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Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Pvstauffchlag hinzu. — Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpcdition <Cang>eiberg Lit. B. Nr. 1).
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JV? 82. Samstag den 11. October 1862
Fleischpreise vom 11. October 1862 an: TJÄFT&ses
1 Pfund Ochsenfleisch 16% fr. 1 Pfund Kuhfleisch 13% fr. 1 Pfund Rindfleisch 10'/2 fr. 1 Pfund Schweinefleisch 17% fr. 1 Pfund Hammelfleisch 13 fr. ' e g-iW was n> ü-.f;
Amtlicher T h e i l.
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Bekanntm a ch MZ g.
Zur Erläuterung der Bestimmung im §. 13 des Regulativs vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Derrichkungen der Kaminfeger betreffend, hüt sich Großherzoglicbes Ministerium des Innern veranlaßt gesehen, für die Städte Darmstadt, Mainz, Gießen, Worms und Offenbach Folgendes zu bestimmen : ;o
1) Das Stockwerk, sei es über oder unter dem natürlichen Terrain, in welchem der Schornstein ansängt, wird bei der Berechnung des Fegerlohns als Stockwerk mitgezählt, mag darin eine F-uerung sich befinden, oder nicht. Die Kaminfeger haben die Pflicht, nach dem Fegen den Ruß aus dem Kamin zu nehmen.
2) Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden. Dächern (gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werben als.Stockwerke gerechnet.
3) Bei hohen Dächern, welche stockwerfartige Eintheilung haben, soll diese der Berechnung des Fegerlohns zu Grund gelegt werden.
4) Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung und bei freistehenden Schornsteinen, wie für Dampfmaschinen und dergleichen, ist eine Höhe von 14 bis 15 Fuß als diejenige eines Stockwerks zu betrachten. Bei Schornsteinen, die frei
an der Giebelmauer eines Hauses hinavflaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.
5) Der Raum unter ter Dochspitze bleibt bei der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 12 Fuß (welche hier als durchschnittliche Stockwerkehöhe angesehen werden kann) erreicht oder übersteigt.
Dasselbe gilt in den unter 4 bezeichneten Fällen, wenn ein Stück des Schornsteins von weniger als 12 Fuß Höhe übrig bleibk.
Gießen, den 1. October 1862. Großherzogliches Kreisamt Gießen. »wbikoirdiM®
In Verhinderung des Kreisraths:
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Bekanntmachung.
Betreffend: Die Parcellenvermessung in der Gemarkung Alten-Buseck und die Anlegung von Flur- und Gewannwegen daselbst.
Die nach den Beschlüssen der Local. Commission festgestellten Entwürfe über die Anlegung von Flur, und Gewannwegen in den Fluren II und IV der Gemarkung Alten.Buseck liegen nebst dem Berathungsprotocollc der Commission und dem Flächeninhaltsverzeichniß auf dem Büreau der Großherzogltchen Bürgermeisterei Alten-Buscck während der gesetzlichen Frist von 3 Monaten, vom 18. v. Mts. beginnend, offen.
Zur Vorbringung etwaiger Reclamationen wird Termin auf
Diontag den 20. October d. I., Vormittags 10 bis 1 Uhr, in das Bürgermeisterei. Bureau zu Alten-Buseck anberaumt, und wird zugleich bemerkt, daß von denjenigen Bethciligten, welche in diesem Termine keine Reclamationen erbeben, nach Art. 22 des Gesetzes vom 24. December 1857 angenommen werden wird, daß sic der Ausführung des Entwurfs zustimmen.
Gießen, den 14. Zuli 1862. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths:
K e k u l 6 ,
Kreis-Assessor. (1809)


