Ausgabe 
7.1.1863
 
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für die

Sta-t un- -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 kr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

2. Mittwoch -en 7. Januar 1863.

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Gesetz,

die Erhebung der Staatsauflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1863 betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Das Finanzgesetz vom 4. Dccember 1860, mit Ausschluß des zweiten Absatzes des §. 4 dieses Gesetzes ^), wird auf die ersten sechs Monate des Jahres 1863 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind demgemäß die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli des Jahres 1863 fortzuerheben.

Zu weiteren Uebereinkünften über die Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle zwischen den dermaligen Vereins- staaten, sowie mit anderen deutschen Staaten, ebenso wie zu Verträgen zwischen dem Zollverein und anderen Staaten und überhaupt zu allen neuen Zoll- und Handelsverträgen wird vor deren Ratification die bei dem Abschluß vorbehaltene Zustimmung Unserer getreuen Stände eingeholt werden.

Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 27. December 1862.

CL- SO LUDWIG. g Sch«.

*) Der zweite Absatz des §. 4 des Finanzgesetzes vom 4. December 1860 lautet wörtlich:

Im Falle, daß über die Handclsverhältniffe und über die gemeinschaftlichen Zölle wettere Uebereinkünste zwischen den dermaligen Vereiusstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Zollverein mit anderen Staaten Verträge zur Erleichterung des gegen­seitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werden, sollen im Laufe der Finanzperivde hinsichtlich der Zölle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer von inländischem Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nvthwcndiqe Folge solcher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt werden den Ständen bei ihrer nächsten Versammlung zur Kenntniß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt."

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Ein kleiner schwarzer baumwollener Regenschirm, eine gestreifte seidene Schürze, ein buntes baumwollenes Taschentuch, eine graue wollene Schürze, ein hellgrauer wollener Stauchen, ein Aermel von einem Damenmantel, ein Stückchen Kattun (ca. 1 Elle), ein Tischmesser mit einem metallenen Stiel und ein neusilberner Theelöffel.

Die Eigenthümer werden aufgefordcrt, sich binnen 3 Wochen zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert Werren.

Gießen, den 6. Januar 1863. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

___________________ ___ Nover.

Gerichtliche und Privat - Edictallsdung.

Bekanntmachungen.

Gläubiger-Aufforderung.

3276) Forderungen aller Art an den Nachlaß der kürzlich verstorbenen Bal­thasar Reinhardt's Wittwe zu Allen-

dorf a. d. Lumda sind bis zum 15. Januar 1863 bei Vermeidung der Nichtberücksichti­gung bei Vertheilung des Nachlasses dahier anzuzeigen. Gießen, am 20. Decbr. 1862.

Großherzogliches Landgericht Gießen. Ploch.

Versteigerungen.

3233) Dienstag den 10. Februar, Nachmittags 2 Uhr,

soll auf dahiesigem Rathhause die Hofraithe