für die ' .122
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrists- mäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt nian sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
3 Samstag den 10. Januar 1868.
Amtlicher T h e i l.
Bekanntmachung.
Auf Antrag des Gemeinderaths der Stadt Gießen wird verordnet:
1) die Abfuhr von Sand aus der städtischen Sandgrube am Schiffenberger Wege darf dis zum 1. März 1863 nur an den drei hierzu bestimmten Wochentagen, nämlich Montag, Mittwoch und Freitag, stattfinden.
2) Zuwiderhandlungen werben nach Art. 33 pos. 4 des Feldstrafgesetzes bestraft.
Gießen, den 6. Januar 1863. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___________________________________________________________K ü ch l e r.______________________________ (67)
Gießen, am 8. Januar 1863.
Betreffend: Die Rechnungsablage der Vormünder und Curatoren auf das Jahr 1862.
Das
Groß her? «gliche Landgericht Gießen
an
fsmmtliche Großher?ogliche Drtsgerichte.
Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden alsbald bekannt zu machen, daß die Vormünder und Curatoren die Rechnungen über ihre Vermögensverwaltungen im Jahr 1862 innerhalb der ihnen bereits vorbestimmten Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen anher einzusenden hätten und daß zu Stellung dieser Rechnungen der Actuariatscandidat Lang dahier empfehlen werde.
P l o ch.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edictalladung.
Oeffentliche Bekanntmachung.
51) In Sachen des Moritz Heertz aus Wetzlar, Klägers, gegen Louis Ferber, ledig, aus. Gießen (aus dem Hessischen Hof), Beklagten, Wechselforderung be- i treffend, wird der Beklagte, dessen dermaligcr i Aufenthaltsort unbekannt ist, auf Antrag ■ des Klägers mittelst öffentlicher Bekannt- ! machung benachrichtigt, daß Kläger zwei i Wechselklagen, deren Einsicht in unserem! Actuariate zu nehmen ihm, resp. seinem! Bevollmächtigten freisteht, gegeü ihn erbo- j den hat, nach welchen er auf Grund der! im Original bereits vorgelegten 14 Wech-, fein vom 17. und 27. September v. I. | ä 49 Rthlr. 29 Sgr. 11 Hlr. nebst Pro-! tefturkunven vom 18. November und 27. December v. I. an ihn, den Beklagten, 539 fl. 51 kr. nebst 6 pCt. Zinsen vom 17. November v. I. und 718 fl. 2 ’/2 fr. <
die nach §.43 des Hypotheken - Gesetzes
nebst 6 pCt. Zinsen vom 27. v. Mts., sowie y3 pCt. Provision vom Hauptgelde ä 1257 fl. 53'/2 kr. zu fordern habe, weß- halb er gebeten, den Beklagten unter Einleitung des Wechselprozesses zu verurtheilen, die genannten Summen binnen 24 Stunden bei Meidung wechselmäßiger Hilssvoll- streckung an ihn, den Kläger, zu zahlen und. ihm die Prozeßkosten zu ersetzen. Es wird hiernach dem Beklagten eröffnet, daß
Klagbitte erkannt werde. Gleichzeitig wird dem Beklagten bemerkt, daß, falls er im Termin nicht erscheine resp. sich nicht vertreten lasse, alle weiter ergehenden Verfügungen und Urtheile ihm nur durch Anschlag an die Gerichtsthüre bekannt gemacht würden.
Schließlich wird der Beklagte benachrichtigt, daß auf Antrag des Klägers zu Gunsten der oben erwähnten klägerischen Gejammtforderung bezüglich seiner, des Beklagten, Antheile an seinen elterlichen, in
Vas unterzeichnete Gericht auf Ärund jener
Klagen gegen ihn den Wechselprozeß erkannt! hiesiger Gemarkung gelegenen Immobilien und Termin auf 'dir nach §. 43 des Hypotheken-Gesetzes
Mittwoch den 1. April d. I., Morgens 10 Uhr, bestimmt habe, in welchem er, Beklagter,! die Original-Wechsel-Urkunden so gewiß als ächt anzuerkennen oder eidlich abzuleugnen und etwaige in diesem Processe zulässige Einreden vorzubringen habe, als sonst unter Ausschluß hiermit die Wechsel-Urkunden für ächt anerkannt und gegen ihn nach der >
vorgesehene Vormerkung verfügt und im Hypothekenbuch der Stadt Gießen eingetragen worden sei.
Gießen, den 3. Januar 1863.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, v. Rotsmann,
Stadtrichter. Stavtger. - Assessor.


