Ausgabe 
11.4.1863
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheiiet wöckentlich $toet Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der rorfchrifts- maßige Peistauffchlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition <Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jtl 20. Samstag den 11. April ' 1863.

Amtlicher' Theil.

Zu Nr. K. G. 1826 u. 1851. Gießen, am 2. April 1863.

Betreffend: Das Reinigen, insbesondere das Ausbrennen ter russischen Schornsteine.

Das

Groß her) «gliche K r e i s a m t Gieße«

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

-Die von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreff erlassenen Vorschriften bringen wir in nachfolgendem Abdrucke mit dem Auftrage zu Ihrer Kenntniß, die Angehörigen Ihrer Gemeinden darnach zu belehren.

K ü ch l e r.

Zu Nr. M. d. I. 3536. Darmstadt am 21. März 1863.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche

Ministerium des' Innern

an

die Großherzvglichen Kreisämter.

Zur Erläuterung und Ausführung der Bestimmungen des Regulativs vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend, finden wir uns veranlaßt, folgende nähere Vorschriften zu ertheilen.

1) Das Ausbrennen der russischen Kamine zum Behufe der Wegschaffung des Glanzrußes hat im Allgemeinen nach den Be­stimmungen des §. 4 des gedachten Regulativs zu geschehen. In den Fällen jedoch, in denen der Kaminfeger mit Bestimmtheit sich von dem Nichtvorhandenftin von Glanzruß zu überzeugen vermag, ist von einem Ausbrennen abzusehen. Sollte der Kaminfeger dagegen innerhalb der Zeitperiode, in welcher nach dem Regulativ das Ausbrennen regelmäßig erfolgen soll, deutliche Spuren von Glanzruß-Anhäufungen wahrnehmen, so ist mit der nächsten gewöhnlichen Reinigung, oder, wenn Gefahr im Verzug ist, sofort ein Ausbrennen der Röhre vorzunehmen.

2) In der für das Ausbrennen der russischen Kamine bestimmten Taxe ist der Lohn der unmittelbar darauf vorzunehmenden Reinigung der Röhren mit Kugel und Bürste inbegriffen.

3) Das zum Anzünden der Röhren beim Ausbrennen der russischen Schornsteine erforderliche Brennmaterial haben die Hausbewohner zu stellen.

4) Nach jeder Reinigung eines russischen Schornsteins ist von dem Kaminfeger der Ruß aus der Röhre selbst herauszunehmen und das Ausputzthürcheu zu schließen, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung verlangt werden darf. Die Entfernung des Rußes aus dem Haufe liegt den Bewohnern ob, welche außerdem die Geräthe zur Aufnahme des Rußes zu stellen haben.

5) Ueberall, wo bei russischen Schornsteinen im Dache Aussteigöffnungen angebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, sind diese zu benutzen und darf sich der Kaminfeger nicht erlauben, über die Dachflächen von einem Schorn­steine zum andern zu gehen, bei Vermeidung der im §. 22 des Regulativs angedrohten Nachtheile.

Wir beauftragen Sie, hiernach die Kaminfeger zu ihrem Bemessen zu bedeuten, sowie auch die fraglichen Vorschriften zur Kenntniß der Angehörigen Ihrer Verwaltungsbezirke zu bringen.

v. D a l w i g k. H a l l w a ch s.