für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt ver vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

28. Samstag -en 3. April 1862.

Amtlicher T h e i l.

Gießen, am 31. MLr^ 1862.

Betreffend: Die Ausstellung der Wandcrbiicher.

Das

Groß herzogliche Kreisaml Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem wir bisher vie Wahrnehmung gemacht haben, daß in den von Ihnen wegen Ausstellung von Wanderbüchern zu erstattenden Berichten nicht immer das Nöthige gemäß unserer Ausschreiben vom 18. November 1848 und 31. Mai 1853 bemerkt worden ist, so sehen wir uns veranlaßt, Sie wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß diese Berichte einen Ausweis darüber enthalten müssen, daß ver Nachsuchenve seine Profession gehörig erlernt hat, daß er wirklich geimpft worden ist, ferner, daß er nicht in Untersuchung steht, auch weder seine Militairdienstpflicht, noch sonstige HinverNisse dem Wandern entgegenstchen. Ebenso muß die Personalbeschreibung desselben genau angegeben werden. Da, wo das betreffende Gewerbe zünftig ist, ist ver Lehrbrief zur Einsicht vorzulegen.

Hierbei bemerken wir weiter, daß nur solchen Inländern Wanderbücher ertheilt werden können, welche eine Kunst oder ein Handwerk betreiben, bei welchem das Wandern allgemein üblich und behufs der Vervollkommnung darin angemessen ist; welche un­bescholten, körperlich mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet und im Besitze der nöthigen Reisemittel sind.

Da Wanderbücher wesentlich eine Beurkundung darüber enthalten, wo der Inhaber heimathsberechtigt ist, so kann nur die Localbchörve des Orts, wo der um ein Wanderbuch Nachsuchenve heimathsberechtigt ist, den vesfallsigen Bericht erstatten.

Diese Berichte sind auf dem vorgeschriebenen Formular-Stempelpapier zu 6 Kreuzer auszufertigen. Bon Vermögenden haben Sie eine Ausfertigungs-Gebühr von 6 Kreuzern in Anspruch zu nehmen.

Für Minderjährige dürfen Wanderbücher nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder Vormünder beantragt werden.

K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Der Präsivent des landwirthschaftlichen Vereins der freien Stadt Frankfurt hat die Mitglieder des landwirthschaftlichen Ver­eins von Oberhessen zu recht zahlreichem Besuch des vom 7. bis 9. April d. I. zu Frankfurt stattfindenden Pferdemarktes für edle und Land-Pferve eingeladen.

Ich bringe dies zur Kenntniß der Vereinsmitglieder.

Gießen, den 26. März 1862.

Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Verein- Gießen:

K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictalladung.

873) Die nachbenannten Besitzer der unten nach Flur und Nummer beschriebenen, im hiesigen Gerichtsbezirke gelegenen Immo­bilien, welche jene theils durch Erbgang, theils durch Kauf erworben haben und veräußern, oder auf ihren Namen im Grundbuch eintragen lassen wollen, vermögen ihr Eigenthum nicht urkundlich nachzuweisen.

Es werden daher Alle, welche EigenthumS- oder sonstige Ansprüche an diese geltend machen zu können glauben, aufgefordert, solche sogewiß binnen 4 Wochen bei unterzeichnetem Gericht anzumelvcn und zu begründen, als sonst das Eigenthum der gegen-