Ausgabe 
15.8.1866
 
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AnMkblutl

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 42 ft., für Auswärtige incl. deS vorschrifts­mäßigen Postaufschlags 1 st. 42 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Pvstämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jlfl 65. Mittwoch den 15. August 1866.

A m t l i ch e r T h e i l.

Armee-Befehl.

Uebcr tie Verpflegung der unter meinem Befehle stehenden Truppen der Main-Armee bestimme ich während des Waffenstill- standes wie folgt: " '

Die Offiziere, die im Offizierrang stehenden Beamten, die Feldwebel, PortepÄfähnriche und die in Offizierstellen fungircnden Unteroffiziere haben zu verlangen: ö

des Morgens: Kaffee mit Zuthat,

Mittags: Suppe, Fleisch, Gemüse, Braten und 1 Flasche Wein,

Nachmittags: Kaffee,

Abends: AMndbrod.

Die mit Verpflegung einquartirten Mannschaften erhalten:

des Morgens: Kaffee mit Zuthat,

h Mittags: 1 Pfund Fleisch, dazu das erforderliche Gemüse und Brod, sowie/ Flasche Wein oder */2 Maas Bier.

Außerdem pro Tag und Kopf */ Pfund Rauchtabak.

Die Speisen müssen ausreichend sein und den Mann hinlänglich sättigen.

Ueberall da, wo einzelne Gemeinden oder Gemeinde. Mitglieder nicht im Stande sein sollten, den Truppen die Verpflegung

nach obigen Sätzen zu gewähren, haben die Bezirks-Aemter dafür Sorge zu tragen, daß eventuell aus von ihnen anzulegenden Magazinen die Kommunen in den Stand gesetzt werden, die Truppen in der voraedachten Weise zu beköstigen.

Die Truppen.Kommandeure werden hiermit angewiesen, in derartigen Fällen die Vermittelung des betr. Bezirks-Amtes in

Anspruch zu nehmen, oder sich mit der bezüglichen Divisions. Intendantur dieserbalb zu benehmen, welche das Erforderliche sofort

zu veranlassen hat.

Die Fourage-Ration bleibt allgemein wie folgt festgesetzt:

12 Pfund Hafer, 5 Pfund Heu, 7 Pfund Stroh.

Die Füllung der anzulegenden Fourage-Magazine erfolgt nach Anweisung ter Divisions-Fntcndanturen seitens der Ortsbe- Hörden resp. der BezirkS-Aemter, denen auch die Verwaltung dieser Magazine durch geeignete Persönlichkeiten obliegt.

Uebcr die empfangene Verpflegung jeder Art wird von den Truppen Quittung ertheilt und zwar bei der Verpflegung durch die Quartierwirthe an die Ortsbebörte und bei der Verabreichung ter Fourage aus Magazinen an die Magazin-Verwalter, wobei bemerkt wird, daß die Quittungen mit deutlicher Unterschrift und dazu gesetzten Charakter zu versehen sind.

H. Q. Eisingen, den 1. August 1866. Der Oberbefehlshaber der Main-Armee:

gez. von Manteuffel.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere KeKänntmschunßen.

2805) Die seitherigen Beschränkungen in Bezug auf die Beförderungen von Post- sendungen nach Mainz sind aufgehoben und findet die Postbeförderung dahin wieder in früherer Weise statt.

Ebenso ist das Verbot der Annahme und Beförderung von Sendungen an die im Felde stehenden Offiziere und Soldaten der Bundes-Armee für die Dauer des abge­

schlossenen Waffenstillstandes außer Wirk samkeit gesetzt worden.

Güßen, am 11. August 1866.

Großherzogliches Postamt Gießen.

Schmidt.

Bedürfnisse für Verwundete.

2769) Nach einer uns gemachten Mit- theilung der Sanitätsbehörde mangelt es zur gehörigen Behandlung der hier befind-

lichen Verwundeten vorzugsweise an Bett­tüchern. Hiesige Einwohner, welche geneigt sind, zur Befriedigung dieses Bedürfnisses Etwas beizutragcn, werden gebeten, ihre An­erbietungen uns baldgefällig zukommcn zu lassen.

Gießen, den 10. August 1866.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt.