Ausgabe 
3.9.1862
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei! der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

71. Mittwoch den 3. September 1862

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher T h e i l.

___ _ Gesetz, d i e Presse betreffend.

(Fortsetzung.)

Art. 32. Wer in einer Druckschrift eine Person rechtswidrig verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen bezüchtigt, oder durch herabwürdigende Worte ihr Verachtung bezeigt, soll mit Geldstrafe von zehn bis dreihundert Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten, oder Correctionshaus bis zu sechs Monaten bestraft werden.

Art. 3 3. Der Beweis der Wahrheit der vorgebrachten Thatsachen hebt die Strafbarkeit der Beleidigung auf, ausgenommen, wenn die Beschuldigung in einer bildlichen Darstellung verbreitet oder in einer solchen Form oder unter solchen Umständen vorge­bracht wurde, welche die Absicht, den Beschuldigten zu beleidigen, zu erkennen geben.

Art. 34. Wenn dem Beleidigten verächtliche Eigenschaften oder Gesinnungen beigelegt wurden (Artikel 32), so hat der Beleidiger, um durch die Einrede und den Beweis der Wahrheit das Dasein ter Beleidigung aufzuheben, Handlungen anzuführen und zu beweisen, aus welchen das Dasein dieser Eigenschaften oder Gesinnungen hervorgeht.

Art. 3 5. Macht der Angeschuldigte von den strafbaren Thatsachen, deren er den Anderen bezüchtigt hat, bei der Obrigkeit Anzeige, so soll während des Untersuchungsverfahrens über diese Thatsachen mit dem Verfahren und dem Erkenntnisse hinsichtlich der Beleidigung eingehalten werden.

Art. 3 6. Der Beweis der Wahrheit der veröffentlichten Thatsachen kann durch alle gesetzlichen Beweismittel geführt werden.

Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und » eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist.

Art. 3 7. Die in Artikel 31 und 32 bezeichneten Vergehen können nur auf Klage des Beleidigten bestraft werden.

Zurücknahme der Klage ist bis zu rechtskräftig gewordenem Erkenntnisse gestattet.

Art. 38. Bei allen in einer Druckschrift unternommenen Beleidigungen macht es rückstchtlich der Bestrafung keinen Unter­schied, ob der Angegriffene ausdrücklich genannt oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich bezeichnet ist.

Art. 3 9. Wer in einer Druckschrift durch Handlungen, welche, gegen Lebende verübt, zur Klasse der Verläumdungen ge­hören würden, das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, ober ihn verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen bezüchtigt, wird aus Klage der Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel oder des Ehegatten oder der Geschwister desselben von der Strafe ver Ver- läumdung oder ver Ehrenkränkung nach den Bestimmungen der Artikel 31 bis 38 getroffen.

Art. 40. Wer in einer Druckschrift über den Inhalt der Berathungen der Geschwornen oder der Gerichte Bericht erstattet, wirv in eine Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Gulden verurtheilt.

Art. 41. Wer in einer Druckschrift zu einer Sammlung von Geldbeiträgen auffordert, oder Mittel bezeichnet, um eine von einer inländischen Staatsbehörde ausgesprochene Strafe ganz oder theilweise unwirksam zu machen, soll mit Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden und Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Confiscation.

Art. 42. Der erste Theil des Strafgesetzbuchs findet bei dem ersten Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung, sofern nicht durch einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts anders verfügt ist. " (Fortsetzung folgt.)

Bekanntmachung, die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1862 betreffend.

2228) Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 20. September d. I. mittelst specificirtcr Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 15. November d. I. geltend gemacht werden, widrigen­falls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen, den 29. August 1862. Großherzogliches UniversitätS-Gericht.

H a b e r k o r n.