d gegen Meihen.
Alten- »30 fl. Lt. zum
c 1862. chner.
Zdbacher, ir. Grop, en ; Hr. ). Prag;
>r. GoeS, Bergw.- . Becker, t; Hrn. Hermann annheim, JellingS- Barmen, fmann v. loffmann,
Hr. Alt- i. Fuhrl.
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für die
LMt unö Hen Kreis Gießen.
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Samstag den la. November
1882.
Gießen, am 7. November 1862.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
_____ Nover.
Gerichtliche und Privat- Bekanütmächmig
en.
Edictallsdungen.
2860) Nachdem über den Nachlaß des i x _ , verstorbenen Großherzoglichen Hofgerichts. MjoiMere Bekanntmachungen.
Oeffentliche Aufforderung.
2852) Die Jntestatcrben des am 30. Octoker v. I. dahier verstorbenen Großherzoglichen HofgerichtS-Prästdenten Dr. Fried- rieh Klipstein haben mit Bezug auf die frühere dienstliche Stellung ihres Erblassers als Landrichter, resp. die dadurch bedingte Regreßpflichtigkeit desselben auf ihres Erblassers ausdrückliche Bestimmung die ihnen deferirte Erbschaft unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten. Es werden deshalb alle Diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß zu bilden haben, aufgefordert, chlche sogcwiß binnen 4 Wochen dahier zur Geltung zu bringen, als sie sonst bei Rcgu- urung des Nachlasses keine Berücksichtigung ftnden. Gießen, den 10. November 1862. ki;i Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Affessor.
Advocaten Dr. Diehm zu Gießen der förmliche Concursprozeß erkannt worden ist werden Alle, welche Ansprüche daran zu bilden haben, aufgefordert, solche im Liqui- dalionstermin
2862) Die in den Artikeln 16 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1852 vorae- siebene Ausloosung der Haupt- und Er- ganzungs-Geschwornen für die Assisen der Provinz Oberhessen im ersten Quartal 1863 soll
Freitag den 21. November d. I., Vormittags 11 Uhr, in öffentlicher Sitzung Großherzoglichen Hofgerichts in dem Hofgerichtsgebäude vorgenommen werden.
Gießen, den 13. November 1862.
In Erledigung der Prästdentenstelle Großherzoglichen Hofgerichts der Provinz
Oberhessen:
Weber, Hofgerichts-Director.
vdt. Muhl.
Erscheint wöchentlich)»,ei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des „ ______________
Donnerstag den 22. Januar 1863, Vormittags 10 Uhr, btt Meldung des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse anzuzeigen und zu begründen. Von den nicht erscheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß sie allen Beschlüssen der Mehrheit der Anwesenden bezüglich der in demselben Termin zu versuchenden Güte, Wahl eines Maffepflegers und Gläubigerausschusses zustimmen.
Gießen, am 7. November 1862.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Bott,
Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Die Reinhaltung der Straßen betreffend.
Die bestehende Vorschrift, wonach die Straßen wöchentlich dreimal — nämlich
Nachmittags — gereinigt werden müssen, wird von Vielen namentlich dann nirht Dienstags, Donnerstags und Samstags,
die Reinigung der Straßen einer tief gelegenen Stadt um ff7nöthiger ist ' * 9ÖCtter e-ngetreten, bei welchem
, Man sieht sich daher veranlaßt, gegen die Säumigen mit größerer Strenge voraebe» ,,„h n, , -
Erinnerung an die bestehende Vorschrift erfolglos bleiben sollte. b 9 vergeben und sie bestrafen zu lassen, wenn diese Die ReinlgungSzcit kann nicht nach Belieben auf den Morgen verleat werden ,
und dem Abend erfolgen. . 9 0t rCen' baS Reinigen muß zwischen 3 Uhr Nachmittags
_ Nicht selten kam es vor, daß Personen den in den Gossen zusammenaekebrten ferhlnmm «>■ , .
geleitet chaben, wodurch großer Schaden verursacht wird, weil die kostspwli/angeleaten^an^ » a 5' 9t,nnflemc in die Kanäle M- Einwohnerschaft wird daher darauf aufmerksam gemacht, daß das StiXrS ^den.
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