Kies- ocer Mergelgrube an Straßen over sonstigen Gefahr drohenden Stellen zum Fortbetrieb anlegen, ohne vorher davon der PolizeiverwaltungS-Behörde die Anzeige gemacht zu haben.
Art. 283. Wenn von der PolizeiverwaltungS. Behörde über die Stelle anzulegender Steinbrüche und sonstiger im vorher- gehenden Artikel erwähnter Gruben, namentlich hinsichtlich der Entfernung von Straßen und Wohngebäuden, sodann über die Art und Weise des Betriebs besondere Vorschriften ertheilt werden, so trifft Denjenigen, welcher denselben zuwiterhandelt, eine Strafe von 1 bis 10 sl. ober Gefängniß bis zu 8 Tagen.
Art. 284. Die Steinbrüche und sonstigen in den Vorhergehenden Artikeln erwähnten Gruben müssen an den Stellen, wo sie in gefährlicher Nähe von fahrbaren oder gangbaren Wegen steile Vertiefungen bilden, oder wo cs sonst von der Polizeiverwal- tungs - Behörde besohlen worden sein sollte, mit einer Einfriedigung von der im Art. 280 bezeichneten Höhe und Stärke versehen sein und diese Einfriedigung stets in gehörigem Zustande erhalten werden.
Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Art. 285. In eine Strafe von 1 bis 10 fl. sind auch Diejenigen zu vcrurtheilen, welche ihre in der Nähe von Straßen befindlichen Torfgruben oder sonstige, in den vorhergehenden Artikeln nicht ausdrücklich bezeichnete gefährliche Vertiefungen einzu- friedigen unterlassen, nachdem ihnen dieses von der PolizeiverwaltungS - Behörde befohlen worden.
Indem wir Ihnen gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 30. v. Mts. zu Nr. M. d. I. 12402 die besondere Aufsicht über die Beobachtung dieser Vorschriften einschärfen, bemerken wir zugleich unter Verweisung auf da« Ihnen seiner Zeit mitgetheilte Ausschreiben Großhcrzoglichen Ministeriums de« Innern vom 5. April 1856, daß die Anzeige über Anlegung von Steinbrüchen rc. bei den Localpolizei ° Behörden zu machen ist und diesen auch die vorläufigen Anordnungen wegen Einfriedigung und gefahrloser Herstellung zuftehen, unter Vorbehalt demnächstiger Vorlage bei uns.
K ü ch l e r.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände:
Ein Aermel zu einem Frauenkleid von Druckzeug, ein lederner Kinderschuh, ein ledernes Geldbeutelchen mit etwas Geld, ein ledernes Geldtäschchen mit 4 Kupferkreuzcr, zwei Zahnstocher rc. von Neusilber in einem Ring, eine blecherne Waschschüssel (in einem Laden stehen geblieben), ein brauner Rohrstock mit weißem Griff, ein kleiner Bukskinhandschuh, ein kleiner Schlüssel, ein einkiingiges Taschenmesser, ein großer Hohlschlüssel, zwei mit schwarzer Schnur zusammengebundene Schlüssel und acht kleine Schlüssel in einem Ring.
Zugelaufen: ein rothbrauner Pudel weiblichen Geschlechts und ein junger Hahn. Näheres auf dem Polizeibureau zu erfragen.
Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgcgeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, den 22. November 1865. Großhcrzogliche Polizeivcrwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
4015) Nach der uns zugekommcnen Verfügung Großherzoglichen Kreisamts wird die Musterung des Jahres 1 866 gleich nach Ostern ihren Anfang nehmen.
Indem wir dies zur allgemeinen Kcnntniß bringen, bemerken wir, daß Gesuche um Versetzung in das Depot oder wegen einjähriger Zurückstellung während der Anheftung der Ortsliste am Rathhausc, und zwar vor dem 28. December d. I., bei uns vorzubringen sind.
Militärpflichtige, welche wegen Fehler und Gebrechen rcclamiren wollen, werden wir auf Anfrage belehren, inwieweit sie sich mit Zeugnissen zu versehen haben.
Gießen, am 21. November 1865. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.
4029) Mit dem 15. d. M- tritt eine dirccte Beförderung von Kohlen und Koaks in Extrazügen von den Stationen der Cöln - Mindener Bahn Herne, Gelsenkirchen, Essen, Berge-Borbeck und Oberhausen nach den Stationen der Main-Weser-Bahn Frankfurt, Vilbel, Friedberg, Butzbach, Lollar, Marburg, Kirchhain, Neustadt, Treysa, Wabern und Kassel in Kraft.
Exemplare des Tarifs, aus welchem die i Fahrgelder und Bedingungen für den Transport zu entnehmen, sind bei den Güter- expeditionen der genannten Stationen zum PreiL von !/2 Sgr. oder 2 kr. zu haben.
Bestellungen von Extrazügen oder Anträge auf Bcthciligung an denselben sind
ausschließlich an den Agenten Hesse zu Gelsenkirchen zu richten.
Nur solche Ertrazüge, welche durch letz- teren acht Tage vorher angemelvet sind, gelangen zur tarifmäßigen Beförderung.
Die Bedingungen, unter welchen auch nach den im Tarif nicht genannten Stationen der Main-Weser-Bahn Kohlen oder Koaks mittelst der Extrazüge bezogen werten können, sind auf den Stationen zu erfahren.
Kassel, den 13. November 1865.
Die Central-Direction der Main-Weser-Bahn.
Edirtalladung
2344) Georg Rudolph, ein Sohn des verstorbenen Mousquetiers Paulus
Rudolph dahier, geboren am 26. März 1781 , ist schon seit langer Zeit mit unbekanntem Aufenthalte abwesend, und ist ras Vermögen desselben, welches dermalen 454 Gulden beträgt, seither curatorisch verwaltet worden. Nachdem das 70. Lebensjahr des Abwesenden eingelretcn gewesen und derselbe sonach für todt zu erachten war, wurde seiner zu Wien an den Hof-Kriegsbuchhal- tungs - Officialen Bartl verheirathete« Schwester Elisabeth«, als der einzigen bekannten präsumtiven Erbin, das Verwogen, als ihr nunmehr angefallen, gegen Leistung entsprechender Caution bis zum 90. Jahre des Abwesenden, angebotcn; es wurde übrigens Caution nicht geleistet und somit blieb das Vermögen fortwährend unter Verwaltung. Jene Schwester ist inzwischen
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