AnMgeblall
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. — Preis de« Jahrgangs für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. de« vorfchrift«- mäßigen Postaufschlags 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postäuitern. — In Gießen bei der Erpeditivn sCanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JVo. «^3. Mittwoch den 21. November
An die geehrten Abonnenten dieses Blattes!
Dem verspäteten oder unregelmäßigen Ueberbringen unseres Blattes können wir nur dann be- gegnen, wenn wir überhaupt davon rechtzeitig Kenntniß bekommen, denn es liegt nicht an uns, wenn die geehrten Abonnenten verspätet oder gar keine Anzeigeblätter erhalten, sondern an den Herumträgern, denen die volle Anzahl Eremplare zugezählt wird. Wir bitten deshalb dringend, uns jede Fahrlässigkeit entweder schrift- lich oder mündlich sogleich anzeigen zu wollen. Hochachtungsvoll
______________________________ Die Expedition dieses Blattes.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 6294.
Betreffend: Die Aufnahme des Viehstandes im Jahr 1866.
Giesten, am 17. November 1866.
Das
Großh ermögliche Kreisamt Gießen an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir werden Ihnen durch die Post die Formularien zur Ausstellung der ViehstandStabcllen übersenden und fordern Sie auf die Ueberstchren für das Jahr 1866 unseren AuSschreiben vom 19. November 1862 und 16. November 1863 (Nr. 13 des Amtsblatts von 1862 und Nr. 10 des Amtsblatts von 1863) entsprechend, am 3. Dccember d. I. aufzustellen und bis 20. btfTtlben Monats an uns einzusenden.
Soweit einzelne Bürgermeistereien besondere Gemarkungen zugewiesen sind, sind für diese getrennte Uebersichten aufzustellen.
, Dr Goldmann.
Zu Nr. K. G. 6367. Gießen, am 18. November 1866.
Betreffend: Das Landgestüt, nunmehr der als Beschäler zu benutzenden
Hengste von Privatpersonen für 1867.
Das
Groh herzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Falls Angehörige Ihrer Gemeinden im Jadr 1867 ihnen gehörige Hengste zum Bekecken von Stuten benutzen und der de«.
falls anzuordnenden Untersuchung unterwerfen wollen, so haben Sie uns dies bis zum 5. Decemder l. I. unfehlbar anzuzeigen. Or. G o l d m a n n.
polizeiliche Bekanntmachung.
Die Reinhaltung der Straßen betreffend.
Die persönliche Verunreinigung der Straßen, die oft, besonders vor mehreren Bierwirthschaften, mit grober Verletzung der Schamhaftigkeit stattfindet, wird nach Art. 112 des Polizristrafgesetzes mit 30 fr. bis zu 5 fl. bestraft.
Wenn Wirthe im Inneren ihrer Hofraithen keine Pissoirs für ihre Gäste einrichten könnten oder wollten, so hätten sie zu gewärtigen, daß ihnen die Concession zum Betrieb der Wirihschaft entzogen werken wurde.
Gießen, den 20. November 1866. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


