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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vurschrifts- mäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
41» Mittwoch den 21. Mai 1862.
Die Polizeitarm für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
B e k a n n t m a ch u n g,
die Einziehung der im Jahre 1849 emittirten Herzoglich Anhaltischen Staatskassenscheine in Stücken von 1 Thlr. betreffend.
Die nachstehende, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung verfügte Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis des inlän- dischen Publikums gebracht.
Darmstadt, den 8. April 1862.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Fabricius.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf das Gesetz vom 20. Mai v. I. (Nr. 595 der Gesetz-Sammlung) und unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 21. December v. I. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kcnntniß, daß der 1. April 1863 als Präklusivtermin zur Einziehung der auf Grund des Gesetzes vom 1. August 1849 (Nr. 279 der Gesetz-Sammlung) emittirten Staatskassenscheine in Appoints zu 1 Thlr. festgesetzt wird, und werden deßhalb in Gemäßheit des §. 13 des gedachten Gesetzes und §. 4 des Gesetzes vom 20. Mai v. I. (Nr. 595 der Gesetz-Sammlung) alle Inhaber dieser Scheine hierdurch aufgefordert, dieselben bis dahin zum Umtausch zu bringen, indem nach Ablauf dieser gestellten Frist alle nicht eingelösten Staatskassenscheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche wegen derselben an die Herzoglichen Kassen erlöschen.
Dessau, den 10. März 1862.
Herzoglich Anhaltische Staatsschulden-Verwaltung.
(unterz.) Funke.
Betreffend; Die Auszahlung der Antheile der Gemeinden aus der 1861r Forst- und Felkstrafen-Erhebung des Rentamts Gießen.
An
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Rentamts Gießen.
Wir ersuchen Sie, die Gemeinde-Einnehmer, welche jetzt die Einnahms-Ueberweisungen über die aus der rubricirten Erhebung den Gemeinden zukommendcn Antheile besitzen werden, anzuweisen, diese Antheile binnen 14 Tagen an den Zahltagen Dienstags und Samstags und am nächsten Gießener Markttag, Mittwoch den 28. d. MtS., Bormittags, bei uns in Empfang zu nehmen. Gießen, den 16. Mai 1862. Großherzogliches Rentamt Gießen.
Melchior. (1295)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände:
Ein Porte-Monnaie mit einigem Gelde (auf der Chaussee nach Steinbach gefunden), eine Wagenbüchse, ein silberner Ring, ein Achtelpfund-Gewichtstein, ein Krägelchen, ein goldener Uhrschlüssel und ein kleines Lineal. — Die Eigenthümrr werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, am 20. Mai 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


