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Mittwoch -en 28. Mai
1862
an während vier Wochen
Zimmermann
für Auswärtige tritt der vvrschriM beider Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
insbesondere zu befehlen geruht, daß vom heutigen Tage nicht nur in allen Kirche» des Großherzogthums täglich in der Vornnttagsstundc von 11 bis 12 Uhr das Trauergeläulc, sondern auch in dem gefammten Grvßherzogthume eine allgemeine Einstelluna aller off-ntlMv«
Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr. Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen
i>cn Großherzogin von Hessen und bei Rhein, gebornen Königlichen Prinzesstu von Bayern haben des Großhcrzogs Königliche Hoheit eine zwölfwöchige allgemeine Landestrauer anzuordnen und zu dem Ende ‘
’Äufif (Kirchennmstk ausgenommen) und sonstiger Lustbarkeiten stattfindcn soll.
Den betreffenden Civilbeamtcn werden wegen der während der Landestrauer anzu- legcnden Traucrkleidung besondere Allerhöchste Vorschriften zugehen.
Diese Allerhöchste Entschließung wird zur Nachachtung aller Derseniqcn, welche dieselbe angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Darmstadt, den 26. Mai 1862.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
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Ltadt und den Kreis Gieß
Erscheint wöchentlich zwei Mal mäßige Postaufschlag hinzu.
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