Ausgabe 
2.12.1863
 
Einzelbild herunterladen

Ferdinand tz, fute 91,ll61i uilbolfeta jle «'»n. ebelife fline Dorolh,, if 6em gjjig. Wt, Äilhil,

E-rzoM, lffrffoc dh6, fine TG, uife Ü)ialji»(

ärger in fc. Stbranet, ge

Ottober, 1 t> Schlaff« J t^öln - (6)i,6,n -abu, 36w ctober.

rger und Kauf.

>Ci)ter, aiileit 'n 13. LchM

e(>elid)e

0 T. jiiitth/ii em Stirgit ut 't indtgidmi,

ichsten Wsch, tann.

Sormiltoflj. i«n der trüben 10 Uhr fei.

in de.

ärger zu him gSbezills 'Ulin tSbln - Siebener i, Mur jri* iber.

Hanf i>. üI ihdlr. v. $id= ttiiiifler ». »> iig x>. 8uIm 1 i ; Hr. b* breitllein; hi. r. Aoidschmä. röaitenfra«! > Stuttgart, $«'t ch o. Matdniz. lerube, ibi"t« rg, Kobold 1. 10. Olaobatb, ttffurt.

ch ; Hr. Htrsch, ; Hl. Ibornt, iebenioVi t $'

tn. GrsthiA enau, Piell: jpr.

; Hr. RutP

N.

>. Queckborn.

Anzeigtblstt

1863

Mittwoch den 2. December

Jti 96

Fleischpreise vom 2. December an: 1 Pfund Kalbfleisch 8 fr.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: mäßige Postaufschlag hinzu.

für die

Stadt und den Kreis Gießen

Mittwoch- und Samstags. - Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 st. 36 kr., für Auswärtige tritt der »orschrifts- AuSwartS abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

t Mr K. G. 5770. Neffen, -m 28. November 1863.

Betreffend: Die Feuergefährlichkeit der beweglichen Dampfdreschmaschinen.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien dieses Kreises.

an ""de^bk"r "Benutzung von Dampfdreschmaschinen ist vorzugsweise Bedacht darauf zu nehmen, daß durch den Betneb derselben in der Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen weder den Nachbarn und sonstigen Interessen en zu esch

digungspflicht zu bestreiten oder einen Abzug an der Entschädigungssumme zu machen, wöbet !"^s°udereaud,e PoUce Bei g g der betreffenden Versicherungs-Anstalten, sowie auf den Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Ium 1853 hmgewtesen wird, nach welLem der Anspruch auf Entschädigung auch dann wegfällt, wenn der Brandbeschädigte den Schaden durch Unterlassung der gewöhnIch gehörigen ^tfmerksämkeU u°nd Vorsicht verursacht hat. Es sind deßhalb bei dem Betrieb von Damp

die in dem 16. Titel des Polizeistrafgesetzes, (insbesondere Art. 147, 166 174 ».) erwähnten feue^hdt J«

die in den Art. 286 bis 289 bezüglich der Dampfmaschinen enthaltenen Vorschriften zu beachten, es m a ^a baOen esv sein, wenn hierbei weiter die folgenden anderwärts im Wege der Verordnung vorgcschnebenen Vorsichtsmaßregeln eingehaltcn, p. jut ^^^ng^gchracht^rdcn.^^ toenn s in Betrieb gesetzt werden sollen, von ^^äuden und feuerfangenden Gegmstan- den, von Waldungen und öffentlichen Wegen thunlichst entfernt aufzustellen, und zwar mindestens 25 ^ß ^nrenen Gegen , wenn die Heizung 'mit Coaks oder Steinkohlen geschieht, und mindestens 100 Fuß, wenn die Heizung mit Holz, Braunkohlen

$°rf 2)^Der Aschenfall muß vollkommen dicht und gut schließend construirt sein und muß beim Gebrauch stets etwa zwei Zoll hoch ^e^LeSe Da^f ist durch den Kamin abzuführen; derselbe muß hinlänglich hochund mit zwei gut c*ire"

Funkenfängern versehen sein, wovon der eine unmittelbar über der Rauchkammer zugleich als Schlackenfang ,

flUf muß während des Betriebs derselben zum Löschen der Schlacken, außer einigenA"7sewaffe!

stets mit Wasser gefülltes / mindestens 60 Maaß haltendes Gefäß aufgestellt sein, aus welchem dte Maschine auch thr Spetsewaffer entnehmen ^kann^oven in Nähe der Feuerung muß auf eine Entfernung von ringsum etwa sechs Fuß stet- feucht S^ttnwerdem

6) Nach Beendigung des Gebrauchs der Maschine darf bas Feuer nicht herausgezogen werven, sonbern '^ entweder ° Aschenkasten (pos. 2) fallen zu lassen, - waS durch einen gewöhnlichen Rost ermöglicht wird, undr es wird durch vollständigen Schluß der Heizthüre, der Zugthüre, des Aschenkastens und einer am Schornstein anzubringenden ^)^W7^L ÄReunen, Ställen oder in anderen zur Aufbewahrung le^t^E^nder GegeEnde dienenden Orten ein eführt werden. - Die Aufstellung nach beendigtem Betrieb muß ,n eiN-mfeuersichernRaumder^ baren Gegenstände enthält, geschehen. Ist dieses unthunlich, so muß solche mindestens einen Tag lang durch eine zuverlässige, mit