ästest
für die
Stadt und den Kreis Gießen
42 12.
Samstag den 10. Februar
1866
in
Gießen, am 8. Februar 1866.
Glrßen, am 8. Februar 1866.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Bis dahin können noch Einlösungen an
g finde! keine auf Dienstaz
ier Eise« alle übrige« MW.
Eöln-Gießener Eisenbahn.
IW 1866;
- 3,0’ B. + 2,8 , - 0,84 „ + 7,6 , 1,76 M.Z-l!
in 1,71 „ ,
1. 44J-45
2. 26-27
hinein Läd« ’ legitiniimd! ,cn Erstatt^ long nehmen, ilh. Klee, äJläueburg.
Besondere Bekanntmachungen bekannt gemacht werdenden Tage, zur Ver-1 steigerung kommen.
'Großherzogliches Krcisamt Gießen.
___________K ü ch l e r.
Retourbillete
485) Am nächsten Montag und Dienstag, den 12. und 13. d. Mts., werden auf den Stationen Troisdorf, Siegburg, Hennef,
Bktrcssrnd: Die Musterung der Militärpflichtigen des Jahres 1866.
. Das
'"TjHtteN’ »1)1»
«Waltet-
Wmd j^,J,
yiirt”Od,< "nb ®amlia^- - Preis de« Jahrgang, für Einheimisch. .1 si. 42 kr., fir Auswärtige incl. de- Iwrschrstt«.
madigen Vostaufs-blagS 1 fl. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bet allen Vosiämtern. — In Sichen »ei der «rpedition (Eansteiberg Lit. B. Nr. 1).
Shfn <-C^U^nern 0cr hiesigen <_> ic vuyui ivunril IlUUl vs-imujuiigcn 01
^anMnflalt ptene hiermit zur Nachricht, den Geschäststagcn: Montags und Mitt- .6 ^te l"„ ® bes Anzeigeblattes ver- wochs. Vormittags von 8 bis 12 Uhr, vor- jnchneten Pfander ' genommen werden.
Montag den 19. d. Mts., i Gießen, den 8. Februar 1866.
Wh b' Nachmittags 1 Uhr an, j Die prov. Psandhausverwaltung.
Md die folgenden, durch die Schelle noch j Pimper. Demuth.
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feinem E.......*
an die Großhkchoglichkn Bürgermeisterkien Die Bezirksliste des Kreises Gießen für 1866 liegt vom 12. bis zum 2 7. Februar l ^ auf dem h„iu
teSXÖtf*: Sic ln 3br'n ®'mdn61n N «'"“•"‘8 -u bring-- unt den bm»,-
In Verhinderung des KreiSraths: Pietsch, __RegierungS - Rath.
Bekanntmachung.
«--NW LE °br°m mn"Lk - a"M "" -E - W.
. m r. ,.Y Donnerstag den 15. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,
nL, ^^?^dji>giichen Hofstalle zu Darmstadt an den Meistbietenden versteigert werden.
Die Bedingungen sind dieselben, wie in früheren Jahren, nämlich:
9t b“ m^kauf findet nur an Inländer und gegen baare Zahlung statt,
j ^5“ b“rJ™ vor Ablauf von drei Jahren die gekauften Stuten ohne Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums ob Innern, welche nur aus besonderen Gründen wird ertheilt werden, nicht veräußern, 5 9 } Ministeriums
3 flUften ®tUtEn mÜ|Ten iur ^cht benutzen und zu dem Ende während jener drei Jahre zweimal
4) die von den Stuten fallenden Stutenfohlen dürfen während der unter 2 bestimmten Frist von drei Jabren nur an landcr, zedoch mit Ausschluß von Pferdehändlern, verkauft werden, ' ^ren nur an 3n’
3 v°rgefHt"we7dm7n7 Ehrlich bei Visitation der Landgestütsstationen dem diese Visitation vornehmenden Beamten
ifbruar 1866.
j?.' 9. 44-45
, 9. 56-57
, 9. 49-50
, 5. 35j-36j
„ 9. 26-21
. tt. 50-52
^2. tnJ«^^ucr Zuwiderhandlung gegen eine der obigen Bedingungen tritt eine Conventionalstrafe von 200 fl ein ltton?»XC|?Si" •- K-Nft- da- L-im-n


