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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postauffchlag hinzu. — Auswärts abonnirt man nch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

Jfä 37 Samstag den 9. Mai 1863.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. G. 2549. Gießen, sm 5. Mai 1863.

Betreffend: Tie Verwaltung de« Rentamts Gießen während der Dauer der Krankheit des Rentamtmanns Melchior in Gießen.

Das

Groh herzogliche Krcisaml Gießen

SN

die Großheyoglichen Bürgermeistereien.

Wir benachrichtigen Sie, daß in Folge Verfügung Großherzoglicher Obersorst- und Domänen-Direetion dem Großherzoglichen Finanz.Accesslsten Rübe die Verwaltung des hiesigen Rentamts auf die Dauer des dem Großherzogl.chen Rentamtmann Melchior erteilten U,laues übertragen wcrv'N ist.

Sie wollen dies in Ähren Gemeinden bekannt machen lassen.

K ü ch l e r.

Bekann i m a ch u n g.

Nach einem Beschluß des landwirthfchaftlichen Provinzial-VereinS von Oberh.ssen sollen gelegentlich der diesjährigen General­versammlung der landwirthschaftlichen Vereine an 20 Feldschützen, welche mindestens 10 Jahre ihren Dienst mit Treue vers.hen haben, Prämien von je 10 Gulden bewilligt werden.

Bewerber hierum baden ihre desfallsigen Gesuche, unter Beischluß von Dienst- und Leumundszeugnissen der betreffenden Orts- polizei-B,borden und Landgericbte, binnen 14 Tagen hier einzureichen.

Gießen, den 7. Mai 1863.

Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Gießen.

K ü ch l e r. ______

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

1357) Die Schulgelder aus den städtischen Schulen und der Realschule pro L Quartal 1863 können zur hiesigen Stadtkasse bezahlt werden.

Giesien, am 1. Mai 1863. Der Stadt-Einnehmer:

Enders.

1447) GroßherzoglicheS Hofgericht ter Provinz Oberhessen bat den Johannes Schneider II. zu Franftnbach wegen ver- schwenderischer Lebensweise unter Guratel gestellt. Ges wird dieses mit dem Anfügrn jur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Rechtsgeschäfte, insbesondere Veräußerungen, Welche ders Ibe ohne Mitwirkung und G)e« nehmigung seines Curators — Johannes Schneider III. zu Frankeubach — eingebt und vernimmt, ungültig und nichtig sind.

Forderungen und Ansprüche an den Jo­hannes Schneider II. zu Frank nbach sind binnen 14 Tagen bei Meldung der Nicht- berücksichligung bei uns anzunuldm.

Gießen, am 5. Mai 1863.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen. M u h l, v. R o t s m a n n, Stadlrichter. Stadtger.-Assessor.

Gläubiger -Aufforderung.

1422) Forderungen aller Art an den Nachlaß des kürzlich verstorbenen Ortsbür­gers Gerhardt Hörr zu Leibgestern sind bis zum zwanzigsten dieses Monats bei Ver­meidung derNichtberücksichtigung bei Vrthei- lung feiner Nachlaßmasse dahier anzumrlden.

Gießen, am 1. Mai 1863.

Gioßherzogliches Landgericht Gießen. Ploch.