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44J-45J

25-26

AnzeiMstt

1865t»

Mittwoch Den 2^. Februar

M 16

für die

Stadt und den Kreis Gießen

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e. per Pfund

Ochsenfleisch "

Kuhfleisch .....

Rindfleisch......... . . i, »

Kalbfleisch "

Schweinefleisch "

Hammelfleisch »

Schaasfleisch "

Leberwurst . "

Bratwurst "

Schwartenmagen. ...... » "

Blutwurst...... "

geräucherter Speck..... ... ,,

Schinken .... "

Dörrfleisch "

2) Für die andern

ist der Laib Brod und das

fr.

17

14

12

8

16

14

10

18

22

24

20

30

24

22

Rindsfett ...........

Nierenfett .

Schweineschmalz . . . . desgleichen ausgelassenes

Pfund

2( ordinäres z '/, 4\ Brod aus ) % 2/ gemischtes i '/i 4 s Brod aus / */»

Loth Quint

5 2 Wasscrweck

4 3 Milchbrod

B r o d t a r e.

Gerste- und j beftfbenb Korn-Mehl l 6e,,et,enD Waizen- und / b < Korn-Mehl s Be,tepenc

Städte und Orte des Kreises

Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

per Pfund

ff ff

ff ff

ff ff

ff ff

fr.

16

20

24

26

fr.

101

6

12

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältnis nicht mehr als 1-/, Pfund Zugabe befindlich sein. .....

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung,

die Einführung der neuen Pfandgesetzgebung, insbesondere die Sicherung der im früheren Rechte begründeten Pfandrechte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

Da mit dem 1 Juli d I. die Generalpfandrecht: und die Privat- und gleichsam öffentlichen, sowie die gesetzlichen Pfand- rechte erlöschen und nur solche gerichtliche Specialhypotheken Gültigfeit behalten, welche ordnungsmäßig in die öffentlichen Hypothe- k.nbücher eingetragen sind, so wird hierdurch Jedermann auf den Eintritt dieser wichtigen Folgen der neuen Pfandgesetzgebung auf- merksam acmacht, und aufaeforcert rechtzeitig für Wahrung seiner Rechte Sorge zu tragen.

Die bis jur Einführung des neuen Pfandgesetzes (bis zum 1. Januar 1862) geführten gerichtlichen Hppothekenbucher sind in der Beziehung ob die Einträge vollständig sind und dem neuen Pfandgesetze entsprechen, besonders geprüft worden; mdeß soll diese Officialthätiqkeit die Bctheiltgten nicht abhalten, sich selbst von der Rechtsbcstantlgkeit ihrer Einschreibung zu überzeugen, und wenn sie den Ein,rag mangelhaft finden, eine Vervollständigung oder neue Eintragung vor dem 1. Jult d. zu erwirken

Unter allgemeiner Hinweisung auf die den Uebergang vom alten zum neuen Hppothekenrechte vermittelnden Bestimmungen des Einführungsgesetzes d. d. 19. Januar 1859 (Art. 3-9), finden wir uns bewogen, denen, welche noch Hypotheken des alten Rechts ju wahren haben, insbesondere Folgendes zu bemerken: . , .,r .. ,

11 Gläubiger denen nach dem vor Einführung der neuen Gesetzgebung bestandenen Rechte ein Privat- oder gleichsam öffent­liches Pfandrecht oder irgend eine Generalhypothek zusteht, müssen, wenn ihnen ihr Schuldner statt d-ests Pfandrechts nicht eme gerichtliche SpVcialhypothek errichtet, vor dem 1. Juli d. I. ihre fällige Forderung der Meldung der Erlöschung des Pfandrechts,