Art. 1. Beive contrahircnden Regierungen verpflichten sich, eine jede diejenigen Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel und Polizeiübertretungen, ingleichen diejenigen Frevel unv Polizeiübertretungen an Baumpflanzungen, Wassorbauanlagen, Gsenbabnen Staatsstraßen und Vicinalwegen, welche von ihren Staatsangehörigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso zu untersuchen und zu bestrafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt worden wären.
Bei ihren Befugnissen, nach ihrem Gesetze die auf ihrem Gebiete betroffenen und arretirten ausländischen Frevler bestrafen iu lassen, bewendet es auch fernerhin. 1
Art. 2. Für die Konstatirung eines der im Art. 1 bezeichneten Frevel, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von den kompetenten Forst- Polizei- und sonstigen zuständigen Beamten des Orts, resp. Bezirks des begangenen Frevels ausgenommen worden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inlän- dischen Beamten beilegen.
Art. 3. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden
Namentlich sollen die beiderseitigen Forst- und Polizei-Beamten befugt sein, die Spur der Frevler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften; jedoch mit der Verbindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei- oder Justizbehörde desselben Gebietes abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann.
Im Falle hierbei im Gebiete des anderen Staates eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vornahme der Visitation aufzufordcrn. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als Objecte des begangenen Frevels bezeichneten Gegenstände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Requirirenden.
Art. 4. Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite der vorgesetzten Behörde des requirirlcn Beamten einzusenden.
Art. 5. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staaten wird cs zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als cs nach den hierüber bestehenden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei ausgezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Die Anzeigen über verübte Frevel sollen derrcquirirten Behörde in zweifacher Ausfertigung zugescndet, der requirirenden Behörde soll das Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von dem Strafvollzug jedesmal Kenntniß gegeben werden.
Art. 6. Die Vollziehung der Straferkcnnrniffe, sowie die Beitreibung der den Flur-, Wald-, Jagd- und Fischerei-Eigen- thümern zuerkannten Entschädigungsgelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Beschleunigung bewirkt werden.
Die erkannte Geld- oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile desjenigen Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt bat. Wird von einem Frevler die Zahlung des Betrags der gegen ihn erkannten Geldstrafe, des Werth- oder Schadenersatzes, der Kosten und Pfandgebühren nicht vollständig, sondern nur zum Theil geleistet, so werden von dem eingezogenen Gelde zuerst die Denuncianiengebühren, wo solche gesetzlich bestehen, sodann die Kosten, dann der Ersatz des Schadens und Werthes und zuletzt die Strafe, soweit es zureicht, bezahlt.
Art. 7. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre festgesetzt. Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer oder der anderen Seite, so gilt die Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach für einen ferneren Zeit- raum von fünf Jahren.
Art. 8. Gegenwärtige, im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ausgcfertigte Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen ausgefertigte Erklärung des Königlich Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgcwechsclt sein wird, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Darmstadt, den 8. October 1861.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
gez. v. D a l w i g k.
__________________________________________________________________________gez. Dr. Neid Hardt.
Bekanntmachung.
Von dem landwirthschaftlichen Provinzial-Verein Oberhcsscn sollen auch für das Jahr 1862 Preise für die Aufzucht der gewichtschwersten llmonatlichen zur Zucht geeigneten Bullenkälber Vogelsberger Ra?e unter folgenden Bedingungen ertheilt werden:
1) Es können nur solche Bullenkälber, Vogelsberger Ra^e, concurriren, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. April 1862 geboren werden.
2) Diejenigen Viehzüchter, welche um diese Preise concurriren wollen, haben die Anzeige der Geburt des Kalbes bei dem betreffenden Bürgermeister (Polizei-Beamten) zu machen, welcher mit zwei Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins, oder, insofern an rem Orte sich solche nicht befinden, mit zwei Mitgliedern des Gemeinderaths, das Kalb einzusehen und eine Bescheinigung des Tags, an dem dasselbe geboren ist, auszustellen hat, welche Bescheinigung an das Präsidium des landwikthschaft- lichen Vereins von Oberhcsscn einzuscnden ist.
Das Präsidium wird dann veranlassen, daß das betreffende Kalb am 270. Tage nach seiner Geburt im Beisein von Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins gewogen und seine Eigenschaften von demselben begutachtet werden.
Gießen, den 11. Januar 1862.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.
K ü ch l e r.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
82) Es ist mir bis zur definitiven Besetzung die Fortführung des Großherzog
lichen Ortsgerichts provisorisch übertragen worden. Ich bringe dieses zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Anfügen, daß Geschäfte, dahin einschlagend, im sog. alten Büreau
auf dem Rathhaus entgengenommen werden. Gießen, den 13. Januar 1862.
Großherzogliches Ortsgcricht Gießen. Ebel.


