Ausgabe 
7.6.1862
 
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Das nächsten Mittwoch erscheinende Anzeigeblatt wird erst Nachmittags ansgegeben.

Die Expedition.

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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vvrschrifts- mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Crpeditivu (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JE 46« Samstag -en 7. Juni 1862«

Amtlicher Theil.

Zu Nr. Lr. G. 3428. Gießen, am 27. Mai 1862.

Betreffend : Die Hagelschäden-VersicherungS-Gesellschaft für das Großherzogthum Hessen.

Das

Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir lassen Ihnen die nachstehende Uebersicht der Ergebnisse der gegenseitigen Hagelschäden -Verstcherungs- Gesellschaft für das Großherzogthum Hessen vom Jahre 1861 mit der Empfehlung zugehen, sie denjenigen Ihrer Gemeindeangehöngen, welche sich dafür intcressiren, zur Einsicht vorzulegen. '

In Verhinderung des Kreisraths:

Kekuls, Kreis - Assessor.

Ergebnisse der gegenseitigen Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschaft für das Großherzoqthum Hessen von 1861.

Im Jahre 1861 waren versichert:

3799 Personen mit 3,403,954 fl.; mehr als im Jahre vorher 400 Personen und 500,000 ff. Der Hagelschäden waren es 316 und die Vergütung dafür 9822 fl. 44 fr. Gleichwohl ergab sich ein Ucbcrschuß von 8013 fl. 24 fr., wovon ein Theil dem Reservefond zufällt und 5949 fl. 43 fr. an die Betheiligten zurückgegeben werden. Der Reservefond hat dadurch am 31. Decem- ber 1861 die Summe von 12,549 fl. 53 fr. erreicht, so daß die Anstalt an Sicherheit für die Betheiligten jeden Vergleich mit anderen derartigen Anstalten aushält. w

_ , Bei den vielen Hagelschäden des vorigen Jahres, nicht allein im Großherzogthum, sondern auch in allen Theilen Deutschlands, so daß nicht allein ein Theil der Actien-Gesellschaften ihre angesammeltcn Reserven opsern, sondern auch ihr Actien-Kapital angreifen und viele der auf Gegenseitigfeit beruhenden Gesellschaften, außer den Zuschüssen ihrer Reserven 80 bis 100 Procent der Beiträge nacherheben mußten, um ihre Verbindlichfeiten erfüllen zu fönnen fann demnach das Resultat dieser Anstalt abermals als ein besonders günstiges betrachtet werden.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Vorkehrungen gegen Unglücksfälle beim Baden in der Lahn betreffend.

Es wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß das Baden in der offenen Lahn bei Gießen nur an der eingefaßten und mit Pfählen bezeichneten Stelle und nur mit Gebrauch von Badehosen erlaubt ist. Wer (außerhalb der Bade-» hauser) an einer andern, als der bezeichneten Stelle oder ohne Badehosen badet, verfällt in eine Strafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden.

Gießen, den 5. Juni 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.