Anzeigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
102. Samstag den 20. December 1862.
Ginladung zum Abonnement auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1863 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Provinzialstrafgerichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Aussage des Blattes große Verbreitung und ficheren Erfolg.
Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 st. 36 fr., halbjährig 48 ft., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu.
Die Cxpedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gissten.
Amtlicher Theil.
Das
Groß herzogliche Stadtgericht Gießen
an
sammtliche Drtsgerichte des Bezirks.
Betreffend: Besitzwechsel von Immobilien.
Es kommt nicht selten vor, daß, wenn die Großherzoglichcn Ortsgerichte Acten über Uebergänge von Immobilien an andere Eigenthümcr einscnden, auf deren Grund deefallsige Urkunden, als Theilzettel, Kaufbriefe re. ausgcfertigt und confirmirt werden sollen, noch folgende Anstände obwalten:
1) einzelne Stücke sind im Grundbuche als beschränkt eingetragen und ist für Löschung der Beschränkung noch nicht gesorgt,
2) steht Manchem, welchem ein Item abgchen soll, solches im Grundbuch nicht, sondern einem Anderen vor'm Namen,
3) fehlen bei Zersplitterungen einzelner Stücke die erforderlichen Meßbriefe, und ist Grundrente nicht abgekauft.
Derartige Anstände müssen, wie dies auch, was die Löschung der Beschränkungen betrifft, für Errichtung von Hypotheken gilt, vor Einsendung der Acten an das Gericht beseitigt sein, wornach in vorkommenden Fällen die Interessenten zu bedeuten sind, und werden die Großherzoglichen Ortsgerichte sich selbst strenge hiernach bemessen.
Gießen, den 15. December 1862. Muhl, Stadtrichter.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
3147) Freitag den 19. d. Mts. und die folgenden Tage, jedesmal von Nachmittags 1 Uhr an, werden im städtischen Holzmagazin Christbäumchen zu 3, 6, 9 und 12 kr. abgegeben.
Gießen, den 15. December 1862. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.


