darmstadt, am 30. Juni 1866.

Betreffend: Wie oben-

Das Großherzogliche

Ober-Po st - Amt

an

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Wie Sie aus den Ihnen bereits mitgetheilten, von uns erlassenen Circularien entnommen haben werden, sind die Groß- berroalichcn Poststellen nicht nur zur genauen Beachtung des PortofreithumS, welches in dem mit den politischen Gemeinden Ihres Kreises abgeschlossenen Vertrage vereinbart worden ist, angewiesen, sondern auch beauftragt worden, wenn sich der Sendungen an Gemeinde-Beamten und Gemeinbe-Bedicnsteten, welche nach ihrer Adressirung als portopflichtig zu behandeln gewesen waren , nach, träalich Herausstellen sollte, daß sie nach Maßgabe ihres Inhaltes portofrei zu befördern gewesen waren, die tarnten und erhobenen Porto- und Gedührenbeträge auf ergehende Reklamation gegen Bescheinigung des Inhalts auf dem Couvert der Sendung oder in anderer Weise an die Adressaten zurück zu erstatten. Gleichwohl kommt es bisweilen vor, daß portofreie Sendungen aus Ver- sehen taxirt werden. In diesen sowie in denjenigen Fällen, in welchen ver Form nach portopflichtige, dem Jichalte nach aber portofreie Sendungen mit Porto belegt worden sind, haben die Adressaten seither häufig sich beschwerend an die Großherzoglichen Kreisämter gewendet, und sind alsdann weitläufige Communicationen mit Großherzoglicher ^r.Post»Jnspectron, mit uns und anderen Behörden entstanden, welche alle vermieden worden wären, wenn sich der betreffende Adressat k. H. an d,e Poststelle, von welcher er die bezügliche Sendung empfangen, gewendet haben würde.

Um daher für die Zukunft derartige Weiterungen abzuschneiden, ersuchen wir Sie ergebens!, die Beamten und Bediensteten derjenigen Gemeinden Ihres Kreises, mit welchen em Vertrag gegen Bezahlung von Aversalvergütungen abgeschlossen worden ist, gefälligst anweisen zu wollen, sich eintretenden Falls zunächst an die betreffende Poststelle zu wenden, und erst bann, wenn eine bei d» Poststelle erhobene Reklamation keinen Erfolg haben sollte, Ihnen oder uns Vorlage zu machen.

y " P f a l tz. vdt. Holzamer.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

2591) Die nachverzeichneten städtischen Gelder:

1) Pachtgelder von verliehenen Grundstücken (am 15. d. Mts. fällig gewesen),