Ausgabe 
2.8.1862
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 ft., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Postaufschlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpcditton (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

62. Samstag -en 2. August 1862.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Wahlen der Abgeordneten zum XVII. Landtag betreffend.

Zum Behufe einer vollständigen Aufnahme des zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Verzeichnisses der Großherzoglichen Staatsbürger, welche verfassungsmäßig vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters zu Landtags-Abgeordneten der Wahl- bezirke und Der Städte gewählt werden können, werden diejenigen, welche außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts directc Steuern zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß sie bei Zurechnung dieser Steuern zu denjenigen, welche sie von Steuerobjekten an ihrem Wohnorte zahlen, im Ganzen den zu einer solchen Wählbarkeit erforderlichen Betrag an directen Steuern jährlich entrichten und zwar, insoweit es sich nicht von Steuerzahlungen handelt, welche auf Objekten haften, die im Erbgange oder durch elterliche Uebergabe erworben wurden, seit Anfang des Jahres 1860 aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerentrichtung binnen 14 Tagen vom Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung im Regicrungsblatte an dem Großherzoglichen Steuercommissariat, in dessen Amtsbezirke sie wohnen, durch Vorlegung von Steuerzetteln oder Register-Auszügen Nachweisung zu ertheilen.

Diejenigen, welche dieser Aufforderung nachzukommen unterlassen, haben es sich selbst beizumeffen , daß sie in das Verzeichniß der Wählbaren alsdann nicht ausgenommen werden können, wenn ihre jährliche Steuerentrichtung an Grund-, Personal-, und Gewerb­steuer sich nur durch Zusammenrechnung der von ihnen in verschiedenen Gemarkungen entrichtet werdenden Steuern auf den zur Wähl­barkeit erforderlichen Betrag stellt.

Darmstadt, den 18. Juli 1862.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Dalwigk. Zimmermann.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Folgende in der Lahn aufgefangene Gegenstände: eine neue Bank, ein Stuhl und eine schwere Leiter können im Bahnhof bei Christoph Wagner gegen entsprechende Vergütung in Empfang genommen werden. Sodann machen wir darauf aufmerksam, daß Bauholz, Bretter und dergleichen in Klein-Linden und Allenvorf a. d. Lahn aufgefangen worden sind.

Zugelaufen: zwei Hunde (ein Pinscher und ein junger Dogge.)

Gießen, den 1. August 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Feldstrafen- Erhebung bei dem Rent­amt Gießen.

1910) Die Feldstrafen von der III. Pe­riode l. I. können vom 1. bis 15. k. M. an den Zahltagen: Dienstags u. Sam­stags, ohne Kosten bezahlt werden.

Gießen, am 30. Juli 1862.

Großherzogliches Rentamt Gießen.

Melchior.

1926) Der Aufgeber der bei dem Post­amt Gießen lagernden Retoursendung an Sähr in Frankfurt wird aufgefordert, dieselbe binnen 6 Monaten gegen Entrich­tung der Postgebühren und der Rückgabe des Aufgabescheins in Empfang zu nehmen, widrigenfalls anderweit darüber verfügt wer­den wird. Darmstadt, Den 28. Juli 1862.

Großherzogliches Oberpost-Amt.

In Verhinderung des Oberpostmeisters: Müller, Postmeister.

vdt. Silz.

Edictaltadung.

1813) Nachdem über das Vermögen des abwesenden Heinemann Lion von Fron­hausen der förmliche Concurs erkannt wor­den ist, so wird Termin auf

den 14. August v. I., Morgens 10 Uhr, als Contumazirzeit angesetzt, in welchem sämmtliche Gläubiger ihre Forderungen un­ter Vorlegung der erforderlichen Beweis­mittel unter dem Rechtsnachtheil der Aus-