Ausgabe 
11.6.1862
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl, 36 fr., für Auswärtige tritt Der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

.N 47» Mittwoch den n. Juni 1862.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1 ) für die Provinzialhauptstridt Gießen:

F l e i s ch t a

e.

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rinvfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . .

Leberwurst

Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

per Psunv

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fr.

17

14

12

8

18

13

10

18

22

18

20

30

26

22

per Pfund

Rindsfett

Nierenfett .

Schweineschmalz .

desgleichen ausgelassenes ...... z/ "

B r o d t a r e.

Pfund

2 ( ordinäres s % Gerste- unt> l . a <_ v ...

4s Brod aus j % Korn-Mehl s ^stehend

2[ gemischtes | % Waizen- und ( ... * .' *

4 s Brod aus / '/2 Korn - Mehl s bestehend

Loth Quint

5 Wasserweck ........

4 Milchbrov .....

2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr. 20 24 24 28

fr.

71

15

17

1

1

befindlich eilm Ouantitäf Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Vorkehrungen gegen Unglücksfälle beim Baden in der Lahn betreffend.

Ss wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß das Baden in der offenen Lahn bei Gießen nur an der eingefaßten und mit Pfählen bezeichneten Stelle und nur mit Gebrauch von Badehosen erlaubt ist. Wer (außerhalb der Bade­häuser) an einer andern, als der bezeichneten Stelle oder ohne Badehosen badet, verfällt in eine Strafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden ließen, den 5. Juni 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

____________________________________________Nover.

Die Verpflegung kranker ortsfremder Gewerbs-Gehülfen in der Provinzial-Hauptstadt Gießen betr.

Nach der Bekanntmachung des vorhinigen Großherzoglichen Kreisraths des Kreises Gießen vom 25. April 1833 haben die hier in Arbeit stehenden ortsfremden Gewerbs-Gehülfen einen wöchentlichen Beitrag von drei Kreuzer zur Kaffe des Großherzoglichen aca- demtschen Hospitals zu entrichten. Dieselben erwerben dadurch das Recht, im Falle ihres Erkrankens in das Hospital ausgenommen und nach Maßgabe der in der angezogcnen Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen uncntgeldlich verpflegt und ärztlich behandelt zu werden. Zur Zahlung dieser Beiträge sind die betreffenden Meister, vorbehältlich des von dem Gesellen tu leistenden Ersatzes, verbunden. 8

In Folge mehrfacher Anstände, welche sich in der letzten Zeit bei Erhebung der fraglichen Beiträge ergeben haben, sehen wir uns veranlaßt, diese Bestimmungen hiermit zur Nachachtung in Erinnerung zu bringen.

Gießen, am 10. Juni 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.