für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt ter vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu. — Auswärts abvmurt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
27. Mittwoch -en 2. April 1S62*
Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher T h e i l.
Zu Nr. K. G. 2115. Gießen, am 28. März 1862.
Betreffend: Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemeinde-Rechnungen für 1861.
Das
Großhrr?agliche Krkisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmer des Kreises.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 21. l. Mts. zu Nr. M. d. I. 4024 in Bezug auf die Gemeinde-Rechnungen für 1861 den Termin zum Abschlüsse der Bücher allgemein auf den 30. April, zur Ablieferung der Rechnun- gen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien auf den 30. Juni, und zur Einsendung der Rechnungen an die Ober-Rechnungs- kammer-Justificatur II. Abteilung auf den 31. Juli des laufenden Jahres festgesetzt.
Wir weisen Sie an, sich strenge danach zu achten und bemerken, daß eine Nichteinhaltung dieser Fristen, beziehungsweise eine Unterlassung der desfalls zu machenden Anzeigen, Disciplinarstrafcn und sonstige etwa erforderliche Zwangsmaßregeln zur Folge haben müßte. K ü ch l c r.
Bekanntmachung.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins der freien Stadt Frankfurt hat die Mitglieder des landwirthschaftlichen Ver- eins von Obcrhcssen zu recht zahlreichem Besuch des vom 7. bis 9. April d. I. zu Frankfurt stattfindenden Pferdemarktes für edle und Land-Pferde cingeladcn.
Ich bringe dies zur Kenntniß der Vereinsmitglieder.
Gießen, den 26. März 1862.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Gießen: ________________________________________________________K ü ch l e r.
B e k er n rrtmerthun g,
die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Winter-Semester 1861/62 betreffend.
Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 5. k. Mts. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 17. Mai d. I. geltend gemacht werben, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 ver Disciplinar-Statutcn zugewiesenen Vorzug verlieren.
Gießen, den 8. März 1862. Großherzogliches Universität«.Gericht.
H a b e r k o r n. ( 585)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände:
Eine Brille mit Futteral, ein goldener Uhrschlüssel, ein buntes Taschentuch, eine braune wollene Schürze, ein altes Portc- Monnaie mit einigen Kreuzern, ein großer Hohlschlüssel, sechs zusammengebuntenc und zwei große Schlüssel. — Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückqeqebcn oder spater zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werten.
Gießen, am 1. April 1862. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.


