Ausgabe 
3.5.1862
 
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2) Wird an jedem Tag, nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie nament- lich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallenden Sucht, Geistesschwäche, Taubheit re. leiden, die deshalb von ihren beizu­bringenden, soweit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betr. Beamten zu versehenden stempelfreicn Zeugnisse der Kreis- oder praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, ter Geistlichen, Lehrer, Gemcindcräthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungs-Commission, dieser vorzulegen. Die Zeug­nisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherren, Meister, Nachbarn u. dgl. m., können nur bann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt fein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinderäthe hcrvorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebencn Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß Vie besfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Rekrutirungs-Commission vorgelegt werden.

4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betr. Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der Rekrutirungs-Commission vorzulegen.

5) Wenn ein Militärpflichtiger, durch Krankheit verhindert ist, so haben Sic eine desfallsige Bescheinigung des Kreis- oder praktischen Arztes einzuholen und der Rekrutirungs-Commission zu übergeben.

6) Befindet sich in einer Gemeinte ein notorisch blöcsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1862 gehört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem gesammten OrtSvor- stanv ein Zeugniß, welches das angegebene liebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Rekrutirungs-Commission abzugeben.

7) Die Vcrtretungs-Urkunden sämmtlicher in der StaatSversicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten Conscriptionspflichtigen müssen der Rekrutirungs- Commission vorgezeigt werden, weshalb die Vertretungs-Urkunden der­jenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Rekrutirungs-Commission vorgelegt werden können.

8) Die sich gemeldet habenden Ercapitulanten-Einsteher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind specicll anzu­weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden gemustert werden, vor dem Beginn dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinden.

9) Haben sämmtliche Conscriptionopflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Rekrutirungs-Commission im Lause der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung, mit den betr. Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 2 6. Mai, Morgens präcis halb acht Uhr, zum Loosen sich einjustellcn.

Heber den Empfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge- meinten haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.

In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, RegierungS - Rath.

Verzeichnis

welche sich zum Einstehen tu den Militärdienst im Jahr 1862 angemeldet haben.

über diejenigen Ercapitulanten,

1) August Zehner in Fellingshausen.

2) Johannes Stark in Ettingshausen.

3) Konrad Ohlimitz daselbst.

4) Konrad Ranft in Allendorf an der Lumda.

5) Eberhard Döring in Burkhardsfelden, Ausent- baltsort: Gießen.

6) Johannes Kumpf in Beuern.

7) Friedrich Vogel in Allendorf an der Lumda, Aufenthaltsort: Gießen.

8) Konrad Keßler in Beuern, Aufenthaltsort: Gießen.

9) Joh. Heinrich Schmitt in Staufenberg.

10) Heinrich Philipp Lorenz Joseph Dörr in Gießen.

11) Friedrich Formhals in Allendorf an der Lumda.

12) Johannes Zecher in Staufenberg.

13) Konrad Henß in Beuern.

14) Ludwig Brück in Frankenbach.

15) Ludwig Port in Steinbach.

16) Joh. Georg Seipp in Leihgestern.

17) Paulus Martin daselbst.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

1137) Bei der Stadt Gießen können Kapitalien zu 3% pCt. Zinsen mit gegen- seitiger einvierteljähriger Aufkündigung an­gelegt werden.

Gießen, den 2. Mai 1862.

Großherzvgliche Bürgermeisterei Gießen.

Vogt.

1093) Die in den Art. 16 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1852 vorgeschrie­bene Ausloosung der Haupt- und Ergänzungs- Geswworncn für die Assiseu der Provinz Oberhessen im dritten Quartal 1862 soll

Freitag den 9. Mai d. I., Vormittags 11 Uhr, in öffentlicher Sitzung Großherzoglicheu Hof­

gerichts in dem Hofgerichtsgebäude vorge- nommcn werden.

Gießen, am 28. April 1862.

Der Präsident Großherzoglichen Hofgerichts der Provinz Oberhessen: Dr. Klipstein.

vdt. Dr. Knorr.