AnMlilM
für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Malt M!t1w»ch« und Samstag«. — Preis de» Lahrgaag« für Einheimisch« 1 6. 42 ft., für Au-wLrtige inol. re« varschnfr«. müßigen Postaufschlag« 1 «. 42 ft. — AulwärU abonnitt «an stch »ei allen $»#4mt«m. — Zn »ießen »ei btt «rpedltion (Eansteibetg Lii. B. Nt. 1).
J2 ^7. Mittwoch den 13. Juni 18««.
Brodpreise vom 13. Juni 1866 an:
4 Pfund gemischtes Roggenbrov 14'/, fr. 4 Pfund Roggenbrov 12 fr. Sämmtliche Bäcker.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. d. Mts. an die Botentour VI bei dem Postamte Gießen die nachstehende Einrichtung erhalten hat:
Gießen, am 5. Juni 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Poststellen, von welchen aus die Botengänge stattfinden.
Wie oft und an welchen Tagen
Nach welchen Orten
Entfernung der Orte in Stunden.
Zeit
Bezeichnung der einzelnen Häuser, Höfe, Mühlen rc., welche von een Lantpostboten und bezw. Briefträgern
des Abgangs der Boten. Uhr.
des Eintreffens der Boten. Uhr.
des Aufenthalts. Stunden.
die Botengänge stattfinden.
begangen werden, wenn Sendungen vorlieaen.
überhaupt nicht begangen werken können.
Gießen
VI. Botengang wöchentlich 3mal Dienstags, Donnerstags, Samstags
aus Gießen
in Rodheim a. d. B. über die Wald- mühle
in Bieber
über die Ober- mühle, Hof Strupbach und Hof Bubenrod
in Königsberg
„ Franfenbach
„ Crumbach
„ Fellingshausen über Rodheim a. d. B.
zurück in Gießen
17.
7.
2
17.
7.
7.
27.
VI1
vny,
VIII %
XI 17, 27. 37.
6
7.
1
7.
7.
7.
Amtmanns-Mühle, die Schmitte
Kronen - Mühle, Stein - Mühle, Stroh-Mühle
Haina.
jus-
9
3
Bekanntmachung.
Die Haupt-Agentur Joseph Strigler's Wittwe zu Mainz hat die dem Heinrich Ferber zu Gießen ertheilte Vollmacht zur Führung einer Unteragentur für Beförderung von Auswanderern gefündigt. Hierdurch ist die dem Letzteren ertheilte Conceffion erloschen und soll die von demselben gestellte Caution zurückgegeben werden.
Ansprüche, welche der Rückgabe dieser Caution etwa entgegengesetzt werden sollen, sind innerhalb 6 Monaten bei der unter- zeichneten Behörde mit einer Nachweisung darüber anzumelden, daß deßhalb bei dem zuständigen Gerichte Klage erhoben worden ist, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist die Caution zurückgegeben werben wird.
Gießen, den 7. Juni 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. G o l d m a n n.


