Ausgabe 
7.3.1863
 
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Alyeigeblstl

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und SamkagS. Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der »ürfchrifts- mäßige Poüauffchlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JV? 1V Samstag den 7. März 1863.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, die Beweiskraft der auf Parcellenvermessung beruhenden Grundbücher in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

(Regierungsblatt Nr. 6 vom 19. Februar 1863.)

Nachdem die zehnjährige Frist, wie sie in dem die Erwerbung des Grundeigenthums betreffenden Gesetze vom 21. Februar 1852 Art. 36 bestimmt worden, durch das in rubricirtem Betreff erlassene Gesetz vom 30. December v. I. für alle vor Be­ginn des Jahres 1855 legalisirten Grundbücher bis zum 1. Januar 1865 erstreckt ist, wirb das nachstehende Verzeichniß derjenigen Gemarkungen, in welchen vor Beginn des Jahres 1855 innerhalb der Provinzen Starkenburg und Ober­hessen auf Parcellenvermessung beruhenbe Grunvbücher legalisirt sind, öffenilich bekannt gemacht.

Zugleich wird unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. August v. I. (Regierungsblatt Nr. 28) in Erinne­rung gebracht: daß die aus jenen Grundbüchern unb aus den dazu gehörigen Karten hervorgehenden Angaben über Lage, Größe und Begrenzung der einzelnen Grundstücke vom Anfänge bes Jahres 1865 an unbedingt als richtig gelten, wenn nicht vorher von der im angeführten Art. 36 ausgedrückten Befugniß, diese Angaben bei Gericht anzufechten, Gebrauch gemacht wird,

Diejenigen, welche zufolge dieser Befugniß in dem Falle sind, eine Angabe in jenen Grundbüchern und Karten bezüglich der Lage, Größe unb Begrenzung ihrer Grundstücke als unrichtig anzufechten, haben sonach ihre desfallsigen Ansprüche durch rechtzeitige Erhebung einer Klage bei dem zuständigen Gerichte zu verfolgen und im Falle einer zu ihren Gunsten erfolgen­den Entscheidung, auf Grund derseben eine Berichtigung der betreffenden Angaben im Grundbuche und in der dazu gehö­rigen Karte zu erwirken, um so gewisser als im Versäumungsfalle eine nach Ablauf des Jahres 1864 zu gedachtem Zweck erhobene Klage als gesetzlich unzulässig abgewiesen werden müßte.

Darmstadt, den 28. Januar 1863.

Großherzogliches Ministerium der Justiz.

v. L i n d e l o f.

G o t t w e r t h.

Die einschlägigen Gemarkungen, deren Grundbücher auf Parcellenvermessung beruhen und vor dem Jahre 1855 legalisirt sind, auf welche also die vorstehende Bekanntmachung Anwendung findet, sind folgende:

1) im Kreise Gießen,

a) Stadtgericht Gießen: Gemarkungstheile der preußischen Gemarkung Launspach und Wismar, jetzt Anhang zu Gießen.

b) Landgericht Gießen: Annerod. Lollar. Watzenborn mit Steinberg. Bersrod. Beuern.

c) Landgericht Lich: Albacher Hof. Hof-Güll. Kolnhausen (Hof.) Lich. Mühlsachsen (Hof.) Münster.

2) Von den Gemarkungen, welche an den Kreis Gießen angrenzen, folgende: aus dem Kreise Schotten, Landgericht Laubach:

Wetterfeld.

Aus dem Kreise Grünberg, Landgericht Grünberg: Grünberg.

Gießen, den 25. Februar 1863. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.