ästest

für die

Stadt und den Kreis Gießen

42 12.

Samstag den 10. Februar

1866

in

Gießen, am 8. Februar 1866.

Glrßen, am 8. Februar 1866.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Bis dahin können noch Einlösungen an

g finde! keine auf Dienstaz

ier Eise« alle übrige« MW.

Eöln-Gießener Eisenbahn.

IW 1866;

- 3,0 B. + 2,8 , - 0,84 + 7,6 , 1,76 M.Z-l!

in 1,71 ,

1. 44J-45

2. 26-27

hinein Läd« legitiniimd! ,cn Erstatt^ long nehmen, ilh. Klee, äJläueburg.

Besondere Bekanntmachungen bekannt gemacht werdenden Tage, zur Ver-1 steigerung kommen.

'Großherzogliches Krcisamt Gießen.

___________K ü ch l e r.

Retourbillete

485) Am nächsten Montag und Dien­stag, den 12. und 13. d. Mts., werden auf den Stationen Troisdorf, Siegburg, Hennef,

Bktrcssrnd: Die Musterung der Militärpflichtigen des Jahres 1866.

. Das

'"TjHtteN »1)1»

«Waltet-

Wmd j^,J,

yiirtOd,< "nb ®amlia^- - Preis de« Jahrgang, für Einheimisch. .1 si. 42 kr., fir Auswärtige incl. de- Iwrschrstt«.

madigen Vostaufs-blagS 1 fl. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bet allen Vosiämtern. In Sichen »ei der «rpedition (Eansteiberg Lit. B. Nr. 1).

Shfn <-C^U^nern 0cr hiesigen <_> ic vuyui ivunril IlUUl vs-imujuiigcn 01

^anMnflalt ptene hiermit zur Nachricht, den Geschäststagcn: Montags und Mitt- .6 ^te l" ® bes Anzeigeblattes ver- wochs. Vormittags von 8 bis 12 Uhr, vor- jnchneten Pfander ' genommen werden.

Montag den 19. d. Mts., i Gießen, den 8. Februar 1866.

Wh b' Nachmittags 1 Uhr an, j Die prov. Psandhausverwaltung.

Md die folgenden, durch die Schelle noch j Pimper. Demuth.

»$.......

feinem E.......*

an die Großhkchoglichkn Bürgermeisterkien Die Bezirksliste des Kreises Gießen für 1866 liegt vom 12. bis zum 2 7. Februar l ^ auf dem hiu

teSXÖtf*: Sic ln 3br'n ®'mdn61n N «'""8 -u bring-- unt den bm»,-

In Verhinderung des KreiSraths: Pietsch, __RegierungS - Rath.

Bekanntmachung.

«--NW LE °br°m mn"Lk - a"M "" -E - W.

. m r. ,.Y Donnerstag den 15. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,

nL, ^^?^dji>giichen Hofstalle zu Darmstadt an den Meistbietenden versteigert werden.

Die Bedingungen sind dieselben, wie in früheren Jahren, nämlich:

9t b m^kauf findet nur an Inländer und gegen baare Zahlung statt,

j ^5 brJ vor Ablauf von drei Jahren die gekauften Stuten ohne Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums ob Innern, welche nur aus besonderen Gründen wird ertheilt werden, nicht veräußern, 5 9 } Ministeriums

3 flUften ®tUtEn|Ten iur ^cht benutzen und zu dem Ende während jener drei Jahre zweimal

4) die von den Stuten fallenden Stutenfohlen dürfen während der unter 2 bestimmten Frist von drei Jabren nur an landcr, zedoch mit Ausschluß von Pferdehändlern, verkauft werden, ' ^ren nur an 3n

3 v°rgefHt"we7dm7n7 Ehrlich bei Visitation der Landgestütsstationen dem diese Visitation vornehmenden Beamten

ifbruar 1866.

j?.' 9. 44-45

, 9. 56-57

, 9. 49-50

, 5. 35j-36j

9. 26-21

. tt. 50-52

^2. tnJ«^^ucr Zuwiderhandlung gegen eine der obigen Bedingungen tritt eine Conventionalstrafe von 200 fl ein ltton?»XC|?Si"- K-Nft- da- L-im-n