Güßen, am 25. Juli 1866.
Betreffend: Die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschalcr im Jahr 1866.
Das
Großherzogliche Kreissml Gießen
an
die GroßherzogUchcn Bürgermeistereien
Wir fordern Sie auf, die Verzeichnisse über die von Ihnen ausgestellten Bedeckscheine binnen 3 Tagen einzusenden, oder zu berichten, daß keine solche Scheine ausgcfertigt worben sind.
Dr. G o l b m a n n.
Gießen, am 31. Juli 1866.
Betreffend: Die Erhebung der Felkstrafen von der 3. Periode 1866.
Das
Groß herzogliche Rentamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Rentamtsbezirks.
Wir ersuchen Sie hiermit, in Ihren Gemeinden durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß die obigen Gelder noch bis zum 15. August an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Mahnung bezahlt werben können.
L y n ck e r.
Gießen, am 23. Juli 1866.
Das
Groß herzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks-
Betreffend: Wirkungskreis ber Ortsgerichte bei ber freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wir finden uns veranlaßt, ven §. 18 der Instruction für die Großherzoglichen Ortsgerichte einzuschärfen, weil wir die unangenehme Erfahrung machen, daß er nicht vollständig befolgt wird.
Derselbe schreibt unter Anderm vor:
Bei Thcilung von Aeckern, Wiesen und dergleichen Grundstücken ist jedesmal von dem Ortsgericht eine Begutachtung auszustellen, aus welcher hervorgehen muß, daß die Theilung überhaupt, sowie die Art, wie dieselbe beabsichtigt wird, nothwendig ober räthbch ist, und diese Begutachtung muß der Notel oder überhaupt den VcräußerungSacten beigefügt werden.
Wir erwarten, baß viese Vorschrift pünktlich befolgt werbe.
Dr. P l o ch.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände:
Ein weißes Taschentuch, eine Strohkappe, eine Elle Futterleinen, ein Schlüssel, ein desgleichen, ein dergleichen, ein wirkeneS Betttuch, ein Stahlkeltchen, ein tannener Waschzuber mit eisernen Reifen, ein brauner Schirm (im Labep des Posamentiers Schulze stehen geblieben), eine neue Peitsche unv ein alter Spanischrohrstock mit Knochengriff, ein Stalleimer, zwei kleine Hohl- schlüssel, eine Manchette, eine vesgleiche, ein Rungenagel, ein Paar braune Glacehandschuhe, ein Ohrgehäng (schwarz), eine Broche (nicht Gold), zwei Paar Damenhanbschuhe, ein Äinberschühchen, ein Portemonnaie mir 2 Heller Inhalt, zwei Schlüssel, ein Kinderschuh, ein Zulegmesser, eine Brille in blechernem Futteral und ein Sammetjäckchen.
Die Eigenthümer werden aufgeforbert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigcnsalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben ober später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werken.
Gießen, den 30. Juli 1866. Großhcrzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialbauptstadt Gießen.
__________________Nover.
Gerichtliche und Privat -Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
2681) Wir sind von der uns vorgesetzten Regierungsbehörde beauftragt, die Einwohner Gießens darauf aufmerksam zu machen, daß nach Art. 179 des Strafgesetzbuchs das Abreißen, Vernichten, Verändern, Besudeln oder Unleserlichmachen öffentlich angeschlagener obrigkeitlicher Erlasse mit Gefängnißstrafen von 5 Tagen bis zu 2 Monaten geahndet wird.
Gießen, den 30. Juli 1866. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.


