Ausgabe 
27.8.1862
 
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Art. 8. Die in Abschnitt I des gegenwärtigen Gesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen werden in den Provinzen Star­kenburg und Oberhessen von den Hofgerichten, und in der Provinz Rheinhessen von den Bezirksgerichten abgeurtheilt.

Insoweit Militärpersonen sich einer der in diesem Abschnitte bezeichneten Handlungen schuldig machen, behält es bei den bestehenden Competenzbestimmungen sein Bewenden.

Art. 9. Die Strafbarkeit eines Preßvergehens erlischt, wenn von dem Tage seiner Verübung an (Artikel 1) sechs Monate abgelaufen sind, ohne daß eine Unterbrechung der Verjährung statt hatte.

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gerichtliche Handlung, welche wegen des Preßvergehens gegen den Angeschul­digten oder gegen die Druckschrift gerichtet wurde.

Die Verjährungszeit lauft von Neuem von der letzten gerichtlichen Handlung an, die gegen den Angeschuldigten gerichtet war; die Strafbarkeit erlischt aber nur bann, wenn ohne seine Schuld oder Veranlassung während dieses Zeitraums kein Urtheil erfolgt ist.

Art. 10. Wer in einer Druckschrift zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert oder anreizt, wird, wenn hierdurch Andere bestimmt werden, das Verbrechen oder Vergehen zu verüben, oder einen strafbaren Versuch desselben zu machen, als Miturheber bestraft.

Die Untersuchung und Bestrafung des Auffordernden gehört zur Competenz desjenigen Gerichts, welches in Folge der bestehen­den Gesetze mit der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechens oder Vergehens, zu welchem aufgeforvert worden, befaßt ist.

Art. 11. Ist die Aufforderung oder Anreizung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens von keinem oder nicht von dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Erfolge gewesen, und ist in den nachsolgenden Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes für einzelne Fälle keine besondere Strafe angedroht, so ist der, welcher die Aufforderung erließ,

1) wenn sie auf ein mit Correctionshaus oder mit höherer Strafe bevrohtes Verbrechen oder Vergehen gerichtet war, mit einer Gelbstrafe von fünf unv zwanzig bis fünfhundert Gulben und mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten,

2) wenn sie auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen gerichtet, mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihunbertfünfzig Gulben und Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Art. 12. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen die Aufforderung zum Hochverrath oder Landesverrath, sowie die Gesetze vom 22. März 1852, 26. April 1852 und 27. März 1852 bezüglich der Competenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung dieser Vergehen, erleiben durch die Artikel 10 und 11 gegenwärtigen Gesetzes keine Aenderung.

Art. 13. Wer in einer Druckschrift die Person des Großherzogs oder dessen Regierungshandlungen, insofern bei diesen seiner Person und nicht blos seiner Behörden erwähnt wird, schmäht oder der Geringschätzung preiszugeben sucht, wird mit Corrections- haus bis zu drei Jahren bestraft.___________________________________(Fortsetzung folgt.)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Eine Brille, eine Turnermütze, eine Brieftasche, ein Geldbeutel und ein Gelttäschchen mit einigem Geld, ein schwarzer, ein rothbrauner und ein Paar weiße Glacehandschuhe, ein weißes Taschentuch, gez. K. N., ein buntes Taschentuch, ein weißes seivenes Halstüchelchen, ein schwarzer baumwollener Regenschirm, ein Augenglas, ein Taschen- und ein Federmesser, ein kleiner Katechismus Luthers und einige Schlüssel. Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen zu melden, widrigenfalls diese Gegen­stände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werben.

Gießen, am 26. August 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

2126) Die Pfandscheine Nr. 64397, 64947, 65064 und 65306 sind angeblich verloren worden. Wer Ansprüche an vie- selben bilden will, muß solche innerhalb 14 Tagen bei unterzeichneter Stelle zur An­zeige bringen, als sonst die Pfänder an den Verpfänder verabfolgt werden.

Gießen, den 25. August 1862.

Die Pfandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.

2125) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mo­naten Januar- Februar, März, April, Mai unv Juni 1862 verfallen sind, werden auf­gefordert, in dem Zeitraum vom 27. Au­gust bis zum 13. September d. I. die­selben eitizulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 20. October d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann wever Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werben. Die

Säumigen haben es sich daher selbst beizu­messen, wenn sie ihre Pfänder erst im Ver­steigerungstermin gegen baare Zahlung ein­lösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des KreiSamts- bezirks werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden baldigst bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 25. August 1862.

Die PfanbhauSverwaltung. Bieler. Pfeil.

Versteigerungen.

2149) Freitag den 29. d. MtS., Nachmittags 2 Uhr,

soll das hiesige Gemeindeobst, welches größ- teniheils aus Zwetschen besteht, meistbietend versteigert werden. Der Anfang ist im Ort.

Rodheim, am 25. August 1862. Großherzogliche Bürgermeisterei Rovheim.

Wagner.

2131) Montag den 1. September 1862, Nachmittags 2 Uhr,

soll verschiedenes bei dem Turn- und Ge­

sangfest verwendet gewesenes Stangenholz, sowie die Hütten auf dem Krämermarktplatz, öffentlich versteigert werden.

Gießen, den 25. August 1862. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

Grummetgras-Versteigerung bei dem Großherzoglichen Rentamt Gießen.

2127) Das Grummetgras von den Groß- herzoglichen Domanialwiesen wird versteigert:

1) Montag den 1. k. Mts., Morgens 9 Uhr, in dem Gemeindehaus zu Watzenborn, von 96 Morgen in den Gemarkungen Leihgestern, Schiffenberg und Watzenborn.

2) Donnerstag den 4. k. Mts., a. Morgens 9 Uhr, bei Wirth Schiesser zu Wieseck, von 127 Morgen in der Gemarkung Wieseck,

b. Nachmittags 3 Uhr, in dem Gasthaus zum Pfau bei Gießen, von 142 Morgen der Weib-, Burg-, Ochsen- und Weibenstrauch-Wiesen in der Gemar­kung Gießen.