für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition lCanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jß 63 Mittwoch den 6. August 1862.
Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
Gesetz,
die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend.
8llDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. k.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Art. 1. Wenn in einem zur Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände berechtigten Wahlbezirke oder in einer zur Wahl eines oder zweier Abgeordneten berechtigten Stadt keine 25 wählbare Staatsbürger, welche an directer Steuer mindestens den einem Normalsteuer - Capital von 550 fl. entsprechenden Betrag jährlich entrichten (Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1856), vorhanden sein sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst Besteuerten in dem Bezirk oder der Stadt mit Wählbarkeit für das ganze Land ergänzt werden.
Art. 2. Die in dem Artikel 13 des Gesetzes vom 6. September 1856 enthaltene Bestimmung über die Wählbarkeit der Großherzoglichcn Civil- und Militär-Beamten, der Offiziere unv Geistlichen wird dahin abgeändert, daß Civil- und Militär-Beamte, Offiziere und Geistliche nur dann vermöge ihres Dicnsteinkommens zu Abgeordneten gewählt werden können, wenn sie als solche einen ständigen jährlichen Gehalt von mindestens 1200 fl. beziehen.
Art. 3. Die Artikel 1 und 2 gegenwärtigen Gesetzes sollen als Bestandteil der Verfassungs-Urkunde angesehen werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juli 1862.
(L. S.j LUDWIG.».
Gesetz,
Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. ic.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Art. 1. Wenn auf Grund der Schlußbestimmung des Artikels 73 der Versassungs-Urkunde, wonach der Großherzog befugt ist, ohne ständische Mitwirkung in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des Staates vorzukehrcn, eine Verordnung, welche ihrer Natur nach in das Gebiet der Gesetzgebung eingreift, erlassen wird, so soll dieselbe, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit oder bleibend in Wirksamkeit erhalten werden soll, der alsdann gerade vereinigten Ständc-Vcrsammlung oder, wenn eine solche nicht anwesend ist, der nächsten Stände-Versammlung zur Ertheilung ihrer Zustimmung vorgelegt werden.
Erfolgt die Zustimmung, so bleibt die Verordnung bis zur etwaigen Aufhebung oder Abänderung im Wege der Gesetzgebung in Kraft.
Wird eine solche Vorlage von beiden Kammern der Stände oder auch nur von Einer derselben abgelehnt, so soll die Verordnung sofort außer Wirksamkeit gesetzt werten.
Art. 2. Der Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes soll einen Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde bilden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichcn Siegels.
Darmstadt, den 15. Juli 1862.
(L,. s.) LUDWIG.
In Verhinderung des Finanzministers:
v. D a l w i g k. v. L i n d e l o f. v. B i e g e l e b e n.


